Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  284.

Ueber  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  entscheidet  das  Gericht,  bei  welchem  die
Hauptsache  anhängig  ist,  im  Falle  der  Versäumung  der  Frist  zur  Erhebung  eines  Rechtsmittels
  das  Gericht,  welchem  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zukommt,

Art.  285.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  muß  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen,  von  Beseitigung  des  Hindernisses,  welches  die  Versäumung  veranlaßt  hat,  an
gerechnet  beantragt  werden.

Die  Folgen  der  Versäumung  dieser  Frist  können  gleichfalls  mittelst  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  aufgehoben  werden.

Art.  286.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren,  vom  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  mehr  statt.
Art.  287.

Der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wird  in  einem  bei  dem
Gericht  einzureichenden  Schriftsatze  gestellt.  Derselbe  muß,  um  rechtliche  Wirksamkeit
zu  haben,  enthalten:

1)  die  genaue  Angabe  der  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  begründenden

Thatsachen  und  die  bestimmte  Bezeichnung  der  Bescheinigungsmittel;
2)  die  Nachholung  der  versäumten  Prozeßhandlung  oder,  falls  letztere  bereits  vorgenommen
  war,  eine  Bezugnahme  hierauf.
Art.  288.

Im  Verfahren  vor  den  Oberamtsgerichten  kann  die  Wiedereinsetzung  zu  Protokoll
nachgesucht  werden.  «

Art.  289.

Durch  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wird  der  Fortgang
des  Verfahrens  nicht  gehemmt;  doch  kann  das  Gericht  auf  Antrag  verfügen,  daß  das
Verfahren  gegen  Sicherheitsleistung  oder  ohne  eine  solche  einstweilen  eingestellt  oder  nur
gegen  Sicherheitsleistung  fortgesetzt  werde.

Art.  290.

Gegen  die  über  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  ergehende  Versäumungsverfügung

steht  demjenigen,  welcher  den  Antrag  gestellt  hat,  der  außerordentliche  Einspruch  zu  (Art.  281).