Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Das Bundesstaatsrecht als Problem 13 
Tendenzen vor anderen Dingen den Gang seines politischen Lebens 
bestimmen. Bald schwächer, bald stärker wird er sich geltend 
macben — je nach dem Anlass und dem Karakter leitender 
Persönlichkeiten, bald offen in der Presse, Parlament, program- 
matischen Erklärungen von Regierung oder Parteien, in der Pole- 
mik der staatsrechtlichen Literatur — bald in der Stille, in den 
geheimen Verhandlungen des Bundesrats oder in den Korrespon- 
denzen der Kabinette. Aber lebendig ist er immer und muss er 
sein, hier gibt es nur Waffenruhe, aber keinen dauernden Frieden.“ 
Triepel, der begeisterte Unitarist, gelangt resiginiert zu dem 
Schlusse, dass, trotzdem sich die Reichsgesetzgebung von Anfang 
an in unitaristischer Richtung bewegt habe, dennoch politische 
Momente den Föderalismus stützen, sodass beide Prinzipien sich 
für absehbare Zeit die Wage halten werden. !) 
Nun liegt aber kein Grund dafür vor, den Föderalismus der- 
art wie Triepel zu verabscheuen, da seine äusserste Konsequenz 
durchaus nicht mehr „zurück zum Staatenbund!“ heisst, sondern 
er nur einen recht gemilderten Partikularismus darstellt, der mit 
denı Bestand des Reichs völlig ausgesöhnt ist, es aber vor dem 
Uebergang in einen reinen Einheitsstaat bewahrt und die bundes- 
staatliche Form für beständig erhalten wissen will. 
Bei der relativen Jugend der bundesstaatlichen Form — um 
mit Brunialti?) zu reden: „la pit elevata e perfetta forma di 
unione tra gli Stati, quella che veramente dä origine ad uno Sta- 
to di forma nuova, ignota all antichitä, ignota al diritto pubblico 
medioevale, esistente nel fatto prima che nelle determinazioni della 
scienza 2)“, — ist es eine weniger dankbare Aufgabe, über ihre 
Lebensfähigkeit schon jetzt ein endgiltiges Urteil abzugeben, als 
vielmehr durch Einzeldarstellungen strittiger Fragen zu einer 
fort schreitenden Erkenntnis des Bundesstaatsbegriffs Material mit- 
h erbeizutragen *). 
ı) Vgl. desgl. Bluntschli, Geschichte I, 8. 565, ähnlich von Plant, 
S. 109. 
#, Unioni, 8. 169. 
°s) Bryce I 8.1. „They are... . institutions of a new type“; vgl. auch 
von Mäday 8. 5 u. 5960, Mechelin 9, 107. 
*) Vgl. Brie, Bundesstaat S. 208.