Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 211. 931 
Mitwirkung der Gemeindevertretung. Dieser kommt überhaupt 
bei allen wichtigen Akten der Finanzverwaltung eine entscheidende 
Stimme zu. Außerdem steht die Gemeindefinanzverwaltung unter 
einer eingehenden Kontrolle der staatlichen Aufsichtsbehörden. 
2. Die Kommunalverbände höherer Ordnung 
(Kreise und Provinzen) haben nur selten hergebrachtes Vermögen, 
das als Grundlage ihrer Wirtschaft dienen könnte. Höchstens 
befinden sie sich im Besitze gewisser Anstalten, die aber mehr 
Verwaltungs- als Finanzzwecken dienen. Dagegen sind ihnen, so 
in Preußen, bei Gelegenheit ihrer Reorganisation Dotationen aus 
der Staatskasse, teils in der Form von bleibenden Fonds, teils in 
der von jährlichen Renten, überwiesen. Soweit eigenes Vermögen 
nicht vorhanden ist, müssen die Bedürfnisse des Verbandes durch 
Abgaben gedeckt werden. Die Erhebung dieser findet meist so 
statt, daß die Provinzialabgaben auf die Kreise, die Kreisabgaben 
auf die Gemeinden nach Maßgabe der in ihnen erhobenen 
direkten Staatssteuern verteilt werden®. Vereinzelt kommt je- 
doch auch die unmittelbare Erhebung von den einzelnen Steuer- 
pflichtigen vor. 
Vierter Abschnitt. 
Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzel- 
staaten, 
I. Allgemeines. Gerichtsbarkeit des Reiches in Staatenstreitig- 
keiten und Verfassungsstreitigkeiten. Reichsexekution. 
g 212. 
Diejenigen Herrschaftsbefugnisse, welche dem Reiche nicht 
egenüber den einzelnen Untertanen, sondern gegenüber den 
Staaten zustehen, erfordern eine besondere Erörterung. Sie be- 
wegen sich zwar in denselben Formen wie jene, aber sie betreffen 
Gegenstände, welche bei einzelnen Individuen nicht vorkommen. 
1. Das Reich besitzt, wie gegenüber dem Volke, so auch 
gegenüber den Einzelstaaten als solchen das Recht der Gesetz- 
gebung. Es kann Rechtsvorschriften erlassen, welche nicht die 
einzelnen Angehörigen, sondern die Staaten verpflichten, voraus- 
gesetzt, daß dieselben entweder innerhalb der Zuständigkeit des 
Reiches liegen oder daß bei ihrem Erlaß die Formen der Ver- 
fassungsänderung beobachtet werden. 
2. [Dem Reiche steht, soweit seine Gesetzgebungshoheit 
gegenständlich reicht, das Recht der Beaufsichtigung der 
Einzelstaaten nach Maßgabe der Reichsverfassung zu. Hierüber 
vgl. unten $ 212a, 212b. 
  
— 
9 So in Preußen nach dem Kreis- u. ProvAbgG v. 23. April 1906. 
G. Meyer-Anscohütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 60
	        
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