Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7410.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  des  Radomer  Bruches.  Vom
19.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  §#§.  56.  und  57.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.,
was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  desjenigen  Antheils  des  Radomer  Bruches  im  Oborniker
Kreise,  welcher  oberhalb  des  von  Schrotthaus  nach  Igrzno-Hauland  führenden
Weges  bis  zur  Grenze  mit  Polagewo  Hauland  belegen  ist,  werden  zu  einer
Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ernag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Rogasen.

§.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  durch  den  Wiesenbaumeister  Dostert  am
5.  Oktober  1868.  entworfenen  Meliorationsplan,  sowie  derselbe  in  den  oberen
technischen  Instanzen  gebilligt  worden,  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  demgemäß
  ausgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Die  künftige  Unterhaltung  des  Flinta-Baches  innerhalb  des  F.  1.  bezeichneten
  Terrains,  der  anzulegenden  Schleusen  und  der  vom  Verbande  auf  dem
Wiesenwege  von  Schrotthaus  bei  Station  22/23.  des  Meliorationsplanes  zu  erbauenden
  Brücke  ist  doher  Sache  des  Verbandes.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

8.  3

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  der  Expropriation  verliehen.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
in  dem  &.  45  —  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  besiichneten  Veraahren
S.  4.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unechaliung

der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  dur
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

.  5.

In  dem  Kataster  find  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu
theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen  d

er