Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8171  Die  Feuerpolizei.  207

Zu  unterscheiden  sind  beim  Feuerlöschwesen  die  Ver—
anstaltungen  zum  Löschen  des  Feuers,  wie  Spritzen  und  ähnliche
Löschinstrumente,  und  die  persönlichen  Dienste  im  seuerpolizeilichen
Interesse.

Die  Erhaltung  der  erforderlichen  Löschinstrumente  ist  eine  Last
der  Gemeinden  und  der  diesen  gleichstehenden  Verbändes).  Mehrere
Gemeinden  können  sich  jedoch  zwecks  Tragung  dieser  Kommunallast
  zu  einem  Zweckverbande  auf  dem  Gebicte  des  Feuerlöschwesens,
zu  einem  Spritzenverbande,  vereinigen.  Der  Kreisausschuß  beschließt,
  soweit  die  Vorschriften  über  das  Feuerlöschwesen  nicht
entgegenstehen,  über  die  Genehmigung  und  erforderlichenfalls  über
die  Anordnung  zur  Bildung,  Veränderung  und  Aufhebung  von
Verbänden  mehrerer  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  behufs  gemeinschaftlicher
  Anschaffung  und  Unterhaltung  von  Feuerspritzen
(Spritzenverbände).  Ueber  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
jedes  Spritzenverbandes,  insbesondere  über  die  Aufbringungsweise
und  Verteilung  der  Kosten  sind,  soweit  dies  notwendig  ist,  die
erforderlichen  Festsetzungen  durch  eine  unter  den  Beteiligten  zu
vereinbarende  Satzung,  welche  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses
bedarf,  zu  treffen.  Kommt  eine  Vereinbarung  über  die  Satzung
binnen  einer  von  dem  Kreisausschusse  zu  bemessenden  Frist  nicht
zustande,  oder  wird  der  Satzung  die  Bestätigung  wiederholt  versagt,
so  stellt  der  Kreisausschuß  die  Satzung  fest.  Ueber  die  infolge
Veränderung  oder  Aufhebung  eines  Spritzenverbandes  notwendig
werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Beteiligten  beschließt
der  Kreisausschuß.  Gegen  seinen  Beschluß  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Desgleichen  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen
den  beteiligten  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  über  Berechtigung
oder  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten
des  Spritzenverbandes  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses  im
Verwaltungsstreitverfahren)).

—  —

2)  Vgl.  z.  B.  §  37  Nr.  12  II,  7  ALR.  hinsichtlich  der  Landgemeinden
der  östlichen  Provinzen.  Im  übrigen  sind  provinzielle  oder  örtliche  Feuerordnungen
  maßgebend,  die  vielfach  auch  den  einzelnen  Hausbesitzern  die
nerpflichtung  zur  Unterhaltung  gewisser  Rettungsmittel,  wie  Feuereimer
ind  dergl.,  auferlegen.

8)  88  139,  140  Z.