Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

V.  Urlaub  und  Vertretung  der  Lehrer.  53

bis  zu  6  Monaten  durch  die  Schuldeputation  (vgl.  3.  Ausführungsanweisung
zum  VUG.  vom  6.  Xl.  1907,  Zbl.  865),  sonst  durch  die  Regierung  nach  Anhörung
  der  Schulunterhaltungspflichtigen.  ME.  8.  I.  1910,  Zbl.  295.  —  Die
staatliche  Behörde  ist  zur  Beurlaubung  eines  Lehrers  auch  gegen  den  Willen
des  Schulverbandes  zuständig.  Entsch.  d.  OVG.  vom  9.  I.  1914,  Zbl.  289.

2.  Beurlaubungen  für  kürzere  Dauer  dürfen  nur  aus  dringenden  Gründen
erfolgen,  welche  in  der  Person  oder  in  persönlichen  Verhältnissen  des  Lehrers
liegen;  sie  dürfen  nicht  unter  den  Begriff  der  Schulferien  fallen.  Vf.  7.  XI.
1879,  Sp.  S.  217.  Insbesondere  sind  auch  Beurlaubungen  zur  Teilnahme
an  Vereinstagungen  im  allgemeinen  nicht  statthaft  —  ME.  31.  III.  1910  und
8.  VII.  1910,  Zbl.  696  —,  dagegen  sind  Beurlaubungen  zur  Teilnahme  an
Regimentsjubiläen  gestattet,  soweit  das  Schulinteresse  nicht  entgegensteht.
MéE.  15.  IV.  1913.  U  III  C  632.  Ferner  sind  Anträge  auf  Beurlaubung  zum
Übertritt  an  private  Fürsorge-Erziehungsanstalten  —  ME.  14.  II.  1907,  Zbl.  305
—  und  zur  Ausbildung  für  den  Taubstummenlehrberuf  —  ME.  2.  V.  1905,
Zbl.  421  —  mit  Wohlwollen  zu  prüfen.

Bewerbern  um  auswärtige  Schulstellen  ist  zur  Abhaltung  von  Lehrproben
oder  zur  persönlichen  Vorstellung  bei  den  Berufungsberechtigten  Urlaub  nicht
zu  gewähren.  Vf.  27.  V.  1914  —  II  a  896  (val.  III,  3).

Die  Anmeldung  und  Beurlaubung  von  Lehrern  für  deutsche  Auslandschulen
wird  durch  die  ME.  vom  27.  III.  1905,  Zbl.  338,  1.  VI.  1908,  Zbl.  597  und
24.  IV.  1908,  Zbl.  603  geregelt.

3.  Der  Bezug  des  vollen  Diensteinkommens  steht  den  zur  Teilnahme  an
Fortbildungskursen,  die  dem  Unterrichtsminister  unterstehen,  Beurlaubten  mit
der  Maßgabe  zu,  daß  sie  im  allgemeinen  die  Kosten  der  Stellvertretung  zu  tragen
und  bei  der  Schulkasse  zurückzulassen  haben;  bei  Beurlaubung  in  eine  andere
Stelle  hat  der  Beurlaubte  das  volle  Diensteinkommen  der  Stelle  zurückzulassen.
ME.  23.  XII.  1904,  Zbl.  1905,  S.  225.

4.  Zur  Verwaltung  zeitweise  erledigter  oder  wegen  Behinderung  zeitweise
  unterrichtlich  nicht  versorgter  Lehrerstellen  kann  die  Regierung  Lehrer
anderer  Schulverbände,  insbesondere  auch  städtische  Lehrer  heranziehen  —
ME.  11.  I.  1881,  Zbl.  217  —,  und  die  Lehrer  sind  zur  Vertretung  in  einem
andern  Schulverbande  verpflichtet.  ME.  ö.  X.  1908,  Zbl.  830.  Wenn  dadurch
Kosten  entstehen,  so  sind  die  Schulunterhaltungspflichtigen  zu  hören.  ME.
8.  III.  1895,  Zbl.  371  und  4.  IV.  1908,  Zbl.  528.  Diese  sind  jedoch  zur  Tragung
der  durch  die  Anordnungen  der  Schulaufsichtsbehörde  entstandenen  Kosten  unter
allen  Umständen  verpflichtet.  OVG.  22.  IX.  1899  (Dumdey  S.  158).

5.  Bei  Vertretungen  erledigter  Stellen  oder  in  einem  fremden  Schulverbande
  sind  Vergütungen  zu  gewähren.  ME.  15.  IV.  1901,  Zbl.  411.  Den
zu  militärischen  Ubungen  einberufenen  Lehrern  sind  diese  nicht  aufzuerlegen  —
ME.  20.  III.  1903,  Zbl.  334—,  den  eine  längere  als  vierwöchige  Freiheitsstrafe
  verbüßenden,  nicht  zugleich  vom  Amte  suspendierten  Lehrern  nur  bis
zur  Hälfte  ihres  Diensteinkommens.  ME.  18.  III.  1905,  Zöl.  350.