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(Nr. 7410.) Statut der Genossenschaft für die Melioration des Radomer Bruches. Vom
19. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der §#§. 56. und 57. des
Gesetzes vom 28. Februar und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853.,
was folgt:
K. 1.
Die Besitzer desjenigen Antheils des Radomer Bruches im Oborniker
Kreise, welcher oberhalb des von Schrotthaus nach Igrzno-Hauland führenden
Weges bis zur Grenze mit Polagewo Hauland belegen ist, werden zu einer
Genossenschaft vereinigt, um den Ernag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung
zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Rogasen.
§. 2.
Dem Verbande liegt ob, den durch den Wiesenbaumeister Dostert am
5. Oktober 1868. entworfenen Meliorationsplan, sowie derselbe in den oberen
technischen Instanzen gebilligt worden, zur Ausführung zu bringen und die demgemäß
ausgeführten Anlagen zu unterhalten.
Die künftige Unterhaltung des Flinta-Baches innerhalb des F. 1. bezeichneten
Terrains, der anzulegenden Schleusen und der vom Verbande auf dem
Wiesenwege von Schrotthaus bei Station 22/23. des Meliorationsplanes zu erbauenden
Brücke ist doher Sache des Verbandes.
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
8. 3
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht der Expropriation verliehen.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt im Mangel der Einigung
in dem &. 45 — 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. besiichneten Veraahren
S. 4.
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unechaliung
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes dur
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht.
. 5.
In dem Kataster find die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei Klassen zu
theilen, von denen ein Preußischer Morgen d
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