§. 33. Der Monarch. 101
sich bei der Ausübung seiner Herrscherrechte auf die
oberste Leitung des Staatswesens beschränken muss,
Die Ausführung im Einzelnen überlässt er seinen Gehülfen,
den Staatedienern. Ueber das Maass seiner persönlichen
Theilnahme an der Arbeit der Staatsverwaltung
hat er allein zu entscheiden, indem es, abgesehen
von jenen höchsten und wichtigsten Herrscherhandlungen,
bei denen die persönliche That des Monarchen erwartet
wird, ¹ seinem Ermessen anheimgestellt ist, in welchem
Umfange er insbesondere die Minister zum selbständigen
Handeln ermächtigen will. Auf der anderen Seite aber
unterliegt der Wille des Monarchen, persönlich zu
regieren, mehrfachen Beschränkungen. Zuvörderst ist
die Ausübung der richterlichen Gewalt der persönlichen
Einwirkung des Monarchen völlig entzogen. Sodann
fordert die Verfassung oder das sonstige Recht, dass
gewisse Regierungshandlungen nur unter Mitwirkung
bestimmter Behörden (z. B. des Staatsraths) oder nur
unter Beobachtung einer bestimmten Instanzenfolge
vorgenommen werden. Eine ganz allgemeine Schranke
aber ist die, dass keine Verfügung des Monarchen in
¹ Welches diese Geschäfte sind, lässt sich nicht mit sicherer
Abgränzung bestimmen, da hierbei immer sehr viel auf subjektive
Anschauung ankommen wird. In der Regel wird dahin gehören
die Ausübung des Begnadigungsrechts, die Bestätigung der Todesurtheile,
die Anstellung der höheren Beamten. Vor Allem gehört
ferner dahin die Solennisirung von Gesetzen, die Berufung
und Auflösung der Ständeversammlung. Ferner die Ertheilung
wichtigerer Privilegien, Dispensationen, Standeserhöhungen,
Staatsauszeichnungen; sodann die Repräsentation des Staats nach
Aussen, Absendung und Empfang von Gesandten, Entscheidung
über Krieg und Frieden, Abschluss von Staatsverträgen und
Bündnissen.