Keglement
vom 11. December 1867
zu dem
Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes
vom 2. November 1867.
Reglement
zu
dem Gesetze über dad HDostwesen des Norddeutschen Gundes.
Auf Grund der Vorschrist des § 57 des Gesetzes über das Postwesen
des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Regle-
ment, dessen Bestimmungen bei Benugung der Posten zu Versendungen und
Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits
und der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen
Vertrages zu crachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.“)
Erster Abschnitt.
Von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien.
8. 1.
en Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien
5P’elen. müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, bezie-
lendungen. hungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlessen sein.
) Anmerk. Dle Bestimmungen dieses Regiements bezieben sich auch auf denjenigen
Thell des Grohhegogthums Hessen, welcher dem Norddeutschen Bunde nicht angehört.
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