Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art.  5.

Alle  nach  Art.  1  anzumeldenden  Rechte  werden,  wenn  die  Anmeldung  auf  die
nach  Art.  4  zu  erlassende  Aufforderung  unterbleibt,  bei  der  Pfand=  Bereinigung  nicht
beachtet,  und  es  finden  überhaupt  hinsichtlich  dieser  Ansprüche  diejenigen  Rechts,  Folgen
  und  Rechts-Nachtheile  Statt,  welche  in  dem  Einführungs,  Gesehe  vom  15.  April
1835,  Art.,  11,  13,  13,  19,  20,  36  und  31  für  die  unterlassene  oder  verspätete  Anmeldung
  nicht  eingetragener  Absonderungs=  Vorzugs=  oder  Pfand-Rechte  festgeset

worden.
Art.  6.

Die  Art.  11,  13,  16,  20,  36  und  31  des  Einführungs-Gesetzes,  so  weit  dieselben
  auf  die  Befreiung  der  Inhaber  eingetragener  Rechte  von  der  Anmeldungs-Verbindlichkeit
  sich  beziehen,  sind  hiernach  abgeadndert.

Art.  7.

Endlich  wird  zu  Beschleunigung  des  Bereinigungs-Geschäfts  im  Allgemeinen,  die
Bestimmung  des  Pfand-Geseßes  Art.  zio  und  3u1  dahin  beschränkt,  daß  es  rücksichtlich
  der  vor  dem  r.  Juni  1325  ausgestellten  Pfandscheine,  bel  der  Bereinigung,  einer
gerichtlichen  Kraftloserklärung  alsdann  nicht  bedürfe,  wenn  die  der  Unterpfands=  Bebörde
  bekannten.  Gläubiger  und  Schuldner  die  Tilgung  des  Anspruchs  erklären,  und
eine  Anmeldung  des  Leßtern  von  einem  Dritten  innerhalb  der  Frist  vom  1.  Juli  bis
4u.  December  1325  und  bis  jebht  nicht  erfolgt  ist.

In  solchem  Falle  treten  auch  ohne  gerichtliche  Krastloserklärung  der  Urkunde  die
in  vorstehendem  Art.  5  erwähnten  Rechtsfolgen  und  Rechtsnachtheile  gleichmäßig  eio.
Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollzkehung  dieses  Gesetzes  beauftrogt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Juli  1837.

Wilhelm.
Der  Stellvertreter  des  Justiz=  Minisiers:
Director
von  Schwab.

Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.