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den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in (Gesellschaften zu vereinigen“,
insbesondere (Art. 12) noch die Freiheit der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften. Die Ausübung dieses „Rechtes“ wird
gemäss Art. 30, 2 durch Gesetz geregelt. Es sind also eventuell
auf Grund eines Gesetzes auch Präventivmassregeln zulässig.
Weiter geht zu Gunsten der Vereinsfreiheit die constitution
beige (art. 20): Les Belges ont le droit de s’associer; ce droit ne
peut ätre soumis & aucune mesure preventive.. Es sind also höchstens
Repressivmassnahmen zulässig. — Von Vereinigung zu Religionsgesellschaften
spricht die constitution belge nicht ausdrücklich,
sie betrachtet die religiösen Verbände wie gewöhnliche Vereine.
Vgl. Thonissen, welcher in No. 125 spricht von der Schrankenlosigkeit
du droit de s’associer dans un but politique, religleux...
Besondere Beschränkungen des Vereinsrechts enthalten für
Preussen die Art. 38 (für die Landwehr), 39 (Heer), 111 (Suspensionsmöglichkeit
im Falle eines Krieges oder Aufruhrs).
Vun Vereinen besonderer Art kennt die Preussische Verfassungsurkunde
solche mit Korporationsrechten, politische Vereine und
Vereine der Landwehr.
a) Vereine mit Korporationsrechten. Art. 31 (Pr.V.U.)
stellt für die Erlangung der Rechtsfähigkeit („Korporationsrechte*“)
das Konzessionssystem auf, garantiert aber, dass die diesbezüglichen
Akte der Exekutive nicht nach Belieben, sondern auf Grund eines
Gesetzes vorgenommen werden sollen. Schärfer ist Art. 13, nach
welchem Religions- und geistliche Gesellschaften Rechtsfähigkeit
nur „durch besondere Gesetze“ erlangen können.
Die constitution belge enthält keine ausdrücklichen Bestinınungen
über Erlangung von Korporationsrechten, sie hat — das
ist nicht nur aus ihrem Schweigen zu schliessen, sondern noch besonders
in einem Zirkular des belgischen Ministers des Innern vom
16. April 1831! ausgesprochen — diese Materie der einfachen Gesetzgebung
überlassen.
b) Politische Vereine. Auch hierüber schweigt die constitution
belge (vgl. die vorgenannte Bemerkung Thonissens No. 125).
Die Preussische Verfassungsurkunde bestimmt (30, 3): Politische
Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten
im Wege der Gesetzgebung (nicht anders) unterworfen werden. Es
u
! Taoxıssken No. 129.