Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Basten.
Für  Bereitung  einer  Paste  Pfennig.
bis  incl.  50  Gramm  20
„  „110  J300
„  „206000  4140
Für  größere  Mengen.  50
Ptaster.

Für  die  Bereitung  eines  Pflasters  durch  Mischen,  Malaxiren
oder  Schmelzen  20
Für  die  Bereitung  eines  Rlasters  zuns  *  incl.
etwaigen  Mischens  und  Malaxirens  .  40

Für  das  Streichen  eines  Pflasters  bis  zu  einer  Grüße  von
100  Quadratcentimeter  incl.  des  etwa  nothwendigen  Erweichens
oder  Schmelzenns  .  15
Bei  größeren  Pflastern  werden  jede  weitere  10  Quodrateentimeter
  mit  einem  Pfennig  berechnet.
Für  das  anzuwendende  Zeug  werden  berechnet
bei  Leder  oder  Seidenzeug  für  je  100  Quadratcentimeter
  10
bei  Shirting  oder  Leinwand  für!  je  10  □  Centimeter  5
Das  Bestreichen  des  Randes  mit  Heftpflaster  darf  nicht  als  eine
besondere  Arbeit,  sondern  nur  als  eine  Vergrößerung  des  ganzen
Pflasters  berechnet  werden.

Pillen,  Boli,  und  Trochisci.

Für  die  Anfertigung  und  Formation  von  Pillen,  incl.  Pulvern
  oder  Mischung  der  Bestandtheile,  und  Anstoßen  der  Masse,
sowie  incl.  der  nöthigen  Bestreuung  mit  Lycopodium  oder  einem
andern  gleichwerthigen  Pulver

für  bis  zu  30  Stüke  30
für  je  weitere  30  Stüück  10
Anmerkung.  Die  etwa  nothwendige  Auflösung  von  Salzen,  oder  das  Zusammenschmelzen

von  Wachs  u.  dgl.  mit  Balsamen,  Oelen  u.  s.  w.  darf  nicht  besonders  berechnet
werden.