Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 

1.  2.  3.  4.
2  d  wem?  bei  Pfändung  Bemerkungen.
9.1  der  Beamten  ver  Garnison-Verwal=1
  «  ungen,
10.  der  Militär-Baubeamten,
11.  der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,
12.  der  Beamten  der  Korpszahlungsstelle
%  des  XIV.  Armeekorps,
13.  der  Lehrer  bei  den  Garnisonschulen.
III.]  Dem  Kriegsministerium.  sämmtlicher  übrigen  unter  den  Num-Dem

  Departement  für
das  Invalidenwesen  im
Kriegsministerium.

 

Dem  Departement  für
das  Invalidenwesen  im

Kriegsministerium.

mern  A.  I.  und  II.  nicht  inbegriffenen
Ofiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


.  der  penston  und  des  sonstigen  aus
3  Militärfondsfließenden  kinkommens
1.  der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Dis-I
  position  gestellten  Offiziere  und  Militär-Beamten,

2.  der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt
oder  Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und
Beamten  der  Militärverwaltung,
3.  der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich
verabschiedeten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung.
I

C.  des  aus  Militärfonds  fließenden
Einkommens  (Wittwenpension,  Wittwengeld,
  Waisengeld,  Unfallrenten,

1  gesetzliche  Beihülfen)  «
der  Hinterbliebenen  von  Personen  des
Soldatenstandes  und  von  Beamten

d.-Militärverwaltung.