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Wir sind geneigt, dem Wunsche des Grafen, ihm das Prädikat „Erlaucht“ zu
gewähren, in so fern zu entsprechen, als dasselbe von den übrigen zum deutschen Bunde
gehdrigen Königlichen Höfen, den ehemaligen Reichsgrafen bewilligr werden sollte.
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In den gräflichen Ortschaften soll das Kirchengebet nach dem Souverain auch für
das Haupt des Hauses und für dessen Familic verrichtet werden. Auf gleiche Weise
wird hinsichtlich der Trauer-Feierlichkeiten gestattet, daß das Trauer-Geläute für das
Haupt des Hauses, seine Gemahlin und für seine nächsten Nachfolger drei Wochen,
für ein nachgeborenes Mitglied des gräflichen Hauses aber vierzehn Tage lang, von
dem Leichenbegängniss an, beobachtet werde; daß die gräflichen Stellen und Beamten
eine Trauer von sechs Wechen anlegen und daß alle öffentliche Lustbarkeiten in den
gräflichen Besihungen bis nach Beendigung der Erequien eingestellt werden.
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Dem Grafen steht für seine Person und für seine Familic die unbeschränkte Freiheit
zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben im
Friedensstande befindlichen Staate seinen Aufenrhalt zu wählen, und ebenso in die
Dienste eines solchen Stagto zu treten, oder Orden und Würden von demselben anzunehmen,
vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu machenden Anzeige.
Diejenigen Mitglieder der gräflichen Familic, welche sich entweder in Unsern
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Kassen eine Pension beziehen, haben sich
nach den deßfallsigen Verordnungen zu verhalten.
K. 6.
Wenn gleich nach den Grundsaͤtzen des Wuͤrttembergischen Staatsrechts das volle
Wuͤrttembergische Staatsbuͤrgerrecht in der Regel nicht neben dem in einem andern
Staate ausgeuͤbt werden kann; so soll doch in Betracht besonderer bei dem grekslichen
Hause eintretenden Verhältnisse, demselben gestattet seyn, rücksichtlich der standesherrlichen
Besshungen, wodurch dasselbe zu Unserem Staate und zu anderen Staaten
des deutschen Bundes in dem Unterthanen-Verhältnisse steht, das Württembergische
Sctaatsbürgerrecht neben dem in diesen Bundes-Staaten auszuüben, insofern leßtere
den gleichen Grundsaß gegen das Königreich Württemberg anerkennen, und sich zu