341
Art. 5.
Alle nach Art. 1 anzumeldenden Rechte werden, wenn die Anmeldung auf die
nach Art. 4 zu erlassende Aufforderung unterbleibt, bei der Pfand= Bereinigung nicht
beachtet, und es finden überhaupt hinsichtlich dieser Ansprüche diejenigen Rechts, Folgen
und Rechts-Nachtheile Statt, welche in dem Einführungs, Gesehe vom 15. April
1835, Art., 11, 13, 13, 19, 20, 36 und 31 für die unterlassene oder verspätete Anmeldung
nicht eingetragener Absonderungs= Vorzugs= oder Pfand-Rechte festgeset
worden.
Art. 6.
Die Art. 11, 13, 16, 20, 36 und 31 des Einführungs-Gesetzes, so weit dieselben
auf die Befreiung der Inhaber eingetragener Rechte von der Anmeldungs-Verbindlichkeit
sich beziehen, sind hiernach abgeadndert.
Art. 7.
Endlich wird zu Beschleunigung des Bereinigungs-Geschäfts im Allgemeinen, die
Bestimmung des Pfand-Geseßes Art. zio und 3u1 dahin beschränkt, daß es rücksichtlich
der vor dem r. Juni 1325 ausgestellten Pfandscheine, bel der Bereinigung, einer
gerichtlichen Kraftloserklärung alsdann nicht bedürfe, wenn die der Unterpfands= Bebörde
bekannten. Gläubiger und Schuldner die Tilgung des Anspruchs erklären, und
eine Anmeldung des Leßtern von einem Dritten innerhalb der Frist vom 1. Juli bis
4u. December 1325 und bis jebht nicht erfolgt ist.
In solchem Falle treten auch ohne gerichtliche Krastloserklärung der Urkunde die
in vorstehendem Art. 5 erwähnten Rechtsfolgen und Rechtsnachtheile gleichmäßig eio.
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollzkehung dieses Gesetzes beauftrogt.
Gegeben, Stuttgart den 4. Juli 1837.
Wilhelm.
Der Stellvertreter des Justiz= Minisiers:
Director
von Schwab.
Auf Befebl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.