Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

—  t151.  —

Die  Erhebung  der  Berufung  entzieht  jedoch  dem  Richter  erster  Instanz  die  Zuständigkeit
  nicht,  auf  Ansuchen  der  einen  oder  der  andern  Partei  gegen  Störungen  des  Besitzes
  oder  unerlaubte  Veränderungen  des  Streitgegenstandes  die  schleunig  erforderlichen
Verfügungen  zu  treffen.

Art.  691.

Wenn  die  Erhebung  der  Berufung  dem  Untergerichte  von  der  Partei  angezeigt  worden
  ist,  so  hat  dasselbe  von  Amtswegen  die  Akten  dem  Bernfungsgerichte  binnen  einer
Woche  vorzulegen  und  davon,  daß  dieß  geschehen,  die  Parteien  zu  benachrichtigen.

Entgegengesetzten  Falls  werden  nach  eingekommener  Bernfungsschrift  die  Akten  von
Seite  des  Berufungsgerichts  eingefordert.

Art.  692.

Der  Berufungsbeklagte  ist  berechtigt,  der  Berufung  insoweit,  als  durch  dieselte

die  Rechtskraft  des  Urtheils  gehemmt  ist  (Art.  681),  sich  anzuschließen.
Art.  693.

Das  Recht  zur  Anschließung  findet  statt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Gegenstand
der  Beschwerde  der  sich  anschließenden  Partei  die  Bernfungssumme  erreicht  und  ohne
Rücksicht  auf  den  Zusammenhang  dieser  Beschwerde  mit  der  Beschwerde  des  Gegners.

Die  Auschließung  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Bernfungsbeklagte  seiner  Seits  sich
dem  Urtheile  vor  erhobener  Berufung  freiwillig  unterworfen  hatte.

Art.  694.
Die  Auschließung  kann  bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen.
Art.  695.

Das  Recht  der  Anschließung  fällt  weg:

1)  wenn  die  Berufung  als  unstatthaft  oder  versäumt  verworfen  wird;

2)  wenn  die  Berufung  zurückgenommen  wird,  ehe  die  Anschließungsbeschwerden  in
der  Beruf  lassung  oder  in  einem  anderen  Schriftsatze  oder  in  der
mündlichen  Verhandlung  bezeichnet  worden  sind.  Wird  die  Berufung  später
zurückgenommen,  so  dürfen  andere,  als  die  vor  der  Zurücknahme  bezeichneten
Anschließungsbeschwerden  nicht  geltend  gemacht  werden.

Art.  696.

Auf  das  Berufungsverfahren  finden  die  Vorschriften  der  Titel  XVIII-XXIX.
Anwendung,  soweit  solche  nicht  ihrer  Natur  nach  ausschließlich  auf  die  erste  Instanz  sich
beziehen  oder  die  nachfolgenden  Artilel  etwas  Anderes  enthalten.