Parlamentsverhandlung und Gesetzauslegung 11
im Wesen der parlamentarischen Vertretung liegt — es haupt-
sächlich mit juristisch vorgebildeten Abgeordneten oder Ministern
zu tun haben sollte, so herrscht dennoch auf der Tribüne nicht
wje auf dem Katheder die Pflicht, wissenschaftliche Erkenntnis
zu fördern, sondern es wird, wo erforderlich, die blosse Zweck-
mässigkeitsrücksicht auf den Augenblickserfolg von der Partei des
jeweils Redenden in Schutz genommen werden. Auch das Er-
gebnis von Parlamentsverhandlungen ist, sofern es sich nicht um
Gesetze handelt, unerheblich; denn der Umstand, dass eine Regierung
von diesen oder jenen Rechtsüberzeugungen geleitet ist, entbehrt
der Gewähr des Bestandes; die Institution bleibt, doch die
Menschen wechseln. Ebenso wenig ist es von Belang, eine mit
angeblicher Anthentizität ausgestattete Interpretation desjenigen
Staatsmannes anzuführen, der dem Gesetz seinen Stempel aufge-
drückt hat, selbst wenn dergleichen, wie so oft bei Fragen des
Reichsrechts, mit einem Bismarck geschieht. Denn nicht darauf
kommt es an, was der Gesetzgeber dachte, als er das Gesetz
niederschrieb, sondern darauf, was wir Späteren denken, wenn
wir die Niederschrift lesen. Auch ist der Staatsmann zwischen
den beiden Zeitpunkten, wo das Gesetz ergeht, und wo er es
interpretiert, so viel unkontrollierbaren inneren und äusseren Ein-
flüssen unterworfen, dass er dem Verständnis seines Werkes mit
gar keinen anderen Voraussetzungen gegenüberzustehen braucht,
als andere auch. Der Fall des „authentische Interpretation“ ge-
nannten Parlamentsbeschlusses ist natürlich ein anderer.
Für unser Problem besteht die Ausbeute aus den parlamen-
tarischen Verhandlungen hauptsächlich in der Abschätzung einer
möglichen Aktualität. Bei dem Fehlen einer die Zukunft bindenden
gesetzgeberischen Lösung müssen wir zur Erforschung des Gesetzes-
willens uns an den Text der Reichsverfassung halten. Bei solcher
Interpretationsarbeit die Parlamentsdebatten entscheidend zu be-
rücksichtigten, hiesse auf die Motive der Gesetzgebung eingehen,
was „auf die modernen Verhältnisse, unter denen so viele Köpfe
in Kommissionen und Parlamenten an der Gesetzgebung beteiligt
sind, so schlecht als möglich passt“'.,. Daher erkennen wir den
rechtlich gewollten Erfolg mit Sicherheit allein aus dem Reichsgesetz-
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N" Sternberg Allg. Rechtslehre I S. 139 Anm.