Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  366.

Der  verhaftete  Beschuldigte  kann  alle  auf  Rechtsmittel  bezüglichen  Erklärungen
  bei  dem  Gerichte  des  Ortes,  wo  er  verhaftet  ist,  zu  Artto  oll  geben,
und  zwar  selbst  dann,  wenn  die  Erklärung  nach  Bestimmung  der  Gesetze  bei
einem  anderen  Gerichte  oder  in  einer  anderen  Form  abgegeben  werden  soll;  die
vorgeschriebenen  Fristen  sind  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  das  Protokoll
aufgenommen  wird.  «

Z.367.

Ist  das  Rechtsmittel  für  den  Beschuldigten  von  dem  Vertheidiger  desselben
eingelegt  worden,  so  kann  die  Vollmacht,  soweit  sie  erforderlich  G.  215.)
auc  noch  nach  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Fristen  beigebracht  werden.  Die
Nachbringung  ist  jedoch  nur  so  lange  zulässig,  als  das  Gericht  über  die  zu  treffende
  Entscheidung  noch  nicht  in  Berathung  getreten  ist.

K.  368.

2.  Wickung  der  Die  Staatsanwaltschaft  hat  das  Recht,  auch  im  Interesse  des  Beschul-Rechtsmittel,
  digtem  Rechtsmittel  einzulegen.  ·

Ein  jedes  von  ihr  eingewendete  Rechtsmittel  hat  die  Wirkung,  daß  die
angefochtene  Entscheidung  auch  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  abgeaͤndert  oder
vernichtet  werden  kann.

Ein  Urtheil,  welches  nur  von  dem  Angeklagten  angefochten  worden  ist,
behält  zu  seinen  Gunsten  die  Wirkung,  daß  ihm  in  keinem  anderen  Urtheile  in
derselben  Sache  eine  Strafe  auferlegt  werden  kann,  welche  die  in  jenem  Erkenntnisse
  festgesetzte  der  Art  oder  der  Höhe  nach  überschreitet.

K.  369.

Ein  Rechtsmittel  kann  von  Demjenigen,  welcher  es  ein  elegt  at,  noch  so
lange  zurückgenommen  werden,  als  das  Gericht  über  die  1  fällende  Entscheidung
moch  nicht  in  Berathung  getreten  ist.  Die  Befugniß  der  Staatsanwaltschaft,
Rechtsmittel  gegen  Urtheile  zurückzunehmen,  erlischt  jedoch,  sobald  die  Verhand-2
  z  den  Richter,  welcher  auf  das  Rechtsmittel  zu  entscheiden  hat,  gelangt
  sind.

Eine  wirksam  erklärte  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  kann  nicht  mehr
wwr  werden,  wenn  die  vorgeschriebene  Anmeldungsfrist  inzwischen  abgelaufen
  ist.

zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Berufung  und  Nichtigkeitsbe  schwerde
gegen  Urtheile.
K.  370.

Die  Berufung  und  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  ein  Urtheil  muß
binnen  zehn  Tagen  nach  dessen  Verkündung  bei  dem  Gerichte,  welches  in  ecser