Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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dct  innerhalb  der  Rheinstrecke  zwischen  beiden  vorgenannten  Zollellen;
  ferner:
b)  bei  der  Abfahrt  von  einem  solchen  Hafen  oder  Orte,  abwaͤrts  uͤber
Emmerich  und  aufwaͤrts  uͤber  Koblen  fiaaus,  und  endlich
J)  bei  der  Binnenfahrt  innerhalb  der  heinstrecke  zwischen  Koblenz
und  Emmerich,

das  Rekognitionsgeld  in  dem  Falle  a  für  die  bis  zum  Bestimmungs-Orte
  zu  passtirenden  Jollstellen,  gleich  beim  Eingange  zu  Koblenz  oder
Emmerich;  in  dem  Falle  b,  für  die  bei  dem  Ausgange  über  Koblenz
oder  Emmerich  zu  passirenden  Zollstellen,  erst  bei  diesen  letztgenannten
dingllimern  in  dem  Falle  c  aber,  für  die  bei  der  Binnenfahrt  zu
passirenden  Zollstellen,  bei  dem  Rheinzollamte  des  Abfahrtsortes  oder
bei  dem  zundchst  berührten  zu  entrichten.
Bei  der  Binnenfahrt  auf  der  Nheinstrecke  zwischen  Koblenz  und  Emmerich,
  ohne  Ueberschreitung  der  einen  oder  der  anderen  dieser  beiden
Jollstellen,  bleiben  alle  inländischen  und,  mit  Rücksicht  auf  bestehende
Verhdlenisse,  für  jetzt  alle  Fahrzeuge  der  Unterthanen  von  Bayern,
Württemberg,  Baden,  dem  rohherzoßthem  Hessen  und  der  ffeien
Stadt  Frankfurt  vom  Rekognitionögelde  befreit.
Die  Bestimmungen  unter  1  und  2,  nach  welchen  das  Rekognitionsgeld,
swobl  bei  dem  direkten  Durchgange,  als  bei  der  Einfahrt  nach  einem

heinhafen  oder  andern  Orte,  gleichwie  bei  der  Abfahrt  aus  einem  solchen,
  über  Emmerich  und  Koblenz  hinaus;  oder  aber  bei  der  Binnenfeber
  zwischen  beiden  vorgenannten  Nheinzollstellen,  für  die  ganze  zu  paskrende
  Sreecke,  nach  Derschiedenheit  der  Fälle,  gleich  bei  der  Einfahrt,
beim  Ausgange,  oder  bei  dem  Nheinzoll-Amte  des  Abfahrtsortes  oder
dem  zunächst  belegenen,  entrichtet  werden  kann,  finden  ebenmaßig  auch
auf  die  Erlegung  des  Rheinzolls  Anwendung.
Wenn  bei  der  zollpflicheigen  Waaren-Durchfuhr  in  den  unter  Nr.  3.
bezeichneten  Fahrzeugen  auf  dem  Rhein,  oder  auf  dem  hein  und  der
Mosel,  ein  Umschsag  der  Waaren  in  den  Häfen  am  Nhein  eintritt,  so
wird  der  heinzoll  nicht  beim  Eingange,  sondern  erst  beim  Ausgange
an  der  letzten  Rheinzollstelle,  also  abwärts  bei  dem  Iheinzoll-Amte  zu
Emmerich,  aufwärts  bei  dem  Amte  zu  Koblenz  erhoben.
Von  Gegenständen,  welche  in  den  vorgedachten  Fahrzeugen  aus  dem
freien  Verkehr  des  Inlandes  stromwärts  ausgeführt,  oder  bloß  innerhalb
  Landes  auf  dem  Rhein  transportirt,  oder  aber,  sei  es  unmittelbar
vom  Auslande  oder  mit  Vorbehalt  desr  noch  zu  erledigenden  Steuer-Anspruchs
  unter  Steuer-Kontrolle  aus  zollvereinten  Staaten,  mit  der
Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt  werden,  wird  ohne
Unterschied,  ob  die  Erlegung  der  karifmäßigen  Landes-Abgaben  von  demselben
  gleich  beim  Eingange  an  der  Grenze,  oder  aber  erst  am  Orte  der
Ausladung  erfolgt,  kein  Rheinzoll  erhoben.  Dieselbe  Befreiung  genießen
Ruhrkohlen  beim  Ausgange  über  Emmerich  ausnahmsweise,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Nationalitt  der  Fahrzeuge,  in  welchen  diese  Ausfuhr  startfindet.


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