Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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G.  15.

Innerhalb  des  zweiten  Rayons  sind:

A.  unzulässig:

1)  alle  Massivkonstruktionen  von  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen  mit  Ausnahme
  massiver  Feuerungsanlagen  und  solcher  massiver  Fundamente,
die  das  umliegende  Terrain  nicht  über  30  Centimeter  überragen;

2)  jede  Art  von  Gewölbebauten,  sowie  Eindeckungen  von  Kelleranlagen
mit  steinerner  und  eiserner  Konstruktion;

3)  die  Anlage  von  bleibenden  Ziegel-  und  Kalköfen,  sowie  überhaupt  massiver
  zu  Fabrik=  und  sonstigen  gewerblichen  Zwecken  bestimmter  Oefen
von  größeren  Abmessungen;

B.  nicht  ohne  Genehmigung  der  Kommandantur  zulässig:

1)  die  Anlage  von  Beerdigungsplätzen;

2)  die  Errichtung  von  Grabhügeln  von  mehr  als  50  Centimetern  Höhe,
sowie  von  Denkmälern  aus  Stein  oder  Eisen,  welche  in  den  mehr  als
50  Centimeter  über  der  Erdoberfläche  liegenden  Theilen  eine  größere
Stärke  haben,  als  15  Centimeter  für  Stein,  bezüglich  2  Centimeter
für  Eisen;

3)  die  Errichtung  von  Gebäuden,  welche  nicht  schon  nach  den  Bestimmungen
  von  A.  unzulässig  sind;

die  Genehmigung  darf  bei  Einhaltung  nachstehender  Bestimmungen
  nicht  versagt  werden:

a)  die  Gebäude  dürfen  nur  von  Holz,  oder  einer  nach  dem  Urtheil  der
Militairbehörde  leicht  zerstörbaren  Eisenkonstruktion,  oder  in  ausgemauertem
  Fachwerk  von  nicht  mehr  als  15  Centimetern  Stärke
erbaut  sein;  doch  dürfen  sie  eine  Ziegelbedachung,  massive  Feuerungsanlagen,
  soweit  solche  nicht  nach  A.  Nr.  3.  unzulässig  sind,  und
massive  Fundamente  haben,  welche  das  umliegende  Terrain  nicht
über  30  Centimeter  überragen;

b)  6  Höhe  des  Gebäudes  bis  zur  Dachfirst  darf  13  Meter  nicht  übereigen;



c)  Keller  dürfen  nur  hölzerne  oder  leichte  eiserne  Balken,  mit  gewöhnninen
  Balkenzwischenraum  und  hölzernem  Fußboden  darüber,
aben)

4)  die  Anlage  massiver  Dampfschornsteine;

die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Höhe
20  Meter  nicht  übersteigt.
16.

Für  den  einfachen  Zwischenrayon  gelten  die  in  §J.  15.  für  den  zweiten
Rayon  gegebenen  Vorschriften,  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen:

Zu  A.  Unter  besonderen  Verhältnissen  kann  die  Herstellung  massiver
Bauten  und  gewölbter  Anlagen  gestattet  werden.

Zu  B.  3.  b.  Die  Höhe  des  Gebäudes  bis  zur  Dachfirst  darf  8  Meter
nicht  übersteigen.

 

S.  17.