Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Wir  sind  geneigt,  dem  Wunsche  des  Grafen,  ihm  das  Prädikat  „Erlaucht“  zu
gewähren,  in  so  fern  zu  entsprechen,  als  dasselbe  von  den  übrigen  zum  deutschen  Bunde
gehdrigen  Königlichen  Höfen,  den  ehemaligen  Reichsgrafen  bewilligr  werden  sollte.

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In  den  gräflichen  Ortschaften  soll  das  Kirchengebet  nach  dem  Souverain  auch  für
das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen  Familic  verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise
wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,  daß  das  Trauer-Geläute  für  das
Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin  und  für  seine  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,
für  ein  nachgeborenes  Mitglied  des  gräflichen  Hauses  aber  vierzehn  Tage  lang,  von
dem  Leichenbegängniss  an,  beobachtet  werde;  daß  die  gräflichen  Stellen  und  Beamten
eine  Trauer  von  sechs  Wechen  anlegen  und  daß  alle  öffentliche  Lustbarkeiten  in  den
gräflichen  Besihungen  bis  nach  Beendigung  der  Erequien  eingestellt  werden.

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Dem  Grafen  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familic  die  unbeschränkte  Freiheit
  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehörigen,  oder  mit  demselben  im
Friedensstande  befindlichen  Staate  seinen  Aufenrhalt  zu  wählen,  und  ebenso  in  die
Dienste  eines  solchen  Stagto  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von  demselben  anzunehmen,
  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mitglieder  der  gräflichen  Familic,  welche  sich  entweder  in  Unsern
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staats-Kassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  deßfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

K.  6.

Wenn  gleich  nach  den  Grundsaͤtzen  des  Wuͤrttembergischen  Staatsrechts  das  volle
Wuͤrttembergische  Staatsbuͤrgerrecht  in  der  Regel  nicht  neben  dem  in  einem  andern
Staate  ausgeuͤbt  werden  kann;  so  soll  doch  in  Betracht  besonderer  bei  dem  grekslichen
Hause  eintretenden  Verhältnisse,  demselben  gestattet  seyn,  rücksichtlich  der  standesherrlichen
  Besshungen,  wodurch  dasselbe  zu  Unserem  Staate  und  zu  anderen  Staaten
des  deutschen  Bundes  in  dem  Unterthanen-Verhältnisse  steht,  das  Württembergische
Sctaatsbürgerrecht  neben  dem  in  diesen  Bundes-Staaten  auszuüben,  insofern  leßtere
den  gleichen  Grundsaß  gegen  das  Königreich  Württemberg  anerkennen,  und  sich  zu