Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

724 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 170. 
Die staatsrechtliche Rechtspflege dient dagegen dem Zwecke, 
Rechtskontrollen für die amtliche Tätigkeit der staatlichen Organe 
zu schaffen. 
Als sich in Deutschland die Funktionen der Justiz- und Ver- 
waltung zu scheiden begannen, bestand eine Gerichtsbarkeit ledig- 
lich auf dem Gebiete des Privatrechtes und des Strafrechtes. 
Verfassungsstreitigkeiten im modernen Sinne gab es damals über- 
haupt nicht; auf dem Gebiete der Verwaltung fehlte die gesetzliche 
Regelung und die scharfe Scheidung der Gesichtspunkte des Rechtes 
und der Zweckmäßigkeit, welche die unerläßliche Voraussetzung 
für die Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet. So 
fand sich für die Gerichte, als die Organe der Justiz, zunächst 
gar kein anderes Gebiet der Tätigkeit als das des Privatrechtes 
und des Strafrechtes. Neben ihren richterlichen Funktionen wurden 
ihnen aber noch andere Geschäfte übertragen, welche materiell 
den Charakter von Verwaltungshandlungen hatten: die sogenannte 
freiwillige Gerichtsbarkeit. Erst im neunzehnten Jahrhundert 
entstand mit der Entwicklung des konstitutionellen Staatslebens 
auch eine umfassendere Rechtsprechung auf dem Gebiete des 
Staatsrechtes. Es trat das Bedürfnis einer Entscheidung von Ver- 
fassungsstreitigkeiten zwischen Regierung und Landtag hervor; 
die Einführung der Ministerverantwortlichkeit ließ das Dasein 
eines Gerichtshofes für die Aburteilung der Ministeranklagen als 
notwendig oder doch als wünschenswert erscheinen; die rechtlich 
gesicherte Stellung, welche den Staatsdienern eingeräumt wurde, 
hatte die Entstehung einer Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben 
zur Folge; die gesetzliche Regelung des Verwaltungsrechtes führte 
zur Ausbildung einer Rechtsprechung in Streitsachen über den 
Umfang der Verwaltungsbefugnisse. Diese richterlichen Zuständig- 
keiten wurden aber nicht den bestehenden Gerichten, sondern neu 
ebildeten besonderen Behörden übertragen. Ersteren blieb, wie 
Bisher, lediglich die Ausübung der Privat- und Strafgerichtsbarkeit. 
Im Gegensatz zu den neu entstandenen Sondergerichtshöfen für 
staatsrechtliche Streitigkeiten wurden sie nunmehr als ordent- 
liche Gerichte bezeichnet. 
Im Anschluß an diese Behördenorganisation hat sich der Be- 
griff der Justiz entwickelt. [„Justiz“ ist, im Gegensatz zu „Rechts- 
flege“ ein formeller Begriff; man versteht darunter die Tätig- 
keit der ordentlichen Gerichte], Diese Tätigkeit umfaßt einerseits 
nicht die gesamte Rechtspflege (namentlich nicht die Pflege des 
Staats- und Verwaltungsrechts, s. o.), anderseits sind in derselben 
Funktion enthalten, welche nicht unter den Begriff der Rechts- 
pflege fallen. Die Justiz in diesem Sinne zerfällt in: 
der Staat in vermögensrechtlicher Beziehung (Fiskus) wird nach Maßgabe 
unseres Rechtes als Privatperson behandelt, welche den Vorschriften des 
Erivatrechtes und demnach der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte unter- 
worfen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.