Ausschließung
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thätigkeit einem anderen Schaden zufügt,
ist ohne weiteres für den Schaden
nicht verantwortlich. 829.
Der Anspruch auf Entrichtung einer
Geldrente als Schadensersatz wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
anderer dem Verletzten Unterhalt zu
gewähren hat. 844, 845.
Der Anspruch auf eine billige Entschädigung
in Geld wegen eines
Schadens der nicht Vermögensschaden
ist, geht nicht auf die Erben über
und ist nicht übertragbar.
Hypothek.
Die Erteilung des Hypothekenbriefes
kann ausgeschlossen werden.
Die A. der Erteilung des Hypothekenbriefes
kann aufgehoben werden.
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht
die Erteilung des Hypothekenbriefes
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst,
wenn ihm der Brief von dem Eigentümer
des Grundstücks übergeben
wird. 1154.
s. Eigentum 955.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek
für ein Darlehn die Erteilung des
Hypothekenbriefes ausgeschlossen worden,
so genügt zur Eintragung eines
Widerspruchs, der sich darauf gründet,
daß die Hingabe des Darlehns unterblieben
sei, der von dem Eigentümer
an das Grundbuchamtgerichtete Antrag,
sofern er vor dem Ablauf eines
Monats nach der Eintragung der
Hypothek gestellt wird. 1185.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs
aus dem Hypothekenbrief oder
einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht,
ist die Berufung auf die Vorschriften
der §8 892, 893 ausgeschlossen.
1157, 1158.
s. Bürgschaft 774.
Im Falle einer Teilung der Forderung
kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist,
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Ausschließung
für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief
hergestellt werden.
Die Forderung kann nicht ohne die
Hypothek, die Hypothek kann nicht
ohne die Forderung übertragen werden.
Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes
ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung
der Forderung die Vorschriften
der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
1187.
Der Geltendmachung der Hypothek
kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist,
widersprochen werden, wenn der
Gläubiger nicht den Brief vorlegt.
1161.
Eine Hypothek, für welche die Erteilung
des Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen
ist, steht bis zur Übergabe
des Briefes an den Gläubiger dem
Eigentümer zu. 1172, 1176.
Steht dem Eigenthümer eine Einrede
zu, durch welche die Geltendmachung
der Hypothek dauernd ausgeschlossen
wird, so kann er verlangen, daß der
Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann
er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn seit der letzten sich auf
die Hypothek beziehenden Eintragung
in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen
sind und das Recht des
Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist
von dem Eigentümer in einer nach
§ 208 zur Unterbrechung der Verjährung
geeigneten Weise anerkannt
worden ist. 1175, 1188 fs. Grundstück
887, Vorkaufsrecht 1104.
Der unbekannte Gläubiger kann im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen
werden, wenn der Eigentümer zur
Befriedigung des Gläubigers oder
zur Kündigung berechtigt ist und den
Betrag der Forderung für den Gläu-