2.205 Reinjs- und Stantsangehörigkeitsgefeg vom 22. Auli
1915 (RSB. 6. 585) mit Erläuterungen.
Erjiter Abichnitt.
Allgemeine PVorfchriften.
Ss 1.
Deutjcher *3 tft, mer die StaatSangehörigfeit * in einem Bundesjtaate®
(SS 3 bi2 32) oder die unmittelbare Neichsangehörigfeit
(85 33 bis 35) befigt” 8.
1. Der Entwurf Hatte in Übereinjtinmung mit dem jrüher geltenden
Gejeße folgende Faffung vorgeichlageın:
„Die Reihsangehörigfett wird dur) die Staatsangehörigfeit
in einem Bundezjtaat erworben und erlifcht mit deren Perluft.“
Die jebige Fafjung wurde gewählt, um den ftaatsredhtlidhen
Begriff des „Deutjchen” feitzujtellen,; über ihre lngmwedmäßigteit fiehe
unten Anmerfung 2.
Das Gejeß bezieht ji auf männlide und meibliche Perjonen,
wenn jich auch für die Behandlung der beiden Gefchlechter Berjchiedenheiten
ergeben. So fönnen ji die SS 12, 22, 26 und 32 nur auf
Männer, die SS 6 und 10 nur auf rauen beziehen, während die üb>
rigen Baragrapheı allgemeine Geltung Haben.
Der Gedanfe des 8 1 de3 Gefeßes ipird dom Art. 110 Xbj. I der
(Weimarer) NB. vom 11. Aug. 1919 aufgenommen. &3 heißt da: „Die
Staat3angehörigfeit im Neiche und in den Ländern wird nach den Beftimmungen
eine3 NWeicyggefeßes erworben und verloren. ‘yeder Ange»
hörige eines Landes ijt zugleich Neich3angehüriger.”
Nah) Art. 6 Ziff. 3 der AB. von 11. Aug. 1919 Hat das Reich die
„ausschließliche Gefeßgebung” über die Staat3angehörigfeit; vordem
gründete fid) die Gejehgebungszuftändigfeit de Meiches auf Art. 4
Ziff. 1 der NV. vom 16. April 1871.
2. Das Wort „Deutfcher” ift zur Bezeichnung der jtaatsredtlichen
Augehörigfeit zum Deutjcdhen Neiche nicht geeignet. Richtig find
al3 „Deutfche” zu bezeichnen alle zur deutjhen Sprad- und Stammesgemeinschaft
gehörenden Menjchen; die deutjche Sprady» und Stammesgemeinfchaft
erftreckte fich weit über die Grenzen des Deutjchen Reiches
1871—1918 und erftredt fich noch weiter über die Grenzen des heutigen