Das Bundesstaatsrecht als Problem 13
Tendenzen vor anderen Dingen den Gang seines politischen Lebens
bestimmen. Bald schwächer, bald stärker wird er sich geltend
macben — je nach dem Anlass und dem Karakter leitender
Persönlichkeiten, bald offen in der Presse, Parlament, program-
matischen Erklärungen von Regierung oder Parteien, in der Pole-
mik der staatsrechtlichen Literatur — bald in der Stille, in den
geheimen Verhandlungen des Bundesrats oder in den Korrespon-
denzen der Kabinette. Aber lebendig ist er immer und muss er
sein, hier gibt es nur Waffenruhe, aber keinen dauernden Frieden.“
Triepel, der begeisterte Unitarist, gelangt resiginiert zu dem
Schlusse, dass, trotzdem sich die Reichsgesetzgebung von Anfang
an in unitaristischer Richtung bewegt habe, dennoch politische
Momente den Föderalismus stützen, sodass beide Prinzipien sich
für absehbare Zeit die Wage halten werden. !)
Nun liegt aber kein Grund dafür vor, den Föderalismus der-
art wie Triepel zu verabscheuen, da seine äusserste Konsequenz
durchaus nicht mehr „zurück zum Staatenbund!“ heisst, sondern
er nur einen recht gemilderten Partikularismus darstellt, der mit
denı Bestand des Reichs völlig ausgesöhnt ist, es aber vor dem
Uebergang in einen reinen Einheitsstaat bewahrt und die bundes-
staatliche Form für beständig erhalten wissen will.
Bei der relativen Jugend der bundesstaatlichen Form — um
mit Brunialti?) zu reden: „la pit elevata e perfetta forma di
unione tra gli Stati, quella che veramente dä origine ad uno Sta-
to di forma nuova, ignota all antichitä, ignota al diritto pubblico
medioevale, esistente nel fatto prima che nelle determinazioni della
scienza 2)“, — ist es eine weniger dankbare Aufgabe, über ihre
Lebensfähigkeit schon jetzt ein endgiltiges Urteil abzugeben, als
vielmehr durch Einzeldarstellungen strittiger Fragen zu einer
fort schreitenden Erkenntnis des Bundesstaatsbegriffs Material mit-
h erbeizutragen *).
ı) Vgl. desgl. Bluntschli, Geschichte I, 8. 565, ähnlich von Plant,
S. 109.
#, Unioni, 8. 169.
°s) Bryce I 8.1. „They are... . institutions of a new type“; vgl. auch
von Mäday 8. 5 u. 5960, Mechelin 9, 107.
*) Vgl. Brie, Bundesstaat S. 208.