Erläuterungen
Art. 144 128) Über Hinterlegung vgl. namentlich BGB. 88 232 ff., 372 ff. (insbesondere
Note 1 zu § 372). — Preußen: Hinterlegungsordnung vom 14. 3. 1879,
mit den Abänderungen in PrAG. Art. 84, 85, Ministerialerlaß vom 17. 12.
1899. BAG. Art. 167 Nr. XXII, Hinterlegungsordnung vom 18. 12. 1899.
SAb. 8 4, Verordnung vom 24. 7. 1899 u0r ff., Verordnung vom 25. 7.
1899 64 ff. WAG. Art. 143—171. Bdil. 37.
124 mehrfach geschehen: Pr A#G. 76 Abs. 2. BAG. 167 Nr. XXII
h 4. # Gesetz vom 22. 12. 1899 § 2 Abs. 2. WAG. 146 Abs. 2.
Be#. 37 Ziff. V.
Art. 145 125) Ist in Preußen bei Hinterlegung von Geld der Fall: Hinterlegungsoldnws
(val. r!*m 123) 3 7.
Art. 146 126) Ist in Preußen nicht der Fall; Hinterlegungsordnung 8 89 (neuer
Fassung, val. Note 123).
Art. 147 127) Reichsrechtlich ist als „Vormundschaftsgericht“" und als „Nachlaßgericht“
6 Amtsgericht bestimmt (RF. 88 35, 72; vgl. Anhang 1 zu § 1773
unter VII und Anhang 1 zu § 1922 unter I. B). In Preußen ist es für „Vormundschaftssachen“
dabei (Zuständigkeit des Amtsgerichts) verblieben,
während fsachen dapei. in gewissen Fällen die Dorfgerichte und
ähnliche Behörden sowie für „Erbauseinandersetzungen“ auf Antrag
eines Beteiligten und Beschluß des Amtsgerichts die Notare zuständig find
33536. 21—24, 104—108, 111, 118). In Bayern ist es für „Vormundschaftsachen“
bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte im wesentlichen verblieben,
während gewisse hält des „Nachl ns“ den Bürgermeistern und
die Verwahrung und rehsnung der Testamente“ den Notaren übertragen
1t (BA. 2, 104—108, 167 I Abs. 3 und Notariatsgesetz vom 9. Juni 1899
rt. 1 und 2 „Für Sachsen vgl. Verordnung vom 24. Juli 1899 14,
97—100, für Württemberg WA. 41—70, 71—92, 125—128, für Baden: Rechtspolizeigesetz
vom 17. Juni 1899 88 16—21, 44—46.
Art. 148 128) „Nachlaßgericht"“ vgt Note 127.
126 I. nebst Noten, sowie Note 64 zu § 2002. — pgl. die in
Note 127 aufnefhhrten Gesetze.
Art. 149 130 2233, 2276. SAG. 8 46. vgl. RFG. 8 198.
Art. 150 131) Pr#. 80 Abs. 2, Allgem. Verfg. vom 15. März und 7. April 1904,
serner Allgem. Verfg. vom 7. 7. 1900 . rer usw.), 1. 7. 1902 (Frankfurt
und Cassel). — S### 8 47. -
zz V i echtspolizeigesetz vom 17. 6. 1899
(Fortsetzung von Selte 776)
5 783. Bei der Beendigung des Dienstverhlltnisses kann der Handlungsgebilfe
ein schriftliches Zeugnis uüber die Art und Dauer der Beschuftigung fordern. Das
Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die rung und die
Leistungen auszudehnen.
Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die OCrtspolizeibehörde das Zeugnis
kosten- und stempelfrei su beglaubigon.
Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlisa###-Schilften,
durch welche dieser für die Zeit nach der Ba#disuns des Dienstverhlltninses
fn seiner gewerblichen Täigkeit beschrinkt wird ist für
den Handlungsgehilfen nur insoweit verbindlich. als die Beschränkung nach Zeit, Ort
und Gegenstand nicht die GCrenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung
des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird.
Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von
der Beendigung des Dienstverhlltnisses an erstreckt werden.
ie Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handlungsgehilfe zur Zeit, des Abschlusses
winderikbrig ist.
5 75. Gibt der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Handlungs-Gehilfen
Grund. das Dienstverhlltnis gemüss den Voraschriften der 88 70, 71 aufzulösen.
so kann er aus einer Vereinbarung der im 8 74 bezeichneton Ansprüche nicht
geltend machen. Das gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhlltnis kündigt, es
sei denn, dass für die Kündigung ein erheblicher Anlass vorliegt, den er nicht verschuldet
hat, oder dass während der Dauer der Beschränkung dem Handlungsgehilfen
das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortgezahlt wird.
(Fortsetzung folgt Seite 780)
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