Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

7)  Ferner  find  vom  Rheingolle  befreit  alle  im  steuerlich  freien  Verkehr  bezadchen
  Gegenstände,  die  nicht  überseeischen  Ursprungs  find,  welche  in
ahrzeugen,  wie  solche  unter  Nr.  3.,  5.  und  6.  bezeichnet  worden,  rheinabwärts
  aus  den  oberhalb  Koblerh  belegenen  Preußischen  Landestheilen,
aus  den  Königlich  Wäiischen  Königlich  Württembergischen,  Großheroglich
  Badenschen,  Großherzoglich  Hessischen  Landen  und  aus  dem  Geiet
  der  freien  Stadt  Frankfurt  ein=  oder  durchgeführt  werden.
8)  Wenn  bei  der  Waaren-Durchfuhr  nur  ein  Theil  der  Preußischen  Rheinstrecke
  benutzt  wird,  sei  es,  daß  die  Waaren  zu  Lande  eingehen  und
rheinwärts,  jedoch  in  den  vorgedachten  Fahrzeugen  (Nr.  3.,  5.  und  6.)
ausgehen,  oder  daß  die  Einfuhr  stromwärts  in  den  mehrerwähnten  Fahrzeugen,
  die  Ausfuhr  aber  auf  Landwegen  erfolgt,  so  wird  der  Rheinzoll
nur  in  den  ZFällen  erhoben,  in  welchen  der  Waaren-Eingang  oder  Ausgang
  auf  Landwegen  des  linken  Rheinufers  stactfinder,  und  zwar  beim
Ausgange  stromwärts  vom  Ausgangs-Amte;  beim  Ausgange  landwärks
aber  von  dem  Rheinzoll-Amte  im  Hafenplatze.
Ladungen,  welche  rheinabwärts  über  Koblenz  eingehen  und  moselaufwärts
über  Trier  ausgehen,  oder  umgekehrt  über  Trier  ein=  und  über  Koblenz
ausgehen,  sind  für  die  Rheinstrecke  vom  Rbeinzollamte  zu  Koblenz  bis
zur  Mosel  vom  Rheinzoll  frei.

Den  betheiligten  Oberbehoͤrden  bleibt  die  Feststellung  der  erforderlichen
  Kontrollen  zur  Versicherung  der  Nationalitaͤt  der  Fahrzeuge
und  des  sonstigen  Ausweises  vorhehalten  an  welche  die  Befreiungen  unter
  III.  Nr.  3.  und  5.  bis  8.  geknüpft  sind.

D.  An  der  Mosel
wird  an  Schiffahrtsabgaben  erhoben:
:)  ein  Rekognitionsgeld  von  allen  beladenen  und  unbeladenen  Fahrzeugen,

  welche  über  Trier  ein=  und  ausgehen,  zu  dessen  Ermäßigung  jedoch
der  Lu  Minister  in  den  geeigneten  Fällen  ermächtige  ist,  nach  folgenden
  en:

9

“

 

 

 

Von  einem  Fahrzeuge  dessen  Ladungsfähigkeit  beträgt:
in  Centnern  zu  in  Preuß.  Lasten  zu
50  Kilogrammen.  4000  Pfund.  au#
50  und  unter  300  Inund  unter  8####—3
300  „  =  600  8,02  „  16,“  —25
600  „  1000  16,,  2655“1|20
1000  1500  26,  =  40,,“•120
1500  und  darüber.  40,“2  und  darüber.  4—

 

Anmerk.  Beladene  Fahrzeuge,  die  über  Trier  ein=  und  über  Koblenz
ausgehen,  oder  umgekehrt,  über  Koblenz  ein=  und  über
Trier  ausgehen,  sind  von  diesem  Rekognitionsgelde  *

Ne.  17066.)  er