Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  (Gesellschaften  zu  vereinigen“,
  insbesondere  (Art.  12)  noch  die  Freiheit  der  Vereinigung
zu  Religionsgesellschaften.  Die  Ausübung  dieses  „Rechtes“  wird
gemäss  Art.  30,  2  durch  Gesetz  geregelt.  Es  sind  also  eventuell
auf  Grund  eines  Gesetzes  auch  Präventivmassregeln  zulässig.

Weiter  geht  zu  Gunsten  der  Vereinsfreiheit  die  constitution
beige  (art.  20):  Les  Belges  ont  le  droit  de  s’associer;  ce  droit  ne
peut  ätre  soumis  &  aucune  mesure  preventive..  Es  sind  also  höchstens
  Repressivmassnahmen  zulässig.  —  Von  Vereinigung  zu  Religionsgesellschaften
  spricht  die  constitution  belge  nicht  ausdrücklich,
sie  betrachtet  die  religiösen  Verbände  wie  gewöhnliche  Vereine.
Vgl.  Thonissen,  welcher  in  No.  125  spricht  von  der  Schrankenlosigkeit
  du  droit  de  s’associer  dans  un  but  politique,  religleux...


Besondere  Beschränkungen  des  Vereinsrechts  enthalten  für
Preussen  die  Art.  38  (für  die  Landwehr),  39  (Heer),  111  (Suspensionsmöglichkeit
  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs).

Vun  Vereinen  besonderer  Art  kennt  die  Preussische  Verfassungsurkunde
  solche  mit  Korporationsrechten,  politische  Vereine  und
Vereine  der  Landwehr.

a)  Vereine  mit  Korporationsrechten.  Art.  31  (Pr.V.U.)
stellt  für  die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  („Korporationsrechte*“)
das  Konzessionssystem  auf,  garantiert  aber,  dass  die  diesbezüglichen
Akte  der  Exekutive  nicht  nach  Belieben,  sondern  auf  Grund  eines
Gesetzes  vorgenommen  werden  sollen.  Schärfer  ist  Art.  13,  nach
welchem  Religions-  und  geistliche  Gesellschaften  Rechtsfähigkeit
nur  „durch  besondere  Gesetze“  erlangen  können.

Die  constitution  belge  enthält  keine  ausdrücklichen  Bestinınungen
  über  Erlangung  von  Korporationsrechten,  sie  hat  —  das
ist  nicht  nur  aus  ihrem  Schweigen  zu  schliessen,  sondern  noch  besonders
  in  einem  Zirkular  des  belgischen  Ministers  des  Innern  vom
16.  April  1831!  ausgesprochen  —  diese  Materie  der  einfachen  Gesetzgebung
  überlassen.

b)  Politische  Vereine.  Auch  hierüber  schweigt  die  constitution
  belge  (vgl.  die  vorgenannte  Bemerkung  Thonissens  No.  125).
Die  Preussische  Verfassungsurkunde  bestimmt  (30,  3):  Politische
Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  (nicht  anders)  unterworfen  werden.  Es

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!  Taoxıssken  No.  129.