214 Anlage 1.
837. Die Frist zur Anmeldung und Rechtfertigung des Recurses ist eine präclusi—
vische von zehn Tagen, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem das eiste
Urtheil verkündet worden ist. (V. v. 3. Jan. 1849. &8 165, 167, 127.) «
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die bestimmte Angabe, inwiefern nach der Ansicht desselben unrichtig erkannt ist, ferner die
Gründe für diese Onsicht, so wie die zur Ueberführung des Beschuldigten etwa ermittelten
neuen Thatsachen und Beweismittel, in soweit sie noch zuläßig sind, endlich den bestimmten
Antrag, wie nach der Meinung des Polizei-Anwalts in der höheren Instanz zu erkennen sei.
Es ist hierbei zu beachten, daß der Recurs auf neue Beweismittel über bereits angeführte
Thatumstände nicht gegründet werden kann, auf neue Thatumstände aber
mur in soweit, als dieselben bei der Anführung zugleich bescheinigt werden.
(V. v. 3. Jan. 1849, 8 160))
§ 39. Das Recursgesuch wird bei dem Polizeirichter eingereicht. Der Polizei-Auwalt
hat, es mag der Recurs von ihm oder dem Beschuldigten eingelegt sein, die ihm von
dem Polizeirichter mitzutheilenden gerichtlichen Akten sofort dem Ober-Staats-Anwalte
zur weiteren Beförderung an das Appellations-Gericht zu übersenden, und denselben seine
Bureau-Akten beizufügen.
8 40. Wenn das gegen Erkenntnisse des Polizeirichters zuläßige Rechtsmittel ausnahmsweise
(§ 49) nicht der Recurs, sondern die Appellation ist, so kommen die Bestimmungen
der 9§ 126—131 der Verordnung von 3. Jan. 1849 und der Art. 101, 102, 104, 105
des Gesetzes v. 3. Mai 1852 zur Anwendung.
Zu den Verschiedenheiten des alsdann eintretenden Verfahrens von demjenigen, welches
im Falle des Recurses stattfindet, gehört insbesondere:
1) der Appellant kann dasjenige, was der erste Richter als thatsächlich feststehend angenommen
hat, mittelst neuer Thatsachen und neuer Beweismittel anfechten. Die
bei dem Recurse eintretende Beschränkung dieser Befugniß (5 38) findet nicht statt,
und namentlich bedarf es einer Bescheinigung der neuen Thatsachen nicht.
V. v. 3. Jan. 1849 8 126. G. v. 3. Mai 1852. Art. 101l.)
2) Zur Rechtfertigung der Appellation, namentlich zur Anführung neuer Thatsachen oder
Beweismittel ist eine mit dem Ablaufe des Tages der erfolgten Anmeldung beginnende
besondere Frist zugelassen.
V. v. 3. Jan. 1849. & 129. G. v. 3. Mai 1852, Art. 101.)
3) Die Appellationsschrift wird dem Appellaten zur Gegenerklärung mitgetheilt, in welcher
letzteren ebenfalls neue Thatsachen oder Beweismittel angebracht werden dürfen.
V. v. 3. Jan. 1849. § 130. G. v. 3. Mai 1852. Art. 104.) #
4) Die Versendung der Acten (& 39) erfolgt, wenn die Gegenerklärung auf die Appellationsschrift
eingegangen, oder die zur Anbringung der Gegenerklärung gestattete
Frist verstrichen, oder auf eine Gegenerklärung verzichtet ist. Diesen. Verzicht hat der
Polizei-Anwalt in Fällen, wo er sich zu einer Gegenerklärung nicht veranlaßt findet,
ohne Verzug zur Kenntniß des Richters zu bringen.
IV. Besondere Arten des Verfahrens.
A. Bei vorläufigen Sbrajfeüsetungen durch die Polizei-Verwalter.
(G. v. 14. Mai 1852. G. S. S. 215. Reglement v. 30. Sept. 1852. Just.
Min. Bl. S. 312.
8 41. Nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852 ist derjenige, welcher die Polizei-Verwaltung
in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, befugt, wegen der in diesem Bezirke
verübten, sein Ressort betreffenden Uebertretungen die Strafe vorläufig durch Verfügung
festzusetzen, welche jedoch fünf Thlr. Geldbuße oder dreitägiges Gesängniß nicht überschreiten
Ueber die Ausübung oder Nichtausübung dieser Befugniß steht dem Polizei-Anwalt
eine Cognition nicht zu; er darf daher die Verfolgung nicht aus dem Grunde ablehneu,
weil einc vorläufige Straffestsetzung durch den Polizei-Verwalter zuläßig sei.
8 42. Gegen eine von dem Polizci-Verwalter erlassene Strafverfügung kann derjenige,
gegen den sie ergangen ist, innerhalb zehn Tage, vom Tage der Insinuation der Verfügung
an, diesen Tag nicht mitgerech net, nicht blos bei dem Polizei-Verwalter oder dem
Polizeirichter, sondern auch bei dem Polizei-Anwalt auf gerichtliche Euntscheidung antragen.
Wird der Autrag bei dem Polizei-Anwalt angebracht, so hat dieser hierüber eine Registratur
aufzunehmen, und dem Antragsteller eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung
zu ertheilen.
8 43. Demnächst hat der Polizei-Anwalt nach Empfang des die vorläufige Strasfestsetzung
enthaltenden Actenbogens denselben dem Kolisirichter behufs Ansetzung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung vorzulegen. Der Einreichung einer Anklageschrift