Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Hinfichtlich  derjenigen  Arbeiten,  bei  welchen  ihrer  Natur  nach  eine  besilmmte  Arbeits-Aufgabe
  nicht  wohl  festgesetzt  werden  kann,  bleibt  es  dem  Ermessen  der  Verwaltung  überlassen,
  fleißigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdienst  zu  bewilligen.

8.  38.

Von  dem  Nebenverdienst  der  unbemittelten  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt
  werden  daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die
Kosten  der  Heimreise  bestritten  werden  können.

S.  39.

Ueber  sämmtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geld-Einnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie
über  seine,  mit  Genehmigung  des  Vorstands  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Aufseher  Rechnung
  geführt,  deren  Einsicht  dem  Gefangenen  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon
ihm  ein  vierteljährlich  zu  ergänzender  Auszug  mitgetheilt  wird.

Jeder  Gefangener  hat  die  Richtigkeit  der  ihn  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuch
  zu  beurkunden.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
C  40.  «

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest=  und  Feiertagen  findet  in  der  Garnisons-Kirche
  für  die  evangelischen  und  katholischen  Gefangenen  Gottesdienst  statt.  Diesen  sollen
alle  Gefangenen  der  gedachten  Confesskonen  regelmäßig  besuchen.

Die  Strafgefangenen  und  Haus-Arrestanten  werden  von  den  Aufsehern  in  die  Kirche  geführt.

Den  Gefangenen  bleibt  es  unbenommen,  den  Besuch  des  Geistlichen  sich  zu  erbitten.

K.  41.

Gefangene  israelitischer  Religion  sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den  Bezirks-Rabbiner  zu
besuchen,  welcher  hiebei  die  Verpflichtung  hat,  für  ihre  religissen  Bedürfnisse  nach  Thunlichkeit
  zu  sorgen.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit  zu  verschaffen.

5S.  42.

Um  den  Gefangenen  die  Mittel  zur  Ausbildung  und  zu  zweckmäßiger  Ausfüllung  ihrer
Freistunden  an  die  Hand  zu  geben,  ist  ihnen  vie  statutengemäße  Benützung  der  Bibliothek
der  Anstalt  gestattet.