Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

204

Nr.  5285  /2.
Bekanntmachung  zur  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  in  Krippenanstalten.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Justiz  wird  die  Ministerialbekanntmachung
  vom  9.  Mai  1911  (GVBl.  S.  426)  durch  folgende  Vorschriften  ergänzt:

1.  Zu  §  3  Ziff.  I  und  §  5  Ziff.  U#l:

Bei  Krankheits=  oder  Todesfällen  in  Krippenanstalten  obliegt  die  Erstattung  der  Anzeige
nach  §§  1  und  4  ausschließlich  dem  Vorsteher  der  Anstalt  oder  der  von  der  zuständigen
Stelle  bestimmten  Person;  der  Vorsteher  der  Austalt  oder  diese  Person  ist  zur  Auskunft
nach  §  5  Ziff.  VI  verpflichtet.

2.  Zu  §  4  Ziff.  II:

Die  Anzeige  soll  bei  Erkrankungen  und  Todesfällen  von  Kindern  auch  die  Angabe
der  etwa  besuchten  Krippenanstalt,  bei  sonstigen  Erkrankungen  und  Todesfällen  die  Angabe
enthalten,  ob  im  Hausstande  Kinder  vorhanden  sind,  die  zur  Tagespflege  in  eine  Krippe
verbracht  werden,  und  welches  diese  Krippe  ist.

3.  Zu  8§  14  und  15:

Die  8§  14  Ziff.  I,  II,  III,  V  mit  IV  und  VIII,  15  Ziff.  I,  II,  III  Abs.  1,  IV
und  VII  sind  auf  Krippenanstalten,  der  §  15  Ziff.  III  Abs.  2  auf  Krippenabteilungen,
die  Kinder  zur  Tages=  und  Nachtpflege  aufnehmen,  entsprechend  anzuwenden.

Die  erforderlichen  Anordnungen  sind  von  den  Distriktspolizeibehörden  zu  erlassen.

4.  Zu  §  30:

Der  §  30  Ziff.  I  gilt  auch  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anzeige  oder  Auskunftspflicht
  nach  vorstehender  Ziff.  1,  dann  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Schutzvorschriften,
die  sich  nach  Ziff.  3  aus  dem  Abschnitte  III  der  Ministerialbekanntmachung  vom  9.  Mai  1911
ergeben,  und  gegen  die  Schutzanordnungen,  welche  die  zuständigen  Behörden  oder  Beamten
nach  Abschnitt  III  für  Krippenanstalten  treffen.

Zuwiderhandlungen  der  mit  dem  Vollzuge  betrauten  Beamten  und  Behörden  gegen  die
Vorschriften,  ferner  Zuwiderhandlungen  von  Beamten  und  Bediensteten  öffentlicher  Krippenanstalten
  gegen  die  §8  14  und  15  unterliegen  nicht  der  Strafvorschrift  des  §  30  Abf.  I,
sondern  werden  dienstaussichtlich  und  dienststrafrechtlich  geahndet.

5.  Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juli  1913  in  Kraft.

München,  den  8.  Juni  1913.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.