Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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I.  Abschnitt.

Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten.

Annahme  der  §.  116.

ie  I.  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  gewöhnlichen  Posten  kann  entweder  bei  den  Posterpeditionen

  oder  bei  den  für  die  einzelnen  Kurse  besonders  genehmigten  Haltestellen  stattfinden.


II.  Die  Annahme  der  Reisenden  zu  den  Postomnibus  und  Kariolposten  ist  auf  die
Anzahl  der  Plätze  in  den  verwendeten  Wagen  beschränkt.  Ausnahmen  von  dieser  Beschränkung
  werden  durch  das  einschlägige  Oberpostamt  besonders  bekannt  gegeben.

III.  Bei  den  Unterwegsexpeditionen  und  Haltestellen  kann  die  Annahme  von  Reisenden
nur  bedingt,  d.  h.  für  den  Fall  geschehen,  daß  noch  freie  Plätze  in  dem  durchfahrenden
Wagen  vorhanden  sind.

persouen,  melce  §.  117.
un  it  der  pon  Von  der  Beförderung  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:
z„  ihiogen  a)  kranke  Personen,  deren  Zustand  den  Mitreisenden  beschwerlich  fallen  müßte,

b)  Personen,  welche  wegen  Betrunkenheit,  rohen  Benehmens  oder  Unreinlichkeit  Anstoß
erregen,

)  erblindete  Personen  und  Kinder  unter  4  Jahren  ohne  Begleitung,

d)  Gefangene,

e.)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

Zeit  der  8.  118.
Anmeldung.  I.  Die  Anmeldung  zur  Reise  kann  frühestens  8  Tage  vor  dem  Tage  der  Abreise  und
muß  spätestens  eine  Viertelstunde  vor  Abgang  des  Wagens  erfolgen.

II.  Die  Anmeldung  soll  in  der  Regel  innerhalb  der  für  den  Verkehr  der  Postanstalten
mit  dem  Publikum  allgemein  festgesetzten  Dienstesstunden  (§.  23)  geschehen;  dieselbe  darf
jedoch  zu  den  vorbemerkten  letzten  Terminen  auch  dann  nicht  zurückgewiesen  werden,  wenn
diese  je  nach  dem  Abgange  des  Wagens  auf  irgend  eine  andere  Zeit  des  Tages  und  der
der  Nacht  treffen.