Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

2.205  Reinjs-  und  Stantsangehörigkeitsgefeg  vom  22.  Auli
1915  (RSB.  6.  585)  mit  Erläuterungen.

Erjiter  Abichnitt.
Allgemeine  PVorfchriften.
Ss  1.

Deutjcher  *3  tft,  mer  die  StaatSangehörigfeit  *  in  einem  Bundesjtaate®
  (SS  3  bi2  32)  oder  die  unmittelbare  Neichsangehörigfeit
(85  33  bis  35)  befigt”  8.

1.  Der  Entwurf  Hatte  in  Übereinjtinmung  mit  dem  jrüher  geltenden
  Gejeße  folgende  Faffung  vorgeichlageın:

„Die  Reihsangehörigfett  wird  dur)  die  Staatsangehörigfeit
in  einem  Bundezjtaat  erworben  und  erlifcht  mit  deren  Perluft.“

Die  jebige  Fafjung  wurde  gewählt,  um  den  ftaatsredhtlidhen
Begriff  des  „Deutjchen”  feitzujtellen,;  über  ihre  lngmwedmäßigteit  fiehe
unten  Anmerfung  2.

Das  Gejeß  bezieht  ji  auf  männlide  und  meibliche  Perjonen,
wenn  jich  auch  für  die  Behandlung  der  beiden  Gefchlechter  Berjchiedenheiten
  ergeben.  So  fönnen  ji  die  SS  12,  22,  26  und  32  nur  auf
Männer,  die  SS  6  und  10  nur  auf  rauen  beziehen,  während  die  üb>
rigen  Baragrapheı  allgemeine  Geltung  Haben.

Der  Gedanfe  des  8  1  de3  Gefeßes  ipird  dom  Art.  110  Xbj.  I  der
(Weimarer)  NB.  vom  11.  Aug.  1919  aufgenommen.  &3  heißt  da:  „Die
Staat3angehörigfeit  im  Neiche  und  in  den  Ländern  wird  nach  den  Beftimmungen
  eine3  NWeicyggefeßes  erworben  und  verloren.  ‘yeder  Ange»
hörige  eines  Landes  ijt  zugleich  Neich3angehüriger.”

Nah)  Art.  6  Ziff.  3  der  AB.  von  11.  Aug.  1919  Hat  das  Reich  die
„ausschließliche  Gefeßgebung”  über  die  Staat3angehörigfeit;  vordem
gründete  fid)  die  Gejehgebungszuftändigfeit  de  Meiches  auf  Art.  4
Ziff.  1  der  NV.  vom  16.  April  1871.

2.  Das  Wort  „Deutfcher”  ift  zur  Bezeichnung  der  jtaatsredtlichen
  Augehörigfeit  zum  Deutjcdhen  Neiche  nicht  geeignet.  Richtig  find
al3  „Deutfche”  zu  bezeichnen  alle  zur  deutjhen  Sprad-  und  Stammesgemeinschaft
  gehörenden  Menjchen;  die  deutjche  Sprady»  und  Stammesgemeinfchaft
  erftreckte  fich  weit  über  die  Grenzen  des  Deutjchen  Reiches
1871—1918  und  erftredt  fich  noch  weiter  über  die  Grenzen  des  heutigen