V. Urlaub und Vertretung der Lehrer. 53
bis zu 6 Monaten durch die Schuldeputation (vgl. 3. Ausführungsanweisung
zum VUG. vom 6. Xl. 1907, Zbl. 865), sonst durch die Regierung nach Anhörung
der Schulunterhaltungspflichtigen. ME. 8. I. 1910, Zbl. 295. — Die
staatliche Behörde ist zur Beurlaubung eines Lehrers auch gegen den Willen
des Schulverbandes zuständig. Entsch. d. OVG. vom 9. I. 1914, Zbl. 289.
2. Beurlaubungen für kürzere Dauer dürfen nur aus dringenden Gründen
erfolgen, welche in der Person oder in persönlichen Verhältnissen des Lehrers
liegen; sie dürfen nicht unter den Begriff der Schulferien fallen. Vf. 7. XI.
1879, Sp. S. 217. Insbesondere sind auch Beurlaubungen zur Teilnahme
an Vereinstagungen im allgemeinen nicht statthaft — ME. 31. III. 1910 und
8. VII. 1910, Zbl. 696 —, dagegen sind Beurlaubungen zur Teilnahme an
Regimentsjubiläen gestattet, soweit das Schulinteresse nicht entgegensteht.
MéE. 15. IV. 1913. U III C 632. Ferner sind Anträge auf Beurlaubung zum
Übertritt an private Fürsorge-Erziehungsanstalten — ME. 14. II. 1907, Zbl. 305
— und zur Ausbildung für den Taubstummenlehrberuf — ME. 2. V. 1905,
Zbl. 421 — mit Wohlwollen zu prüfen.
Bewerbern um auswärtige Schulstellen ist zur Abhaltung von Lehrproben
oder zur persönlichen Vorstellung bei den Berufungsberechtigten Urlaub nicht
zu gewähren. Vf. 27. V. 1914 — II a 896 (val. III, 3).
Die Anmeldung und Beurlaubung von Lehrern für deutsche Auslandschulen
wird durch die ME. vom 27. III. 1905, Zbl. 338, 1. VI. 1908, Zbl. 597 und
24. IV. 1908, Zbl. 603 geregelt.
3. Der Bezug des vollen Diensteinkommens steht den zur Teilnahme an
Fortbildungskursen, die dem Unterrichtsminister unterstehen, Beurlaubten mit
der Maßgabe zu, daß sie im allgemeinen die Kosten der Stellvertretung zu tragen
und bei der Schulkasse zurückzulassen haben; bei Beurlaubung in eine andere
Stelle hat der Beurlaubte das volle Diensteinkommen der Stelle zurückzulassen.
ME. 23. XII. 1904, Zbl. 1905, S. 225.
4. Zur Verwaltung zeitweise erledigter oder wegen Behinderung zeitweise
unterrichtlich nicht versorgter Lehrerstellen kann die Regierung Lehrer
anderer Schulverbände, insbesondere auch städtische Lehrer heranziehen —
ME. 11. I. 1881, Zbl. 217 —, und die Lehrer sind zur Vertretung in einem
andern Schulverbande verpflichtet. ME. ö. X. 1908, Zbl. 830. Wenn dadurch
Kosten entstehen, so sind die Schulunterhaltungspflichtigen zu hören. ME.
8. III. 1895, Zbl. 371 und 4. IV. 1908, Zbl. 528. Diese sind jedoch zur Tragung
der durch die Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde entstandenen Kosten unter
allen Umständen verpflichtet. OVG. 22. IX. 1899 (Dumdey S. 158).
5. Bei Vertretungen erledigter Stellen oder in einem fremden Schulverbande
sind Vergütungen zu gewähren. ME. 15. IV. 1901, Zbl. 411. Den
zu militärischen Ubungen einberufenen Lehrern sind diese nicht aufzuerlegen —
ME. 20. III. 1903, Zbl. 334—, den eine längere als vierwöchige Freiheitsstrafe
verbüßenden, nicht zugleich vom Amte suspendierten Lehrern nur bis
zur Hälfte ihres Diensteinkommens. ME. 18. III. 1905, Zöl. 350.