148 Zu K. 246 des RStG.
nen, sel es ganz oder theilweise, auch in sein Vermögen
bringen, nicht blos seinen Genossen bei Erstrebung
der fraglichen Zueignung für diesen allein
unterstützen wolle. - .-2)
Der Thäter begeht das Delikt, der Gehülfe
begeht es (auch zum Theile) nicht, sondern
er erleichtert nur dem Thäter die Begehung durch
Rath (intellektuelle Hülfe) oder durch That (physische
Hülfe) gemäß §. 49 d. RStGB.; sein sekun
därer Wille wird — wenn er auch gleichfalls
an dem Erfolge ein eigenes Interesse haben sollte —
lediglich für den fremden Willen thätig, indem er
nur denselben unterstützt, nicht im Umfange, sondern
in der Beschaffenheit der Thätigkeit besteht soznt
der Unterschied zwischen Thäterschaft und Belhülfe.
4 · .
Vergl. über die bibher in dieser Lehre festgehaltenen
wissenschaftlichen Standpunkte, nämlich
jenen den Urheber als Hauptursache, den Gehülfen
als Nebenursache darstellenden objektiven, dann
den von dem Satze: der Urheber wirkt für die
eigene Absicht, der Gehülfe für eine fremde Absicht
ausgehenden subjektiven, endlich den als
den wahren sich darstellenden mittleren Standpunkt,
wonach weder nur auf die äußere Wirksamkeit,
noch nur auf die Absicht, sondern auf
die von der Absicht durchdrungene Wirksamkeit,
auf die hierin sich verkörpernde Absicht, d. h. auf
den Charakter der Handlung zu sehen ist: Grolmann:
Grundsätze ꝛc. 88. 33 u. 35; Feuerbach:
Lehrbuch §§. 45, 46; Luden: Handbuch I
S.348—350; Köstlin: System ꝛc. 148; AbegZ
in den kr. Jahrb. f. d. RW. XII 130; Berner:
Grunds. d. pr. St R. §. 45 ff. — «
Bel Festhaltung dieser Fundamentalsätze wird
es nicht schwer fallen, auch bei der Unterschlagung
in jebem einzelnen Falle den Gehülfen vom Mit-