Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 182, 18% 
fallen, da in der Verletzung eines subjektiven Rechtes st:ts auch 
eine Verletzung objektiver Rechtsvorschriften enthalten ist. Es 
kommen jedoch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Fälle vor, 
in denen es sich gar nicht um den Schutz subjektiver Rechte, 
sondern lediglich um die Aufrechterhaltung objektiver Rechts- 
vorschriften handelt; diese sind namentlich in der preußischen 
Gesetzgebung ausgebildet worden®°. Den größeren Teil der Ver- 
waltungsstreitsachen bilden allerdings solche, bei welchen der 
Schutz eines individuellen Rechtskreises gegenüber Eingriffen der 
Verwaltungsorgane in Frage- steht. In dieser Hinsicht ist aber. 
die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den verschiedenen 
Staaten verschieden gestaltet. Am engsten begrenzt erscheint sie 
in der älteren Gesetzgebung Badens®? und Hessens ®?, Hier kommen 
zur Entscheidung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nur solche 
Angelegenheiten, in welchen sich mehrere individuell berechtigte 
Subjekte (Privatpersonen, Gemeinden usw.) als streitende Teile 
gegenüberstehen; außerdem sind ihm einzelne anderweite Gegen- 
stände durch spezielle gesetzliche Anordnung überwiesen. Da- 
gegen tritt nach der neueren Gesetzgebung dieser Staaten®® und 
in den übrigen Staaten die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch dann 
in Wirksamkeit, wenn ein Einzelner und ein staatliches Organ 
sich gegenüberstehen. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
bilden bier obrigkeitliche Verfügungen, durch welche der Einzelne 
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zuständigkeit 
der Verwaltungsgerichte über diese Angelegenheiten beruht in 
Preußen, Bayern, Baden, Oldenburg, Anhalt, Braunschweig, Sachsen- 
Meiningen und Lippe auf einer gesetzlichen Aufzählung der einzelnen 
Gegenstände, in Württemberg und Sachsen auf einer generellen 
Klausel®*. Doch ist in Preußen, Baden, Oldenburg, Braunschweig, 
Anhalt, den Staaten des thüringischen Oberverwaltungsgerichts 
Dagegen leugnet Gneist, Rechtsstaat 270 ff. und an anderen Orten, die Existenz 
individueller Rechte im Verwaltungsrecht gänzlich und erklärt das Partei- 
recht im Verwaltungsstreitverfahren für etwas aus dem objektiven Rechte 
Abgeleitetes, Beide Anschauungen sind einseitig. Vgl. &. Meyer-Dochow, 
VR 79; G. Jellinek, System 358; Anschütz a. a. 0, 402; Fleiner, Instit. 
342, 343. Vgl. auch die vorige Anm. über den Unterschied zwischen Preußen 
und den Mittelstaaten; dort ist nachgewiesen, daß die Verwaltnngsrechts- 
flege nicht nur dem Rechtsschutz, sondern darüber hinaus in Preußen auch 
dem reinen Interessenschutz dienen kann und dient], 
20 Vgl. Anschütz a. a. O. 402. 
sı Bad, Organis.G. vom 5. Okt. 1868, S 5, 15. 
°3 Hess. Ges. über die innere Verwaltung vom 12. Juni 1874 Art. 48, 
67, G., betr. das oberste Verwaltungsgericht vom 11. Jan. 1875. 
83 Bad. VRechtspfl.G. vom 14. Juni 1884, Hess. (}., betr. die Verwaltungs- 
rechtapfle o vom 8. Juli 1911. 
ürtt. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 13; dazu Bühler, subj. öffentl. 
Rechte 923 ff.; Sächs. G. vom 19. Juli 1900, 2 73 ff. Die Bestimmungen 
des $ 73 über die Zulässigkeit der Anfechtungsklage haben die Bedeutung 
einer allgemeinen Zuständigkeitsformel, wonach der Verwaltungsrechtsweg 
schlechthin gegen alle Verfügungen der inneren Verwaltung beschritten 
werden kann. Vgl. Apelt a. a. O. 44, 55 ff.; Bühler a. a. O. 418 ff. 
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