Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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zirk  die  Anfertigung  stattfinden  soll,  in  den  Jollausschlussen  der  obersten  Landesfinanzbehörde,
  eine  Beschreibung  und  Zeichnung  der  Fabrikräume  in  zwei  Exemplaren  einzureichen,
welche  die  ganze  Anlage  und  alle  einzelnen  Gebände  —  wenn  auch  nicht  alle  Räume
derselben  zur  Kartenfabrikation  bestimmt  sind  —  umfassen  muß.  Die  Näume,  worin  die
Fabrikation  betrieben  wird,  müssen,  soweit  möglich,  unter  Angabe  des  speciellen  Fabrikationstheiles,
  für  welchen  jeder  einzelne  Raum  bestimmt  sein  soll,  besonders  bemerkt  werden.

in  Exemplar  wird  mil  dem  Genehmigungsvermerk  versehen  und  dem  Fabrikanten
zurückgegeben.

Die  Fabrikanlage  und  die  einzelnen  Räume  derselben  müssen  derart  beschaffen  sein,
daß  die  sieuerlichen  Revisionen  dem  Zwecke  entsprechend  ohne  Schwierigkeiten  ausgesührt
werden  können.  Von  dem  Beginn  des  Betriebs  ist  der  Steuerbehörde  spätestens  an  dem
vorhergehenden  Werktage  Anzeige  zu  machen.

Die  Inhaber  bestehender  Anlagen  zur  Anfertigung  von  Spielkarten  sind  verpflichtet,
vor  dem  1.  Jannar  1879  mit  der  im  §.  5  Absah  3  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeige
  eine  den  vorstehenden  Vorschriften  entsprechende  Beschreibung  und  Zeichnung  einzureichen,
  sofern  eine  solche  nicht  bereits  früher  für  die  Zwecke  der  Kontrolirung  einer  landebges
  blihen  Spielkartensleuer  eingereicht  worden  ist

2.  Eine  Verlegung,  Erweiterung  oder  Veränderung  der  deklarirten  Fabrikeinrichtung
  darf  nur  nach  vorgängiger  Genehmigung  der  mit  der  steuerlichen  Aufsicht  über
die  Fabrik  beauftragten  Amtostelle  vorgenommen  werden.  Von  Besihveränderungen  muß
der  Besihnachfolger  dicser  Amteslelle  spätestens  binnen  4  Wochen  nach  dem  staltgefuudenen
Wechsel  neige  macher

Die  gebritanten  sind  gehalten,  von  jeder  Sorte  Spielkarten,  welche  sie  zu
—il  beabsichtigen,  ein  Musterspiel  bei  der  Stenerbehörde  niederzulegen.  Dieselben
haben  ferner  einem  der  Steuerbehörde  vorher  anzuzeigenden  Blatte  jedes  Spiels  ihre  Firma
oder  ein  von  der  Steuerbehörde  genehmigles  Fabrikzeichen  aufzudrucken.

§5.  4.  Sämmtliche  Arbeilen  der  Kartenfabrikation  sind  ausschließlich  in  den  genehmigten,
  bezw.  angesaglen  gübrikräumen  auszuführen.  Auf  Antrag  zuverlässiger  Fabrikanten
  kann  jedoch  von  der  im  F.  1  bezeichneten  Behörde  unter  folgenden  Bedingungen
gestattet  werden,  daß  die  vorgearbeiteten  (schwarz  oder  blau  gedruckten)  Karten  von  den
dazu  bestimmten  Arbeitern  in  ihren  Wohnungen  kolorirt  werden:

a)  die  Genehmigung  erfolgt  auf  Widerruf;

b)  die  zum  Koloriren  ausgegebenen  Karten  sind  binnen  einer  bei  der  Ausgabe  zu
bestimmenden  angemessenen  Frist  in  voller  Anzahl,  mit  Einschluß  der  etwa
bei  dem  Koloriren  oder  sonst  verdorbenen,  an  den  Fabrikanten  zurückzuliesern;

c)  der  Fabrikant  hat  nach  näherer  Anweisung  der  Steuerbehörde  ein  Kontobuch
zu  führen,  welches  die  Anzahl  und  Gattung  der  an  die  einzelnen  betheiligten
Arbeiter  ausgegebenen  Karten,  die  Zurücklieserungsfrist  und  das  Datum  der
Ausgabe  und  der  erfelgten  Zrücklieferung  enthält  und  den  Steuerbeamten  zur
Einsicht  vorzulegen  ist.

5.  Ferlige  ungestempelte  Spielkarten  dürfen  nur  in  einem  der  Sleuerbehörde

angezeigten,  gegen  Entwendung  gesicherten  Behältnisse  niedergelegt  werden,  welches  von
dem  Fabrikantken  sorgfällig  unter  Verschluß  zu  halten  ist.