752 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 176.
zustellen. Die tatsächliche Handhabung liegt jedoch in den
Händen der Territorialgewalten. Letztere entwickeln namentlich
seit dem dreißigjährigen Kriege eine energische Wirksamkeit, um
den gesunkenen Volkswohlstand wieder zu heben. Es macht sich
eine bevormundende Tätigkeit der Obrigkeit geltend, welche im
Interesse des Gemeinwohls in alle möglichen Privatverhältnisse der
Untertanen eindringt. Erst im neunzehnten Jahrhundert sind mit
und nach Einführung der konstitutionellen Verfassungen dieser
Verwaltungstätigkeit wie der Verwaltung überhaupt rechtliche
Schranken gezogen worden.
Die innere Verwaltung pflegte man in älterer Zeit auch als
Polizei zu bezeichnen. Polizei (rxoArtela)® bedeutete ursprüng-
lich die Gesamtheit aller staatlichen Angelegenheiten (res boliticae)
im Gegensatz zu den kirchlichen (res ecclesiasticae), Indem man
allmählich die auswärtigen Angelegenheiten (die sogenannte Politik),
ferner die Justiz-, Militär- und Finanzsachen von der Polizei ab-
sonderte, blieb der Ausdruck noch für die gesamte innere Ver-
waltung bestehen. In diesem Sinne wird das Wort von den meisten
Ba —
5 Über den Begriff „Polizei“ vgl. Rau, Begriff und Wesen der Polizei,
Zeitschrift für Staatswissenschaft 9 605 ff.; F. ® Funk, Die Auffassung
des Begriffes der Polizei im vorigen (18.) Jahrhundert, ebenda 19 489 ff.;
L, v. Stein, Verwaltungslehre 2 67, 4 1f., Handbuch der Verwaltungs-
lehre 1 204 ff.; H. Schulze, Preußisches Staatsrecht 2 $ 215: Förstemann,
Prinzipien des preußischen Polizeirechtes. Berlin 1869. S. 1ff.; Rosin, Der
Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Ver-
ordnungsrechtes in Preußen, im VerwArch 8 249 ff., Polizeiverordnungsrecht
in Preußen 121 ff.; derselbe im WStVR 8 96 ff.; E. v. Meier in der Enzykl.
(6. Aufl.) 8 648ff.; Schoen, das. (7. Aufl.) 4 204 #f.; E. Loening, Deut-
sches Verwaltungsrecht $ 2 S. 4ff.; Art. „Polizei“ im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften 6 1058 ff.; Seydel in Schönbergs Handbuch der
politischen Ökonomie 8 2, 289 #.; O. Gerland, Über den Begriff der Polizei,
im ArchÖffR 5 1 ff.: Schilling, Beiträge zur Entwicklung des Polizeibegriffes
nach preußischem Recht, im VerwArch 2 479 ff.; E. Hölldorfer, Geschichtl.
Entwicklung des Begriffes der Polizei nach deutschem Staatsrecht (Tübinger
Diss., München 1899); O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht (2. Aufl.) 1
211 .; Schultzenstein in der DJZ 7 (1902) 468 ff.; derselbe, VerwArch 14
1fl.; Anschütz, Die Polizei (Vorträge der Gehe-Stiftung zu Dresden 2 2 ff.);
derselbe, Art. Polizei und Polizeirecht, im Handwörterbuch d. Kommunal-
wissenschaften; Fleiner, Instit. 359 ff.; Wolzendorff, Grenzen der Polizei-
gewalt (Arbeiten aus dem Juristisch-staatewise. Seminar in Marburg, Heft 3
und 5, 1905/06); derselbe, Richtlinien des polizeilichen Wirkens im preußi-
schen Recht, PrVerwBl 8? Nr. 17: derselbe, Grenzen der Polizeigewalt im
französ. Recht, ArchÖffR 24 325 ff; derselbe, Der Polizeigedanke des mo-
dernen Staats (1918); Schade, Eigentum u. Polizei, ArchÜHR 25 266 fl.;
Friedrichs, Das Polizeigesetz (preuß. Ges. v. 11. März 1850), 1911, S. 1f;;
derselbe, Polizeirecht (im Handb. des kommunalen Verf.- u. Verwaltungsr.
in Preußen); Thoma, Der Polizeibefehl im badischen Recht 1 1ff.; Schanze,
Die Polizei, in Fischers Ztschr. für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung
8 89; J. Jungel, Begriff der Polizei im württemb. Recht (Tübinger Diss.,
1912); O. Gerstle, Die Polizeiverfügung im bayerischen Recht (Heidelberger
Diss., 1917, auch in den AnnDR 1917); Entsch. des oldenburgischen Oberver-
waltungsgerichts v. 21. März 1912, PrVerwBl 83 600; Entsch. des Thürin-
gischen bervorwaltungsgerichts zu Jena v. ö. Nov. 1918, Bi. f. Rechtspfl.
in Thür. u. Anhalt N. F. 40 273 ff.