Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung

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thätigkeit  einem  anderen  Schaden  zufügt,
  ist  ohne  weiteres  für  den  Schaden
nicht  verantwortlich.  829.

Der  Anspruch  auf  Entrichtung  einer
Geldrente  als  Schadensersatz  wird
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein
anderer  dem  Verletzten  Unterhalt  zu
gewähren  hat.  844,  845.

Der  Anspruch  auf  eine  billige  Entschädigung
  in  Geld  wegen  eines
Schadens  der  nicht  Vermögensschaden

ist,  geht  nicht  auf  die  Erben  über

und  ist  nicht  übertragbar.

Hypothek.

Die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
kann  ausgeschlossen  werden.

Die  A.  der  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
  kann  aufgehoben  werden.
Der  Gläubiger  erwirbt,  sofern  nicht
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
ausgeschlossen  ist,  die  Hypothek  erst,

wenn  ihm  der  Brief  von  dem  Eigentümer

  des  Grundstücks  übergeben
wird.  1154.

s.  Eigentum  955.

Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek
für  ein  Darlehn  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefes  ausgeschlossen  worden,
  so  genügt  zur  Eintragung  eines
Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,
daß  die  Hingabe  des  Darlehns  unterblieben
  sei,  der  von  dem  Eigentümer
an  das  Grundbuchamtgerichtete  Antrag,
sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines
Monats  nach  der  Eintragung  der
Hypothek  gestellt  wird.  1185.
Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
  aus  dem  Hypothekenbrief  oder
einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,
  ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften

  der  §8  892,  893  ausgeschlossen.

  1157,  1158.

s.  Bürgschaft  774.

Im  Falle  einer  Teilung  der  Forderung
kann,  sofern  nicht  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefes  ausgeschlossen  ist,

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Ausschließung

für  jeden  Teil  ein  Teilhypothekenbrief
hergestellt  werden.

Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die
Hypothek,  die  Hypothek  kann  nicht
ohne  die  Forderung  übertragen  werden.
Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
ausgeschlossen,  so  finden  auf  die  Abtretung
  der  Forderung  die  Vorschriften
der  §§  873,  878  entsprechende  Anwendung.
  1187.

Der  Geltendmachung  der  Hypothek
kann,  sofern  nicht  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefes  ausgeschlossen  ist,
widersprochen  werden,  wenn  der
Gläubiger  nicht  den  Brief  vorlegt.
1161.

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung
des  Hypothekenbriefes  nicht  ausgeschlossen
  ist,  steht  bis  zur  Übergabe
des  Briefes  an  den  Gläubiger  dem
Eigentümer  zu.  1172,  1176.

Steht  dem  Eigenthümer  eine  Einrede
zu,  durch  welche  die  Geltendmachung
der  Hypothek  dauernd  ausgeschlossen
wird,  so  kann  er  verlangen,  daß  der
Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.
Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann
er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf
die  Hypothek  beziehenden  Eintragung
in  das  Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen
  sind  und  das  Recht  des
Gläubigers  nicht  innerhalb  dieser  Frist
von  dem  Eigentümer  in  einer  nach
§  208  zur  Unterbrechung  der  Verjährung
  geeigneten  Weise  anerkannt
worden  ist.  1175,  1188  fs.  Grundstück
  887,  Vorkaufsrecht  1104.

Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit
seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
werden,  wenn  der  Eigentümer  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  oder
zur  Kündigung  berechtigt  ist  und  den
Betrag  der  Forderung  für  den  Gläu-