958 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 222.
und Bücher bis zu zwanzig Bogen die Zensur wieder ein, eine
Maßregel, welcher die entgegenstehenden Gesetze der Einzelstasten
weichen mußten. Der BB vom 3. März 18485 stellte die Preß-
freiheit wieder her, welche von nun an definitive Geltung in
Deutschland behielt. Die Verhältnisse der Presse wurden durch
landesgesetzliche Bestimmungen geregelt®. Neue bundesrechtliche
Vorschriften versuchte der BB vom 6. Juli 1854 aufzustellen”,
dessen Einführung jedoch in sehr vielen Bundesstaaten, namentlich
in allen größeren (Österreich, Preußen, Bayern) unterblieb. Die
aus dieser Zeit stammenden Landesgesetze und der erwähnte BB
standen allerdings insofern auf dem Standpunkte der Preßfreiheit,
als sie die Preßerzeugnisse keinerlei vorgängigen Zensur unter-
warfen, nichtsdestoweniger wurden durch sie zahlreiche Beschrän-
kungen der Presse aufrechterhalten. Zu denselben gehörten
namentlich die für die Ausübung von Preßgewerben erforderlichen
Konzessionen,dieKonzessionsentziehungen aufadministrativemWege.
und die Kautionsbestellungen bei der Herausgabe von Zeitungen.
Nach Auflösung des deutschen Bundes wurden: viele dieser
Beschränkungen beseitigt, zum Teil auf dem Wege der Landes-
gesetzgebung, zum Teil durch die Reichagewerbeordnung vom
21. Juli 1869. In vollem Umfange sind jedoch die Grundsätze
der Preßfreiheit erst durch das Reichsgesetz über die
Presse vom 7. Mai 1874® zur Geltung gelangt. Nach den Be-
stimmungen desselben haben sowohl Reichsangehörige als Aus-
länder das Recht, Preßgewerbe zu betreiben, Preßerzeugnisse her-
auszugeben und zu verbreiten. Sie unterliegen dabei nur den-
jenigen Beschränkungen, welche durch das Reichspreßgesetz vor-
geschrieben oder zugelassen sind ®.,
4. Unverletzlichkeit des Vermögens.
& 222.
Die neueren Verfassungen! sprechen in der Regel den Grund-
satz der Unverletzlichkeit des Eigentums ausa. Dieser
lich nur auf 5 Jahre erlassenen Gesetze wurde definitive Geltung beigelegt
durch BB vom 16. Aug. 1824 (a. a. O. 157 ff.).
* H. A. Zachariä 1 $ 88 S. 455 N. 11.
6 G. v. Meyer a. a. O. 460 ff.
6° Von Bedeutung sind namentlich die bayrischen Gesetze vom 5. Juni
1848 und 17. März 1850 und das preußische vom 12. Mai 1851.
7 G. v. Meyer a. a. O. 601 ff.
8 In Elsaß-Lothringen ist dasselbe -als Reichsgesetz nicht eingeführt
worden (RPrG $ 31), dagegen gelten die Bestimmungen desselben mit einigen
Modifikationen als landesrechtliche Vorschriften (els.-loth. G. über die Presse
vom 8. Aug. 1898). Die Einführung des Reichspreßgesetzes in Helgoland ist
erfolgt urch V. vom 22, März 1891 Art. I.
1.
ı Prouß, Vert. Art. 9, Bayr. Verf. Tit. IV 8 8, Bad. Verf. El 18, 14, 8.-
Kob.-Gotb. StGG. 8 49, Braunschw. NLO S$ 32, 33, Old. StGG Art. 60,
Reuß &. L. Verf. $ 30, Wald. Verf. $ 34, Brem. Verf. $ 19.
a Literatur über die öÖffentlichrechtliche Entschädigung (den Ersatz-