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Art. 284.
Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, bei welchem die
Hauptsache anhängig ist, im Falle der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels
das Gericht, welchem die Entscheidung über das Rechtsmittel zukommt,
Art. 285.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Frist von zwei
Wochen, von Beseitigung des Hindernisses, welches die Versäumung veranlaßt hat, an
gerechnet beantragt werden.
Die Folgen der Versäumung dieser Frist können gleichfalls mittelst Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand aufgehoben werden.
Art. 286.
Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr statt.
Art. 287.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in einem bei dem
Gericht einzureichenden Schriftsatze gestellt. Derselbe muß, um rechtliche Wirksamkeit
zu haben, enthalten:
1) die genaue Angabe der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden
Thatsachen und die bestimmte Bezeichnung der Bescheinigungsmittel;
2) die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, falls letztere bereits vorgenommen
war, eine Bezugnahme hierauf.
Art. 288.
Im Verfahren vor den Oberamtsgerichten kann die Wiedereinsetzung zu Protokoll
nachgesucht werden. «
Art. 289.
Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Fortgang
des Verfahrens nicht gehemmt; doch kann das Gericht auf Antrag verfügen, daß das
Verfahren gegen Sicherheitsleistung oder ohne eine solche einstweilen eingestellt oder nur
gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde.
Art. 290.
Gegen die über den Antrag auf Wiedereinsetzung ergehende Versäumungsverfügung
steht demjenigen, welcher den Antrag gestellt hat, der außerordentliche Einspruch zu (Art. 281).