352
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1. 2. 3. 4.
2 d wem? bei Pfändung Bemerkungen.
9.1 der Beamten ver Garnison-Verwal=1
« ungen,
10. der Militär-Baubeamten,
11. der Beamten der Garnison-Lazarethe,
12. der Beamten der Korpszahlungsstelle
% des XIV. Armeekorps,
13. der Lehrer bei den Garnisonschulen.
III.] Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen unter den Num-Dem
Departement für
das Invalidenwesen im
Kriegsministerium.
Dem Departement für
das Invalidenwesen im
Kriegsministerium.
mern A. I. und II. nicht inbegriffenen
Ofiziere und Beamten der Militärverwaltung.
. der penston und des sonstigen aus
3 Militärfondsfließenden kinkommens
1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis-I
position gestellten Offiziere und Militär-Beamten,
2. der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung,
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung.
I
C. des aus Militärfonds fließenden
Einkommens (Wittwenpension, Wittwengeld,
Waisengeld, Unfallrenten,
1 gesetzliche Beihülfen) «
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten
d.-Militärverwaltung.