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und auf Gesetzen des Staates bezw. Verfügungen der staatlichen
Organe beruhen (Sporteln für die Akte der Justiz und Verwal-
tung), einen privatrechtlichen, soweit sie Leistungen für die Be-
nutzung von Staatsanstalten sind und in dem Vertrage der An-
staltsverwaltung mit dem die Anstalt benutzenden Privaten ihre
Begründung finden; 3. die Verwaltung der Staatsausgaben;
4. die Verwaltung der Staatsschulden.
Dabei unterwirft sich der Staat nicht nur in bezug auf die-
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche in den gewöhnlichen
ormen vermögensrechtlichen Verkehrs stattfinden, der Jurisdiktion
der ordentlichen Gerichte, sondern auch hinsichtlich einer Anzahl
von Fällen, in denen er den Untertanen hoheitlich entgegentritt.
Der Staat als Subjekt von Vermögensrechten heißt Fiskus.
Dieser Ausdruck bezeichnet nicht nur den Staat in vermögens-
rechtlichem Privatverkehr, sondern auch als Träger obrigkeitlicher
Vermögensrechte, z. B. als Inhaber des Besteuerungsrechtes
(Steuerfiskus) ®.
In Deutschland besteht eine besondere Finanzverwaltung des
Reiches, der Einzelstaaten und der Kommunalver-
bände. Letztere unterscheidet sich jedoch von der staatlichen
Finanzverwaltung dadurch, daß sie nicht nach selbst gesetzten
Normen, sondern auf Grund und nach Maßgabe der staatlichen
Gesetze ausgeübt wird.
II. Geschichtliche Entwicklung der Einanzverwaltung in
Deutschland!.
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Die Grundlage für die Finanzverwaltung der deutschen Länder
bildete ursprünglich das landesherrliche Kammergut?. Aus
® Vgl. G. Meyer-Dochow $ 213 S. 614, 615 und die daselbst angeführte
Literatur. Hatschek, VArchiv 7 444 ff. vertritt den Standpunkt, daß das
deutsche Recht den Fiskus als juristische Person des Zivilrechts gefaßt hat
(a. a. 0. 435) und nimmt deshalb Dualismus von Staat und Fiskus an (S. 432 ff).
Die scharfe Scheidung, welche der Verf. zwischen den Hoheitsrechten des
Staates und den privatrechtlichen Vermögensvcrhältnissen desselben (im-
perium — dominium) vornimmt, ist vollkommen korrekt. Nach dem bis-
erigen Sprachgebrauch aber wird der Ausdruck Fiskus nicht bloß vom
Staat in privatrechtlichen Vermögensverhältnissen, sondern auch vom Staate
als Inhaber der Staatsgewalt gebraucht (z. B. Steuerfiskus\. Auch die Unter-
scheidung des BGB ist nicht so scharf, wie Hatschek in seiner Gegen-
überstellung von BGB 8 69 und EG z. BGB Art. 77 annimmt. In den
Art. 103, 114 des EG z. BGB ist cbenfalls vom „Staate* die Rede, obgleich
es sich um rein privatrechtliche Verhältnisse handelt. — Die „bedeutende
Tat“ des BGB orblickt Hatschek in der Anerkennung der Entschädigungs-
flicht des Fiskus (a. a. O. 467 ff); cs ist jedoch schr zweifelhaft, ob diese
icht so weit ausgedehnt werden kann, wie H. (S. 470) annimmt.
‚ „* Literatur ist in den Lehr- und Handbüchern der Finanzwissenschaft
eingehend nachgewiesen, vgl. z. B. Lotz, Finanzwissenschaft (1916) in den
Anm. zum ersten Buch.
2 Über die Rechtsverhältnisse desselben vgl. 8 94 S. 319 ff.