Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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In  Zukunft  wird  das  Ergebniß  dieser  Verzeichnisse  je  von  drei  zu  drei
Jahren  nachgetragen  (s.  die  Anweisung  zu  Fertigung  der  Pfarrbeschreibungen).
2)  Von  wolchen  Cassen  die  verschiedenen  Besoldungs-Bestandtheile  abzureichen,
auf  welchen  Ortsmarkungen  die  Pfarrgüter  gelegen,  und  die  Zehenten  und
Gülten  zu  beziehen,  auch  ob  die  Göter  zehentfrei  sind,  und  wem  das  Eigenthum
  derselben,  so  wie  der  Zehenten,  Gülten,  welche  sich  bei  der  Pfarrei
befinden,  zustehe,  ob  der  Pfarrei  selbst  (wie  bei  sogenannten  Pfrund-Hfarreien
der  Fall  ist),  oder  ob  einer  andern  Körperschaft  (z.  B.  dem  Kirchengute
des  ehemaligen  Herzogthums  Württemberg),  von  der  sie  der  Pfarrei  bloß
zur  Nuhniefung  überlassen  sind.  Wenn  die  Kirchenstelle  einen  Zehenten  in
Gemeinschaft  mit  Andern  zu  beziehen  hat,  so  sind,  unter  Benennung  der  Mit-Zehentherren,
  die  Verhältnisse  anzugeben,  nach  welchen  getheilt  wird,  auch
sind  alle  dem  Zehentrechte  der  Pfarrei  unterworfenen  Frucht-Gattungen  und
Obsisorten  zu  benennen.

Wenn  mit  dem  Genusse  der  farrgüter  und  Zehenten  Rechte  auf
Spann=  oder  Handdienste  verbunden  sind,  so  sind  auch  diese  besonders  anzuzeigen;
  so  wie  die  darauf  haftenden  Lasten,  z.  V.  Haltung  des  Faselviehes
für  Rindvieh=  und  Schweine-Zucht.

Bei  den  jährlichen,  so  wie  den  zelglichen  Gülten  an  Geld  und  Naturalien,
  aus  Lehen  und  Zinsgütern,  ist  jedes  Lehen  oder  Zinsgut  einzeln  mit
seinem  Namen  und  unter  Benennung  des  gegenwärtigen  Besihßers  mit  dem
summarischen  Bestande  und  seiner  Leistung  an  die  Kirchenstelle  auszuführen,
auch  anzuzeigen,  ob  und  in  welchen  Veränderungs-Fällen  ein  Laudemium
bezogen,  und  ob  das  Landemium  in  einer  festgesehten  Summe  oder  nach
Procenten  des  Kaufes  oder  geschätzten  Werthes  entrichtet  wird.  Bei  den
Emolumenten  von  Privatis  ist  die  herkômmliche  Ortstare  von  jeder  Stol-Handlung
  anzuzeigen.

Im  Falle  eine  Pfarrei  die  Zinse  von  Capitalien  zu  beziehen  hat,  wird
neben  der  Capitalien-Summe  auch  angegeben,  wer  diese  Capitalien  verwalte
und  beaufsichtige.

5)  Sind  einzelne  Besoldungstheile  für  besondere  amtliche  Besorgungen  oder  als
Entschädigung  für  amtliche  Auslagen  auodrücklich  ausgesetzt  (für  Besorgung
eines  Filials  und  der  Reisen  dahin),  so  wird  dieses  Verhältniß  angegeben,