Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

182  Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.

keit  der  Verhandlungen  in  Entmündigungssachen
wegen  Geisteskrankheit  ähnlich  wie  in  Ehesachen  ganz
auszuschließen  oder  nur  zu  beschränken  sei,  sich  vorbehalte,
  einen  bezüglichen  Antrag  zu  §.  140  des
GV.  zu  stellen.  Hahn  I,  902.  Der  Gebrauch
des  Außbdruckes  „Verhandlungen““  und  die  Vergleichung
  mit  den  Ehesachen  deutet  gleichfalls  darauf
hin,  daß  der  Vorbehalt  sich  nur  auf  diejenigen  Entmündigungssachen
  wegen  Geisteskrankheit  beziehen
sollte,  für  welche  nach  den  Vorschlägen  der  Subkommission
  zufolge  der  zugelassenen  Anfechtungs=  und
Wiederaufhebungsklage  ein  Prozeßverfahren  in  Aussicht
  genommen  war.  Für  die  übrigen  Entmündigungssachen
  war  durch  die  Annahme  des  Offizialverfahrens
  die  Frage  der  Oeffentlichkeit  gegenstandslos
  geworden  und  zwar  schon  nach  dem  System  des
Entwurfs  zum  GVG.,  in  dessen  Begründung  zu
§.  139  (Hahn  l,  173)  ausdrücklich  bemerkt  ist,  es
liege  kein  Grund  vor,  die  Oeffentlichkeit  (d.  i.  des
mündlichen  Verfahrens)  im  Verhältnisse  zum  Publikum
  auf  die  außerhalb  der  Sitzungen  der  erkennenden
  Gerichte  stattfindenden  Verhandlungen  au5zudehnen.
  Bei  der  II.  Lesung  der  CPO.  in  der
Sitzung  vom  12.  Oktober  1875  (Hahn  II,  1017)
wurde  zwar  zu  dem  erwähnten  §S.  f=  598  des
Ges.  auf  Antrag  des  Dr.  Zinn  ein  Zusatz  angenommen
  des  ausdrücklichen  Inhaltes,  daß  die  Vernehmung
  des  zu  Entmündigenden  vom  Gerichte  „in
nicht  öffentlicher  Sitzung“  zu  pflegen  sei.  Allein  der
damals  beschlossene  Zusatz  wurde  in  das  Gesetz  nicht
aufgenommen,  weil  man  sich  wohl  überzeugt  haben
mochte,  daß  die  Vernehmung  nach  F.  598  überhaupt
  nicht  in  einer  „Sitzung  des  Gerichtes“  zu
erfolgen  habe,  vielmehr  wurde  diesem  Beschlusse  zu
g.  f  bei  Redaktlon  des  neuen  S.  140a  =  172  des
GVG.  auf  Grund  der  in  der  Kommiss.-Sitzung  vom