Paderborn. Domkapitel. 561
wird, dass fiscus wegen der ihm anfallenden Präbenden nach dieser Pi
Ordnung mit optire.
Da bei Gelegenheit der Obedienzen der Curien Erwähnung geschehen
st, so werde ich diesen Punkt hier zugleich mit aufnehmen.
Es sind nemlich .. . beym Dom-Capitul 14 Canonicat-Curien vorhanden.
)Javon sind
A. den Dignitäten annex [2]')....
B. Optable [4]...
C. auf immer Assignable [5) ...
D. auf gewisse Zeit Assignable [3]...
Mit der Assignabilität der Curie hat es nun folgende Bewandniss
zehabt:
Wenn nemlich an den einzelnen Curien bedeutende Reparaturen vorzunehmen
oder der zeitige Besitzer Willens gewesen, solche zu erweitern
oder zu verschönern, so ist durch Uebereinkommen mit dem Capitul öfters
nachgelassen worden, dass auf dergleichen verbesserte Curien eine gewisse
Anzahl Assignationen erteilt werden dürfen, das heisst: dass der gegenwärtige
oder ein oder mehrere der zunächst folgenden Besitzer bei ihrem Abgange
die Curien auf einen andern Capitularen übertragen können, der nach
einem Abkommen dafür etwas zu zalen gehabt, und in ganz besondern Fällen
ist auch wohl eine Assignation in perpetuum bewilliget worden. Das Resultat
von allen diesen Verhältnissen ist, dass in Ansehung der Curien sub A
und B die jetzigen Besitzer blos ein Nutzniessungs-Recht haben, dagegen
die Curien sub C und D gewissermassen in dominio utili der gegenwärtigen
Inhaber sich befinden und das Dominium directum dem Dom-Capitul gebüret.
Die rechtlichen Folgen davon sind, dass die Curien sub A und B nach
Ableben der jetzigen Besitzer sofort eingezogen werden können und in Ansehung
der optablen Curien sub B nur dasjenige zu vergüten ist, was der
$ 52 des Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses festgesetzt hat und das
in jedem einzelnen Falle zu seiner Zeit näher untersuchet werden muss.
Da indessen die obtablen Curien sub B einen Theil der Additamenten ausmachen,
weshalb auf die Beibehaltung des bisherigen Options-Rechts angetragen
worden, so stelle ich ... anheim, ob nicht in Ansehung dieser
Curien den Capitularen das bisherige Options-Recht zu belassen seyn möchte,
um sie nicht wegen ihrer Wohnungen in Verlegenheit zu setzen. Was aber
die Curien sub C und D betrift, welche respective auf immer oder gewisse
Leit assignabel gewesen, so werden alle diejenigen Assignationen anzuerkennen
seyn, welche von den einzelnen Capitularen an ihre Mit-Capitularen
vor dem 24. August 1802 erteilet worden, die spätern aber nicht, und eben
50 werden auch von den jetzigen Assignatarien weiter keine Assignationen
erteilet werden dürfen. Vielmehr wird ihr aus der Assignation erhaltenes
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1) Werden namentlich aufgeführt.
Granier, Preussen und die kath. Kirche. IX. 36