Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  53.  Ausgleichende  Entschädigung.  531

sätze“  und  dergleichen,  worin  das  alte  Naturrecht  nachklang  ?°.
Vielfach  steckt  auch  noch  der  Gedanke  eines  Gewohnheitsrechts
  dahinter.  Das  Reichsgericht  hat  ihn  noch  neuerdings  in

 

0  So  die  Literatur:  Pfeiffer,  Prakt.  Ausf.  III  S.  288;  Goenner,  Staatsdienst
  S.  101£.;  F.  F.  Mayer,  Grunds.  d.  Verw.R.  S.  488f.;  Haus,  in  Lotz
Nachrichten  S.  3388;  Bähr,  Rechtsstaat  8.  163.  Neuerdings  Dernburg,  Pand.I
S.  72  n.3;  ihm  zustimmend  Regelsberger,  Pand.I  8.423  („Es  ist  ein  Grundsatz
  des  heutigen  Rechts,  daß  Schädigungen  der  Privatrechtssphäre  durch  Maßregeln,
  die  von  den  Behörden  im  Interesse  der  Gesamtheit  getroffen  werden,  von
der  Gesamtheit  zu  vergüten  sind.“  Auch  hier  wird  zugleich  die  Billigkeit  angerufen.
  Es  sind  immer  noch  die  Ideen  von  Moser,  Pütter  und  ihrer  Zeit).  —
Auch  die  ältere  Rechtsprechung  erkannte  solche  Entschädigungsansprüche  in  ver:
schiedenem  Umfange  an,  ohne  eigentliche  Rechtsquelle,  auf  Grund  solcher  Allgemeinheiten.
  So  0.A.G.  Darmstadt  6.  Okt.  1848:  „aus  staatsrechtlichen  Gesichtspunkten“
  (Benachteiligung  durch  Straßenbauten);  O.Tr.  28.  Nov.  1859  (Str.  XXXV
S.  315):  „nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts“  (Erdentnahme  zur  Dammarbeit);
  Erk.  der  Juristenfakultät  Jena  v.  14.  Juni  1874:  „ein  gewisser  und  unzweifelhafter
  Rechtssatz  der  Gegenwart“  (Enteignung);  R.G.  13.  Jan.  1883  (Entsch.
XI  S.  3):  im  Falle  der  Aufhebung  eines  wohlerworbenen  Rechts  besteht  nach
gemeinem  Recht  „ohne  weiteres  ein  privatrechtlicher  Anspruch  gegen  den  Staat
auf  Entschädigung“;  R.G.  29.  Juni  1886  (Enntsch.  XVI  S.  161):  „nach  allgemeinen
staatsrechtlichen  Grundsätzen“  (Aufhebung  eines  Kirchstuhlrechts).  In  neuerer
Zeit  werden  dabei  noch  naturrechtliche  und  Billigkeitsgedanken  mehr  betont.  So
Bayr.  Oberst.G.H.  11.  Juni  1898  (Seuffert,  Arch.  LIH  S.  4939  ff):  „Es  ist  im
allgemeinen  als  leitender  Grundsatz  anzunehmen,  daß  der  Staat,  wenn  er  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohles  in  Privatinteressen  eingreift,  Ersatz  zu  leisten
verpflichtet  ist“.  R.G.  11.  Mai  1904  (Entsch.  LVIII  S.  130)  gewinnt  einen  „allgemeinen
  Rechtsgrundsatz“  für  die  Entschädigungspflicht  einer  Kleinbahn,  die
durch  Funkenflug  Schaden  anrichtet,  daraus,  daß  „dem  Grundeigentümer  durch
die  Konzessionserteilung  das  so  wesentliche  Recht  entzogen  ist,  Eingriffe  in  sein
Eigentum  abzuwehren  ...  unbillig  wäre  es,  wenn  er  ohne  den  oft  schwierigen
oder  unmöglichen  Verschuldungsnachweis  gänzlich  schutzlos  bliebe“.  Ebenso  R.G.
11.  Mai  1907  (Eger,  Eisenb.Entsch.  XXIV  S.  54).

In  der  ersten  Auflage  (Bd.  II  S.  349)  meinte  ich,  solches  Anrufen  von  „Rechtsgrundsätzen“
  müsse  als  Bezeugung  eines  Gewohnbeitsrechts  aufgefaßt  werden;
denn  nur  so  habe  es  einen  Sinn.  Da  ich  es  ja  mit  dem  öffentlichen  Gewohnheitsrecht
  strenger  nehme  als  andere  (vgl.  oben  Bd.  I  S.  91,  1.  Aufl.  S.  131),  konnte
ich  nur  dann  etwas  damit  anfangen,  wenn  es  sich  um  altes  Gewohnheitsrecht
handeln  sollte  aus  der  Zeit  vor  der  Verfassung  (1.  Aufl.  Bd.  II  S.  349).  Es
scheint  mir  aber  jetzt,  daß  diese  „Rechtsgrundsätze“  unserer  Gerichte,  auch  ohne
den  Titel  Gewohnheitsrecht,  geltendes  Recht  vorstellen,  solange  wenigstens,  als
sie  von  diesen  aufrechterhalten  und  gehandhabt  werden.  Eine  ordentliche  Rechtsquelle
  ist  das  nicht,  tut  aber  in  der  Wirklichkeit  den  Dienst  einer  solchen.
Namentlich  wird  es  stets  sehr  geeignet  sein,  dem  Billigkeitsrecht  zu  seiner  Durchsetzung
  zu  dienen.  Allerdings  wären  die  Verwaltungsgerichte  zu  dieser  Wirksamkeit
  wohl  noch  eher  berufen.  Daß  die  Sache  stark  an  das  alte  Naturrecht  erinnert,
  darf  uns  nicht  stören.  348