Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  11

Bierbedarf  des  Beklagten  und  seiner  Nachfolger  im
Laufe  von  Dezennien  sich  gestalten  und  wie  groß
der  Schaden  sein  werde,  welcher  dem  Kläger  und
seinen  Nachfolgern  durch  Einstellung  des  Bierbezuges
zu  dieser  Zeit  entstehen  werde,  dahin  ausgelegt,  daß
mit  der  Festsetzung  dieser  Summe  nicht  eine  Entschädigung
  habe  verabredet,  sondern  ein  Zwang  gegen
den  Beklagten  und  dessen  Besitznachfolger  habe  begründet
  werden  wollen.

Die  Frage  nach  dem  Inhalte  des  Vertragswillens
  ist  Thatsache  und  die  deßfallsige  Feststellung
entzieht  sich  nach  §.  511  der  R.-C.-Proz.-O.  der
Nachprüfung  des  Revisionsgerichtes.

Eine  Conventional-Strafe,  durch  deren  Festsetzung
bezweckt  wird,  daß  der  Versprechende  durch  die
Furcht  vor  der  Strafzahlung  bewogen  werden  soll,
das  zu  thun  oder  zu  unterlassen,  was  der  Gegner
verlangt,  (Savigny,  Obligationenrecht  Bd.  2
S.  273)  ist  nur  dann  giltig,  wenn  die  dadurch  zu
sichernde  Hauptobligation  zwischen  den  Contrahenten
selbst  eine  giltige  ist.

Nach  dem  b.  Ldr.  Thl.  4  cap.  1  §S.  11  wird
die  Conventional-Strafe  als  ein  bloßes  Acceßorium
der  Haupthandlung  geachtet,  fällt  und  besteht  also
mit  dieser.

Hievon  ist  nur  für  die  Fälle  eine  Ausnahme  gemacht,
  wenn  die  Leistung  eines  Dritten  oder  an
einen  dritten  Gegenstand  des  Vertrages  ist.  (Sintenis
  Civ.-Recht  §.  88;  Vangerow  Lehrbuch  der
Pandekten  8.  614  Anmerk.  1;  Windscheid,  Lehrbuch
des  Pandektenrechts  Bd.  2  §.  280;  Blätter  für
R.-Anw.  Bd.  28  S.  193,  225,  264  Bd.  29
S.  120).  Demnach  ist  durch  das  angefochtene
Urtheil  keine  der  bezeichneten  Gesetzesstellen  verletzt.
—  uUrth.  v.  20.  Oktbr.  Reg.  1  116.  1883.