Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

870 4weiter Teil. Drittes Buch. $ 201. 
und auf Gesetzen des Staates bezw. Verfügungen der staatlichen 
Organe beruhen (Sporteln für die Akte der Justiz und Verwal- 
tung), einen privatrechtlichen, soweit sie Leistungen für die Be- 
nutzung von Staatsanstalten sind und in dem Vertrage der An- 
staltsverwaltung mit dem die Anstalt benutzenden Privaten ihre 
Begründung finden; 3. die Verwaltung der Staatsausgaben; 
4. die Verwaltung der Staatsschulden. 
Dabei unterwirft sich der Staat nicht nur in bezug auf die- 
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche in den gewöhnlichen 
ormen vermögensrechtlichen Verkehrs stattfinden, der Jurisdiktion 
der ordentlichen Gerichte, sondern auch hinsichtlich einer Anzahl 
von Fällen, in denen er den Untertanen hoheitlich entgegentritt. 
Der Staat als Subjekt von Vermögensrechten heißt Fiskus. 
Dieser Ausdruck bezeichnet nicht nur den Staat in vermögens- 
rechtlichem Privatverkehr, sondern auch als Träger obrigkeitlicher 
Vermögensrechte, z. B. als Inhaber des Besteuerungsrechtes 
(Steuerfiskus) ®. 
In Deutschland besteht eine besondere Finanzverwaltung des 
Reiches, der Einzelstaaten und der Kommunalver- 
bände. Letztere unterscheidet sich jedoch von der staatlichen 
Finanzverwaltung dadurch, daß sie nicht nach selbst gesetzten 
Normen, sondern auf Grund und nach Maßgabe der staatlichen 
Gesetze ausgeübt wird. 
II. Geschichtliche Entwicklung der Einanzverwaltung in 
Deutschland!. 
8 202. 
Die Grundlage für die Finanzverwaltung der deutschen Länder 
bildete ursprünglich das landesherrliche Kammergut?. Aus 
® Vgl. G. Meyer-Dochow $ 213 S. 614, 615 und die daselbst angeführte 
Literatur. Hatschek, VArchiv 7 444 ff. vertritt den Standpunkt, daß das 
deutsche Recht den Fiskus als juristische Person des Zivilrechts gefaßt hat 
(a. a. 0. 435) und nimmt deshalb Dualismus von Staat und Fiskus an (S. 432 ff). 
Die scharfe Scheidung, welche der Verf. zwischen den Hoheitsrechten des 
Staates und den privatrechtlichen Vermögensvcrhältnissen desselben (im- 
perium — dominium) vornimmt, ist vollkommen korrekt. Nach dem bis- 
erigen Sprachgebrauch aber wird der Ausdruck Fiskus nicht bloß vom 
Staat in privatrechtlichen Vermögensverhältnissen, sondern auch vom Staate 
als Inhaber der Staatsgewalt gebraucht (z. B. Steuerfiskus\. Auch die Unter- 
scheidung des BGB ist nicht so scharf, wie Hatschek in seiner Gegen- 
überstellung von BGB 8 69 und EG z. BGB Art. 77 annimmt. In den 
Art. 103, 114 des EG z. BGB ist cbenfalls vom „Staate* die Rede, obgleich 
es sich um rein privatrechtliche Verhältnisse handelt. — Die „bedeutende 
Tat“ des BGB orblickt Hatschek in der Anerkennung der Entschädigungs- 
flicht des Fiskus (a. a. O. 467 ff); cs ist jedoch schr zweifelhaft, ob diese 
icht so weit ausgedehnt werden kann, wie H. (S. 470) annimmt. 
‚ „* Literatur ist in den Lehr- und Handbüchern der Finanzwissenschaft 
eingehend nachgewiesen, vgl. z. B. Lotz, Finanzwissenschaft (1916) in den 
Anm. zum ersten Buch. 
2 Über die Rechtsverhältnisse desselben vgl. 8 94 S. 319 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.