Full text : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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von  Grotius  zuerst  aufgeworfene  und  zur  wissenschaftlichen
Diskussion  gestellte  Frage  blieb  eine  offene  und  bildete  noch
zwei  Jahrhunderte  hindurch  einen  Gegenstand  literarischer!)
und  politischer  Fchde.  Immer  mebhr  jedoch  näherte  sich  das
Rechtsbewusstsein  der  Staaten  und  Völker  der  von  Grotius
Vertretenen  Auffassung  von  der  Freiheit  des  Meeres.  Im
selben  Masse,  in  dem  die  Wissenschaft  mit  stets  neuen  Argumenten,
  auch  mit  solchen,  die  uns  heute  nicht  mehr  als  stichhaltig
  erscheinen,  in  fortschreitender  Einmütigkeit  das  neue
Prinzip  vertrat,  liessen  auch  die  Staaten  teils  freiwillig  teils
unter  dem  Druck  der  Verhältnisse  ihre  früheren  Ansprüche
einen  nach  dem  andern  fallen.  Am  längsten  und  zähesten
bielt  Grossbritannien  seine  Prätentionen  aufrecht,  indem  es

)  Die  Litteratur  über  das  Mare  liberum  findet  sich  ausführlich
angegeben  bei  Nau,  Grundsätze  des  Völkerseerechts.  Hamb.  1802.  8S  69.
Vergl.  auch  Calvo,  Droit  international.  3.  Aufl.  Bd.  I.  §  248  fr.

Von  den  älteren  Völkerrechtsschriftstellern,  welche  diese  Frage
ausführlich  behandelt  haben  und  trotz  einzelner  Abweichungen  in  der
Begründung  wie  in  den  Schlussfolgerungen  doch  sümtlich  den  Grundsatz
von  der  Freiheit  des  Meeres  vertreten,  sind  besonders  hervorzuheben:

Cornelius  van  Bynkershoek,  welcher  in  einer  1702  erschienenen
besonderen  Dissertation  De  Dominio  Maris  (Opera  omnia  1767  Tom.  II.
p.  122  sqd.)  die  Frage  in  der  ihm  eigenen  scharfsinnigen  Weise  erörterte.
Seine  Ansicht  fasst  er  selbst  folgendermassen  zusammen  (I.  c.  cap.  7  i.  f.:
„Oceanus  qua  patet,  totus  imperio  subfici  non  potest;  pars  potest,
possunt  et  maria  mediterranea,  duotquot  sunt,  omnia.  Nullum  tamen
mare  mediterraneum,  neque  ulla  pars  Cccani  ditione  alicuius  Principis
tenetur,  nisi  qua  in  continentis  sit  imperio.“  —  Pufendorf,  De  Jure
Naturae  et  gentium,  lib.  4.  cap.  5  §  17;  —  Wolff,  Jus  Gentium,  §§  127  fl.
und  Vattel,  Droit  des  gens,  liv.  I.  chap.  23  §§.  279—286.

In  der  neueren  Litteratur  herrscht  über  den  Grundsatz  selbst  kein
Streit  mehr.