Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

214  Anlage  1.

837.  Die  Frist  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung  des  Recurses  ist  eine  präclusi—
vische  von  zehn  Tagen,  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  beginnt,  an  welchem  das  eiste
Urtheil  verkündet  worden  ist.  (V.  v.  3.  Jan.  1849.  &8  165,  167,  127.)  «

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die  bestimmte  Angabe,  inwiefern  nach  der  Ansicht  desselben  unrichtig  erkannt  ist,  ferner  die
Gründe  für  diese  Onsicht,  so  wie  die  zur  Ueberführung  des  Beschuldigten  etwa  ermittelten
neuen  Thatsachen  und  Beweismittel,  in  soweit  sie  noch  zuläßig  sind,  endlich  den  bestimmten
  Antrag,  wie  nach  der  Meinung  des  Polizei-Anwalts  in  der  höheren  Instanz  zu  erkennen  sei.

Es  ist  hierbei  zu  beachten,  daß  der  Recurs  auf  neue  Beweismittel  über  bereits  angeführte
  Thatumstände  nicht  gegründet  werden  kann,  auf  neue  Thatumstände  aber
mur  in  soweit,  als  dieselben  bei  der  Anführung  zugleich  bescheinigt  werden.

(V.  v.  3.  Jan.  1849,  8  160))

§  39.  Das  Recursgesuch  wird  bei  dem  Polizeirichter  eingereicht.  Der  Polizei-Auwalt
  hat,  es  mag  der  Recurs  von  ihm  oder  dem  Beschuldigten  eingelegt  sein,  die  ihm  von
dem  Polizeirichter  mitzutheilenden  gerichtlichen  Akten  sofort  dem  Ober-Staats-Anwalte
zur  weiteren  Beförderung  an  das  Appellations-Gericht  zu  übersenden,  und  denselben  seine
Bureau-Akten  beizufügen.

8  40.  Wenn  das  gegen  Erkenntnisse  des  Polizeirichters  zuläßige  Rechtsmittel  ausnahmsweise
  (§  49)  nicht  der  Recurs,  sondern  die  Appellation  ist,  so  kommen  die  Bestimmungen
  der  9§  126—131  der  Verordnung  von  3.  Jan.  1849  und  der  Art.  101,  102,  104,  105
des  Gesetzes  v.  3.  Mai  1852  zur  Anwendung.

Zu  den  Verschiedenheiten  des  alsdann  eintretenden  Verfahrens  von  demjenigen,  welches
  im  Falle  des  Recurses  stattfindet,  gehört  insbesondere:

1)  der  Appellant  kann  dasjenige,  was  der  erste  Richter  als  thatsächlich  feststehend  angenommen
  hat,  mittelst  neuer  Thatsachen  und  neuer  Beweismittel  anfechten.  Die
bei  dem  Recurse  eintretende  Beschränkung  dieser  Befugniß  (5  38)  findet  nicht  statt,
und  namentlich  bedarf  es  einer  Bescheinigung  der  neuen  Thatsachen  nicht.

V.  v.  3.  Jan.  1849  8  126.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  101l.)

2)  Zur  Rechtfertigung  der  Appellation,  namentlich  zur  Anführung  neuer  Thatsachen  oder
Beweismittel  ist  eine  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  der  erfolgten  Anmeldung  beginnende
  besondere  Frist  zugelassen.

V.  v.  3.  Jan.  1849.  &  129.  G.  v.  3.  Mai  1852,  Art.  101.)

3)  Die  Appellationsschrift  wird  dem  Appellaten  zur  Gegenerklärung  mitgetheilt,  in  welcher
letzteren  ebenfalls  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  angebracht  werden  dürfen.

V.  v.  3.  Jan.  1849.  §  130.  G.  v.  3.  Mai  1852.  Art.  104.)  #

4)  Die  Versendung  der  Acten  (&  39)  erfolgt,  wenn  die  Gegenerklärung  auf  die  Appellationsschrift
  eingegangen,  oder  die  zur  Anbringung  der  Gegenerklärung  gestattete
Frist  verstrichen,  oder  auf  eine  Gegenerklärung  verzichtet  ist.  Diesen.  Verzicht  hat  der
Polizei-Anwalt  in  Fällen,  wo  er  sich  zu  einer  Gegenerklärung  nicht  veranlaßt  findet,
ohne  Verzug  zur  Kenntniß  des  Richters  zu  bringen.

IV.  Besondere  Arten  des  Verfahrens.

A.  Bei  vorläufigen  Sbrajfeüsetungen  durch  die  Polizei-Verwalter.
(G.  v.  14.  Mai  1852.  G.  S.  S.  215.  Reglement  v.  30.  Sept.  1852.  Just.
Min.  Bl.  S.  312.

8  41.  Nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852  ist  derjenige,  welcher  die  Polizei-Verwaltung
  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben  hat,  befugt,  wegen  der  in  diesem  Bezirke
verübten,  sein  Ressort  betreffenden  Uebertretungen  die  Strafe  vorläufig  durch  Verfügung
festzusetzen,  welche  jedoch  fünf  Thlr.  Geldbuße  oder  dreitägiges  Gesängniß  nicht  überschreiten

Ueber  die  Ausübung  oder  Nichtausübung  dieser  Befugniß  steht  dem  Polizei-Anwalt
  eine  Cognition  nicht  zu;  er  darf  daher  die  Verfolgung  nicht  aus  dem  Grunde  ablehneu,
  weil  einc  vorläufige  Straffestsetzung  durch  den  Polizei-Verwalter  zuläßig  sei.

8  42.  Gegen  eine  von  dem  Polizci-Verwalter  erlassene  Strafverfügung  kann  derjenige,
  gegen  den  sie  ergangen  ist,  innerhalb  zehn  Tage,  vom  Tage  der  Insinuation  der  Verfügung
  an,  diesen  Tag  nicht  mitgerech  net,  nicht  blos  bei  dem  Polizei-Verwalter  oder  dem
Polizeirichter,  sondern  auch  bei  dem  Polizei-Anwalt  auf  gerichtliche  Euntscheidung  antragen.

Wird  der  Autrag  bei  dem  Polizei-Anwalt  angebracht,  so  hat  dieser  hierüber  eine  Registratur
  aufzunehmen,  und  dem  Antragsteller  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
  zu  ertheilen.

8  43.  Demnächst  hat  der  Polizei-Anwalt  nach  Empfang  des  die  vorläufige  Strasfestsetzung
  enthaltenden  Actenbogens  denselben  dem  Kolisirichter  behufs  Ansetzung  eines
Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  vorzulegen.  Der  Einreichung  einer  Anklageschrift