182 Aus der Lehre von der Entmündigung.
keit der Verhandlungen in Entmündigungssachen
wegen Geisteskrankheit ähnlich wie in Ehesachen ganz
auszuschließen oder nur zu beschränken sei, sich vorbehalte,
einen bezüglichen Antrag zu §. 140 des
GV. zu stellen. Hahn I, 902. Der Gebrauch
des Außbdruckes „Verhandlungen““ und die Vergleichung
mit den Ehesachen deutet gleichfalls darauf
hin, daß der Vorbehalt sich nur auf diejenigen Entmündigungssachen
wegen Geisteskrankheit beziehen
sollte, für welche nach den Vorschlägen der Subkommission
zufolge der zugelassenen Anfechtungs= und
Wiederaufhebungsklage ein Prozeßverfahren in Aussicht
genommen war. Für die übrigen Entmündigungssachen
war durch die Annahme des Offizialverfahrens
die Frage der Oeffentlichkeit gegenstandslos
geworden und zwar schon nach dem System des
Entwurfs zum GVG., in dessen Begründung zu
§. 139 (Hahn l, 173) ausdrücklich bemerkt ist, es
liege kein Grund vor, die Oeffentlichkeit (d. i. des
mündlichen Verfahrens) im Verhältnisse zum Publikum
auf die außerhalb der Sitzungen der erkennenden
Gerichte stattfindenden Verhandlungen au5zudehnen.
Bei der II. Lesung der CPO. in der
Sitzung vom 12. Oktober 1875 (Hahn II, 1017)
wurde zwar zu dem erwähnten §S. f= 598 des
Ges. auf Antrag des Dr. Zinn ein Zusatz angenommen
des ausdrücklichen Inhaltes, daß die Vernehmung
des zu Entmündigenden vom Gerichte „in
nicht öffentlicher Sitzung“ zu pflegen sei. Allein der
damals beschlossene Zusatz wurde in das Gesetz nicht
aufgenommen, weil man sich wohl überzeugt haben
mochte, daß die Vernehmung nach F. 598 überhaupt
nicht in einer „Sitzung des Gerichtes“ zu
erfolgen habe, vielmehr wurde diesem Beschlusse zu
g. f bei Redaktlon des neuen S. 140a = 172 des
GVG. auf Grund der in der Kommiss.-Sitzung vom