Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Pfennig.

standtheile  oder  der  Anreibung  von  Pulvern  mit  Flüssigkeit,  des
Auflösens  von  Salzen  oder  Extracten,  sowie  nothwendigen  Erwärmens
  oder  Zusammenschmelzens.

Für  die  Division,  sowie  für  die  in  mehrfacher  Dosis  erfolgte
Verabreichung  einer  Salbe  incl.  des  Einwickelns  in  Wachepanier
jede  Dosis  .  ..  ..

Saturationen.
Für  die  Bereitung  einer  Saturation  incl.  der  hiebei  etwa
erforderlichen  Auflösungen.

Suppokttorien.
Für  die  Bereitung  eines  Suppositorium  .
Bei  der  Bereitung  mehrerer  Suppositorien  wird  jedes  weitere
Suppositorium  berechnet  mit

Wägungen.

Eine  einzelne  Wägung  oder  Tropfenzählung,  welche  zur  Anfertigung
  oder  Dispensation  einer  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch
  bestimmten  Arznei  erforderlich  ist,  wird  mit  3  Pf.,  2  Wägungen
  werden  mit  6  Pf.,  3  Wägungen  mit  9  Pf.,  4  und  mehr
Wägungen  mit  12  Pf.  berechnet.

Mehr  als  4  Wägungen  dürfen  in  keinem  Fall  berechnet  werden.

Das  Abzählen  jeder  Menge  der  in  die  Ph.  E.  aufgenommenen
  Pillen  wird  berechnet  mit  3  Pf.

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20

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