Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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A  7.  Gesetz,

die  Uebertragung  der  Verpflichtung  zu  Unterstützung  bedürftiger  Familien  von  zum
Dienste  einberufenen  Mannschaften  der  Reserve,  Ersatzreserve  und  Landwehr  auf
die  Bezirksverbände  betreffend;

vom  15.  Januar  1875.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

&  1.  Die  Verpflichtung  zu  Unterstützung  bedürftiger  Familien  von  zum  Dienste
einberufenen  Mannschaften  der  Reserve,  Ersatzreserve  und  Landwehr,  wie  solche  auf
Grund  der  darüber  bestehenden  Gesetze  zu  erfolgen  hat,  liegt  in  Sachsen  vom  1.  April  1875
an  den  Bezirksverbänden,  einschließlich  der  Stadtbezirke  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
nach  näherer  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden
  und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  21.  April  1873  (Seite  284  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  ob,  und  gelangt  von  diesem  Zeitpunkte
  an  die  Vorschrift  am  Schlusse  von  §  26  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht
  vom  24.  December  1866  (Seite  277  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1866),  wonach  obige  Verpflichtung  der  Staatscasse  übertragen  war,  außer
Wirksamkeit.

&#  2.  Unser  Kriegs-Ministerium  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  vordrucken
lassen.

Dresden,  am  15.  Januar  1875.

Alfred  von  Fabrice.