Fonder Beilage
zu Stück 12 des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Stettin.
Jahrgang 1915.
Bekanntmachung.
Nachstehenden Verteilungsplan über die von den einzelnen Schulverbänden für die Zeit vom
1. April 1915 bis 31. März 1918 zur Volksschullehrer-Witwen= und Waisenkasse des Regierungsbezirks
Stettin zu leistenden Beiträge bringen wir gemäß § 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899
(G.-S. S. 587) und § 10 des Gesetzes vom 23. Juli 1893 (G.-S. S. 194) hiermit zur öffentlichen
Kenntnis.
Gegen den Plan sind von dem Kassenanwalt, Landessyndikus Sarnow hier, Einwendungen
nicht erhoben. Der Bedarf der Kasse einschließlich der Verwaltungskosten beträgt nach der aufsgestellten
Wahrscheinlichkeitsberechnung für die drei Rechnungsjahre zusammen 314 792 4# 70 4.
In jedem der drei Rechnungsjahre sind somit aufzubringen ½ von 314 792 MA 70 % —
114930 +& 90 F. Die Gesamtsumme des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehrerstellen
nach dem Stande am 1. Oktober 1914, bei deren Feststellung für jede Lehrerstelle ein Betrag von
1200 4#“ außer Berechnung geblieben ist (vergl. § 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899),
beträgt 4256 700 —. Es entfallen somit auf 100 .X¾ dieses Diensteinkommens für ein Jahr 2 # 70 J.
Auf die einzelnen Schulverbände entfallen die in Spalte 3 des Plans verzeichneten Beiträge.
Die Beiträge werden bei der Zahlung der gesetzlichen Staatsbeiträge zur Lehrerbesoldung i
vierteljährlichen Raten im voraus in Abrechnung gebracht werden.
*!Gegen den Verteilungsplan steht den Beteiligten nach § 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Dezember
1899 bzw. 8 12 des Gesetzes vom 23. Juli 1893 innerhalb 4 Wochen nach Bekanntmachung des Planes
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Abänderung des Planes gegen die unterzeichnete Königliche
Regierung bei dem Bezirksausschusse zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Stettin, den 6. März 1915.
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen= und Schulwesen.
Zu K. A. 19 Nr. 684.