Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Parlamentsverhandlung und Gesetzauslegung 11 
im Wesen der parlamentarischen Vertretung liegt — es haupt- 
sächlich mit juristisch vorgebildeten Abgeordneten oder Ministern 
zu tun haben sollte, so herrscht dennoch auf der Tribüne nicht 
wje auf dem Katheder die Pflicht, wissenschaftliche Erkenntnis 
zu fördern, sondern es wird, wo erforderlich, die blosse Zweck- 
mässigkeitsrücksicht auf den Augenblickserfolg von der Partei des 
jeweils Redenden in Schutz genommen werden. Auch das Er- 
gebnis von Parlamentsverhandlungen ist, sofern es sich nicht um 
Gesetze handelt, unerheblich; denn der Umstand, dass eine Regierung 
von diesen oder jenen Rechtsüberzeugungen geleitet ist, entbehrt 
der Gewähr des Bestandes; die Institution bleibt, doch die 
Menschen wechseln. Ebenso wenig ist es von Belang, eine mit 
angeblicher Anthentizität ausgestattete Interpretation desjenigen 
Staatsmannes anzuführen, der dem Gesetz seinen Stempel aufge- 
drückt hat, selbst wenn dergleichen, wie so oft bei Fragen des 
Reichsrechts, mit einem Bismarck geschieht. Denn nicht darauf 
kommt es an, was der Gesetzgeber dachte, als er das Gesetz 
niederschrieb, sondern darauf, was wir Späteren denken, wenn 
wir die Niederschrift lesen. Auch ist der Staatsmann zwischen 
den beiden Zeitpunkten, wo das Gesetz ergeht, und wo er es 
interpretiert, so viel unkontrollierbaren inneren und äusseren Ein- 
flüssen unterworfen, dass er dem Verständnis seines Werkes mit 
gar keinen anderen Voraussetzungen gegenüberzustehen braucht, 
als andere auch. Der Fall des „authentische Interpretation“ ge- 
nannten Parlamentsbeschlusses ist natürlich ein anderer. 
Für unser Problem besteht die Ausbeute aus den parlamen- 
tarischen Verhandlungen hauptsächlich in der Abschätzung einer 
möglichen Aktualität. Bei dem Fehlen einer die Zukunft bindenden 
gesetzgeberischen Lösung müssen wir zur Erforschung des Gesetzes- 
willens uns an den Text der Reichsverfassung halten. Bei solcher 
Interpretationsarbeit die Parlamentsdebatten entscheidend zu be- 
rücksichtigten, hiesse auf die Motive der Gesetzgebung eingehen, 
was „auf die modernen Verhältnisse, unter denen so viele Köpfe 
in Kommissionen und Parlamenten an der Gesetzgebung beteiligt 
sind, so schlecht als möglich passt“'.,. Daher erkennen wir den 
rechtlich gewollten Erfolg mit Sicherheit allein aus dem Reichsgesetz- 
— — u ur 
N" Sternberg Allg. Rechtslehre I S. 139 Anm.