Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

14 Einleitung 
In diesem Bestreben ist die vorliegende Arbeit unternommen. 
Auf Theorien der allgemeinen Staatslehre ist nur insoweit einge- 
gangen, wie sie sich mit dem Thema in Zusammenhang bringen 
liessen. 
Wenn durch Einzeldarstellungen strittige Sonderfragen des 
Staatsrechts in grösserer Anzahl als bisher geklärt sind, lässt sich 
für die systematische Darstellung der Punkt weiter hinausschieben, 
wo die juristische Betrachtungsweise in die volkswirtschaftliche, 
philosophische und namentlich historische einmündet, sodass sich 
u. a. auch abschätzen liesse, welchem Prinzipe — dem Unitaris- 
mus oder dem Föderalismus — grössere Lebensfähigkeit inne- 
wohnt). 
1) Dass unsere Kenntnis des Bundesstaatsbegriffes noch nicht syste- 
matisch abgeschlossen sein kann, dafür lassen sich gewichtige Stimmen 
anführen, nach denen wir erst am Anfang seiner Entwicklung stehen können. 
So Bryce I 8.1, der von den Vereinigten Staaten äussert: „they are belie- 
ved to disclose and display the type of institution towards which, as by a 
law of fate, the rest of civilized mankind are foroed to move, some with 
swifter, others with slower, but all with unresting feet“. Brie, Bundesstaat 
8.202 hältden Bundesstaatsbegriff für unentbehrlich zum Verständnis der Jetztzeit. 
Vgl.auchKohler, Moderue Rechtsprobleme 8.85ff. Le Fur, der ebenso wie 
Brunialti, Bryce, Otto Mayer S. 337, Robinson 8 61l, auf 
$. 819 dem Bundesstaat eine grosse Lebensfähigkeit und mancherlei Vorzüge 
zuerkennt, spricht S. 266 ff. von einem „mouvement federatif“ in England 
und in englischen Kolonien. Vgl. Richard Schmidt, Wege S.51 f,. Man 
beachte ebenda 8. 58f. die als politisch unbefriedigend dargestellte Zentrali- 
sierung Russlands. Kohler, Staatenverbindung, S. 426. — Wenn auch eine 
weitgehende „Home Rule“ - Gesetzgebung Grossbritannien und Irland in einen 
Bundesstaat umzuwandeln geeignet erscheinen könnte, und wenn auch in 
Südafrika, Kanada und Australien bundesstaatsähnliche Zusammenschlüsse 
erfolgt sind, und wenn auch ferner Mutterland und Kolonien sich zu einem 
noch umfassenderen Bundesstaat zusammentun können, so musste dies alles 
dennoch im Rahmen dieser Arbeit unberücksichtigt bleiben, da es sich teils 
um noch Unfertiges handelt, teils aber die englischen Selbstverwaltungskolonien 
infolge ihres eigenartigen Verhältnisses zum Mutterlande Erörterungen not- 
wendig gemacht hätten, die mit dem Thema dieser Arbeit nicht mehr im Zu- 
sammenhange stehen würden. Das Gleiche gilt bezüglich Le Furs Be- 
hauptung (8. 312 f) vom Bestehen eines „mouvement federatif“ in Oester- 
reich-Ungarn. Vgl. von Mäday S. 65 u. 58. 
Wohl aber sind diese Hinweise genügend um darzutun, dass der Form 
des Bundesstaates noch eine viel grössore Verbreitung beschieden ist. An 
einer anderen Stelle des Erdballes, in China, scheint sich ebenfalls eine Ent-