Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 11
Bierbedarf des Beklagten und seiner Nachfolger im
Laufe von Dezennien sich gestalten und wie groß
der Schaden sein werde, welcher dem Kläger und
seinen Nachfolgern durch Einstellung des Bierbezuges
zu dieser Zeit entstehen werde, dahin ausgelegt, daß
mit der Festsetzung dieser Summe nicht eine Entschädigung
habe verabredet, sondern ein Zwang gegen
den Beklagten und dessen Besitznachfolger habe begründet
werden wollen.
Die Frage nach dem Inhalte des Vertragswillens
ist Thatsache und die deßfallsige Feststellung
entzieht sich nach §. 511 der R.-C.-Proz.-O. der
Nachprüfung des Revisionsgerichtes.
Eine Conventional-Strafe, durch deren Festsetzung
bezweckt wird, daß der Versprechende durch die
Furcht vor der Strafzahlung bewogen werden soll,
das zu thun oder zu unterlassen, was der Gegner
verlangt, (Savigny, Obligationenrecht Bd. 2
S. 273) ist nur dann giltig, wenn die dadurch zu
sichernde Hauptobligation zwischen den Contrahenten
selbst eine giltige ist.
Nach dem b. Ldr. Thl. 4 cap. 1 §S. 11 wird
die Conventional-Strafe als ein bloßes Acceßorium
der Haupthandlung geachtet, fällt und besteht also
mit dieser.
Hievon ist nur für die Fälle eine Ausnahme gemacht,
wenn die Leistung eines Dritten oder an
einen dritten Gegenstand des Vertrages ist. (Sintenis
Civ.-Recht §. 88; Vangerow Lehrbuch der
Pandekten 8. 614 Anmerk. 1; Windscheid, Lehrbuch
des Pandektenrechts Bd. 2 §. 280; Blätter für
R.-Anw. Bd. 28 S. 193, 225, 264 Bd. 29
S. 120). Demnach ist durch das angefochtene
Urtheil keine der bezeichneten Gesetzesstellen verletzt.
— uUrth. v. 20. Oktbr. Reg. 1 116. 1883.