Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 33.  Der  Monarch.  101

sich  bei  der  Ausübung  seiner  Herrscherrechte  auf  die
oberste  Leitung  des  Staatswesens  beschränken  muss,
Die  Ausführung  im  Einzelnen  überlässt  er  seinen  Gehülfen,
  den  Staatedienern.  Ueber  das  Maass  seiner  persönlichen
  Theilnahme  an  der  Arbeit  der  Staatsverwaltung
  hat  er  allein  zu  entscheiden,  indem  es,  abgesehen
von  jenen  höchsten  und  wichtigsten  Herrscherhandlungen,
bei  denen  die  persönliche  That  des  Monarchen  erwartet
wird, ¹  seinem  Ermessen  anheimgestellt  ist,  in  welchem
Umfange  er  insbesondere  die  Minister  zum  selbständigen
Handeln  ermächtigen  will.  Auf  der  anderen  Seite  aber
unterliegt  der  Wille  des  Monarchen,  persönlich  zu
regieren,  mehrfachen  Beschränkungen.  Zuvörderst  ist
die  Ausübung  der  richterlichen  Gewalt  der  persönlichen
Einwirkung  des  Monarchen  völlig  entzogen.  Sodann
fordert  die  Verfassung  oder  das  sonstige  Recht,  dass
gewisse  Regierungshandlungen  nur  unter  Mitwirkung
bestimmter  Behörden  (z.  B.  des  Staatsraths)  oder  nur
unter  Beobachtung  einer  bestimmten  Instanzenfolge
vorgenommen  werden.  Eine  ganz  allgemeine  Schranke
aber  ist  die,  dass  keine  Verfügung  des  Monarchen  in

¹  Welches  diese  Geschäfte  sind,  lässt  sich  nicht  mit  sicherer
Abgränzung  bestimmen,  da  hierbei  immer  sehr  viel  auf  subjektive
Anschauung  ankommen  wird.  In  der  Regel  wird  dahin  gehören
die  Ausübung  des  Begnadigungsrechts,  die  Bestätigung  der  Todesurtheile,
  die  Anstellung  der  höheren  Beamten.  Vor  Allem  gehört
  ferner  dahin  die  Solennisirung  von  Gesetzen,  die  Berufung
und  Auflösung  der  Ständeversammlung.  Ferner  die  Ertheilung
wichtigerer  Privilegien,  Dispensationen,  Standeserhöhungen,
Staatsauszeichnungen;  sodann  die  Repräsentation  des  Staats  nach
Aussen,  Absendung  und  Empfang  von  Gesandten,  Entscheidung
über  Krieg  und  Frieden,    Abschluss  von  Staatsverträgen  und

Bündnissen.