7) Ferner find vom Rheingolle befreit alle im steuerlich freien Verkehr bezadchen
Gegenstände, die nicht überseeischen Ursprungs find, welche in
ahrzeugen, wie solche unter Nr. 3., 5. und 6. bezeichnet worden, rheinabwärts
aus den oberhalb Koblerh belegenen Preußischen Landestheilen,
aus den Königlich Wäiischen Königlich Württembergischen, Großheroglich
Badenschen, Großherzoglich Hessischen Landen und aus dem Geiet
der freien Stadt Frankfurt ein= oder durchgeführt werden.
8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rheinstrecke
benutzt wird, sei es, daß die Waaren zu Lande eingehen und
rheinwärts, jedoch in den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3., 5. und 6.)
ausgehen, oder daß die Einfuhr stromwärts in den mehrerwähnten Fahrzeugen,
die Ausfuhr aber auf Landwegen erfolgt, so wird der Rheinzoll
nur in den ZFällen erhoben, in welchen der Waaren-Eingang oder Ausgang
auf Landwegen des linken Rheinufers stactfinder, und zwar beim
Ausgange stromwärts vom Ausgangs-Amte; beim Ausgange landwärks
aber von dem Rheinzoll-Amte im Hafenplatze.
Ladungen, welche rheinabwärts über Koblenz eingehen und moselaufwärts
über Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Koblenz
ausgehen, sind für die Rheinstrecke vom Rbeinzollamte zu Koblenz bis
zur Mosel vom Rheinzoll frei.
Den betheiligten Oberbehoͤrden bleibt die Feststellung der erforderlichen
Kontrollen zur Versicherung der Nationalitaͤt der Fahrzeuge
und des sonstigen Ausweises vorhehalten an welche die Befreiungen unter
III. Nr. 3. und 5. bis 8. geknüpft sind.
D. An der Mosel
wird an Schiffahrtsabgaben erhoben:
:) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen,
welche über Trier ein= und ausgehen, zu dessen Ermäßigung jedoch
der Lu Minister in den geeigneten Fällen ermächtige ist, nach folgenden
en:
9
“
Von einem Fahrzeuge dessen Ladungsfähigkeit beträgt:
in Centnern zu in Preuß. Lasten zu
50 Kilogrammen. 4000 Pfund. au#
50 und unter 300 Inund unter 8####—3
300 „ = 600 8,02 „ 16,“ —25
600 „ 1000 16,, 2655“1|20
1000 1500 26, = 40,,“•120
1500 und darüber. 40,“2 und darüber. 4—
Anmerk. Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein= und über Koblenz
ausgehen, oder umgekehrt, über Koblenz ein= und über
Trier ausgehen, sind von diesem Rekognitionsgelde *
Ne. 17066.) er