Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Nagold,  Oberndorf,  Rottweil  auf
Spaichingen,  Tuttlingen  auf  ....
Ill.  Jaxt-.Krcis.
Hall,  Mergentheim  auf  ....
Gmuͤnd,  Oehringen,  Schorndorf  auf.  ..  .
Gerabronn,  Kuͤnzelsau,  Welzheim,  Bartenstein,
Pfedelbach,  Niederstetten  auf
Heidenheim,  Neresheim  auf
Aalen,  Crailsheim,  Ellwangen,  Gaildorf  auf
IV.  Donau-Kreis.
Göppingen,  Ulm  au  ..  .
Blaubeuren,  Geißlingen,  Kirchheim,  Mͤnsing  ĩngen  auf

eilf  Kreuzer,
zehn  Kreuzer.

vierzehn  Kreuzer,
dreizehn  Kreuzer,

zwoͤlf  Kreuzer,
eilf  Kreuzer,
zehn  Kreuzer.

vierzehn  Kreuzer,
zwoͤlf  Kreuzer,

Ehingen,  Wiblingen,  Ober-Marchthal,  Riedlingen
  af

Biberach,  Ravensburg,
Wangen  auf

........  eilf  Kreuzer,
Saulgau,  Lettnangzehn

  Kreuzer,
Leutbirch,  Waldsee,  Buchau,  Scheer  auf.  ..  —«ucun«Kxcudc1

Stuttgart  den  50.  Oktober  1837.  Schwab.  Schlayer.

B)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Herdegen.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Versügung  in  Betreff  der  Ausferrigung  der  Vellmachten  in  Fiskal-Prozessen.
Da  nach  der  Instruktion  für  die  K.  Finanzkammern,  §#.  44  (Reg.  Bl.  von  1823,
S.  1#30),  sämtliche  Ausfertigungen  allein  von  dem  Direktor  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Sekretär  zu  kontrafigniren  sind,  und  die  gleiche  Vorschrift  auch  bei  den
übrigen  Finanz-Collegien  stattfindet;  so  wird  hiemit,  nach  vorheriger  Vernehmung
der  obersten  Gerichtöstelle,  verfügt,  daß  in  Zukunft  auch  die  gerichtlichen  Vollmachten
der  Collegien  des  Finanz-Departements  in  jener  Weise  zu  unterzeichnen  sepen,  wonach
  die  bis  daher  noch  üblich  gewesene  Unterzeichnung  durch  sämrliche  Collegial=Mitglieder
  von  nun  an  unterbleibt.  Dagegen  ist  in  der  Pollmacht  selbst  jedesmal
auszudrücken,  daß  die  Bestellung  des  Syndikus  auf  einem  Collegialbeschlusse  beruhe.
Stuttgart  den  27.  Oktober  1857  Schwab.  Herdegen.