Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

148  Zu  K.  246  des  RStG.

nen,  sel  es  ganz  oder  theilweise,  auch  in  sein  Vermögen
  bringen,  nicht  blos  seinen  Genossen  bei  Erstrebung
  der  fraglichen  Zueignung  für  diesen  allein
unterstützen  wolle.  -  .-2)
  Der  Thäter  begeht  das  Delikt,  der  Gehülfe
  begeht  es  (auch  zum  Theile)  nicht,  sondern
er  erleichtert  nur  dem  Thäter  die  Begehung  durch
Rath  (intellektuelle  Hülfe)  oder  durch  That  (physische
  Hülfe)  gemäß  §.  49  d.  RStGB.;  sein  sekun
  därer  Wille  wird  —  wenn  er  auch  gleichfalls
an  dem  Erfolge  ein  eigenes  Interesse  haben  sollte  —
lediglich  für  den  fremden  Willen  thätig,  indem  er
nur  denselben  unterstützt,  nicht  im  Umfange,  sondern
in  der  Beschaffenheit  der  Thätigkeit  besteht  soznt
  der  Unterschied  zwischen  Thäterschaft  und  Belhülfe.
  4  ·  .
Vergl.  über  die  bibher  in  dieser  Lehre  festgehaltenen
  wissenschaftlichen  Standpunkte,  nämlich
jenen  den  Urheber  als  Hauptursache,  den  Gehülfen
als  Nebenursache  darstellenden  objektiven,  dann
den  von  dem  Satze:  der  Urheber  wirkt  für  die
eigene  Absicht,  der  Gehülfe  für  eine  fremde  Absicht
  ausgehenden  subjektiven,  endlich  den  als
den  wahren  sich  darstellenden  mittleren  Standpunkt,
  wonach  weder  nur  auf  die  äußere  Wirksamkeit,
  noch  nur  auf  die  Absicht,  sondern  auf
die  von  der  Absicht  durchdrungene  Wirksamkeit,
auf  die  hierin  sich  verkörpernde  Absicht,  d.  h.  auf
den  Charakter  der  Handlung  zu  sehen  ist:  Grolmann:
  Grundsätze  ꝛc.  88.  33  u.  35;  Feuerbach:
  Lehrbuch  §§.  45,  46;  Luden:  Handbuch  I
S.348—350;  Köstlin:  System  ꝛc.  148;  AbegZ
in  den  kr.  Jahrb.  f.  d.  RW.  XII  130;  Berner:
  Grunds.  d.  pr.  St  R.  §.  45  ff.  —  «
Bel  Festhaltung  dieser  Fundamentalsätze  wird
es  nicht  schwer  fallen,  auch  bei  der  Unterschlagung
in  jebem  einzelnen  Falle  den  Gehülfen  vom  Mit-