Full text: der Weltkrieg 1914. Band 2. (1)

— 870 — 
war, ist durch mehr als ein Aktenstück dargetan worden. Auch die Eng- 
länder haben es nicht verstanden, sich in dieser Hinsicht die Hände rein zu 
halten. Am schwersten mögen sie durch die Ausschreitungen ihrer indischen 
Truppen belastet sein. Daß es an solchen Ausschreitungen nicht fehlt, 
daß Fälle von Raub und Plünderung vorgekommen sind, ja, daß Posten 
und Wachmannschaften daran beteiligt waren, erweist das nachstehende 
vertrauliche Memorandum für die Offiziere des indischen Armeekorps: 
(Uebersetzung.) 
Vertraulich. Nr. 3/3 (A) 
Hauptquartier, Indisches Armeekorps. 
Datiert, 22. Oktober 1914. 
Memorandum für das Verhalten der Offiziere des Indischen Armeekorps. 
1. Nach den Bestimmungen des Indischen Armee-Gesetzes § 45a 
kann auf körperliche Züchtigung von einem Kriegsgericht zu Recht erkannt 
werden bei jedem Verstoße, der von einer diesem Gesetze unterstehenden 
Militärperson vom Feldwebelleutnant abwärts im aktiven Dienst verübt 
worden ist. Auf Grund der Befehlssammlung des Indischen Armeekorps 
dürfen jedoch solche Urteile nur gegen solche Personen gefällt werden, 
die schuldig befunden wurden: 
à) Grober Verstöße gegen Person oder Eigentum von Bewohnern des 
Loandes nach § 41 des Indischen Armeegesetzes. 
b) Einbruch in ein Haus zwecks Plünderung oder Plündern, sei es 
nach (a) oder nach § 25 (i) desselben Gesetzes. 
c) Plündern als Posten oder auf Wache usw. nach § 26 (c) des 
Indischen Armeegesetzes. 
d) Unehrenhaftes Betragen, nach § 31 des Indischen Armeegesetzes. 
2. Offiziere, die ein summarisches Generalkriegsgericht berufen, sollen 
stets dafür sorgen, nach § 98 (1) (c), daß, wenn der Urteilsspruch auf 
körperliche Züchtigung lautet, die Prozeßakten ihnen zur Bestätigung zu- 
gesandt werden. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ueberweisung 
in berechtigter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes nicht aus- 
führbar ist, sollen alle solche. Fälle dem Generalauditeur des Indischen 
Armeekorps unterbreitet werden, zwecks Vortrag vor der Bestätigung. 
3. Körperliche Züchtigung, auf Grund des § 24 (2) des Indischen 
Armeegesetzes, soll auf die Fälle beschränkt bleiben, in welchen sich Per- 
sonen Vergehen laut oben erwähnten Absatz (1) zuschulden kommen ließen. 
4. Körperliche Züchtigung darf nicht in Gegenwart von britischen 
oder andern europäischen Truppen oder Zivilisten vollzogen werden. 
5. Nach der Ansicht des Armeekorpskommandanten sollte Raub in 
diesem Lande sehr streng bestraft werden; die verhängte Strafe sollte 
deshalb nicht unter der Höchststrafe bleiben. 
6. Ein Exemplar dieses Befehls soll im Besitze jedes britischen Offi- 
ziers der Artillerie und der indischen Formationen im Indischen Armee- 
korps sein. Ein Exemplar soll bei jedem Kriegsgericht, das unter Indi- 
schem Militärgesetz in dem Armeekorps abgehalten wird, vorhanden sein. 
W. E. O Leary, Oberst, 
Stellvertretender Generaladjutant. 
Indisches Armeekorps.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.