Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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nicht  länger  als  acht  Stunden  täglich  beschäf—
tigt  werden.  Mit  vorstehenden  Arbeiten  dürfen,
sofern  nicht  der  Regierungspräsident  Aus—
nahmen  zuläßt,  Arbeiter  unter  18  Jahren
nicht  beschäftigt  werden.  Im  übrigen  ist  eine
Beschäftigung  von  Arbeitern,  die  bei  ihrer
Beschäftigung  mit  Blei  oder  bleihaltigen  Stoffen
in  Berührung  kommen,  innerhalb  24  Stunden
ausschließlich  der  Pausen  nur  für  die  Dauer
von  zehn  Stunden  zugelassen.  Arbeiterinnen
dürfen  in  Fabriken  nur  insoweit  zum  Aufenthalt
  oder  zur  Beschäftigung  zugelassen  werden,
als  sie  dabei  der  Einwirkung  bleihaltigen
Staubes  oder  bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe
nicht  ausgesetzt  sind  und  mit  bleihaltigen
Stoffen  nicht  in  Berührung  kommen.  In
Fabriken,  welche  ausschließlich  oder  vorwiegend
der  Herstellung  von  Bleifarben  oder  anderen
chemischen  Bleiprodukten  dienen,  darf  jugendlichen
  Arbeitern  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt
  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.
Auf  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
  in  anderen  Fabriken  der  bezeichneten
Art  finden  die  für  Arbeiterinnen  maßgebenden
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  (§  10
a.  a.  O.).  Auf  Bleihütten  finden  die  Vorschriften,
  auch  wenn  darin  Stoffe  der  vorbezeichneten
  Art  gewonnen  werden,  keine  Anwendung
  (8  1  Abs.  2  a.  a.  O.).  S.  auch  Bleihütten.

Bleihütten  sind  Anlagen  zur  Gewinnung
roher  Metalle  (s.  Metalle).  Uber  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  der  B.  hat  der  Bundesrat
  auf  Grund  der  GewO.  8  120e  nach
RäBek.  vom  16.  Juni  1905  (Nhl.  545)  Vorschriften
  erlassen.  In  Räumen,  in  denen  Bleierze
  geröstet,  gesäubert  oder  geschmolzen,  Werkblei
  gewonnen  und  weiter  verarbeitet,  Reichblei
  abgetrieben,  Glätte,  Mennige  oder  andere
oxydische  Bleiverbindungen  hergestellt,  gemahlen,
  gesiebt,  gelagert  oder  verpackt  werden,
oder  Zinkschaum  abdestilliert  wird,  in  Flugstaubtammern
  und  Flugstaubkanälen  und
beim  Transporte  des  Flugstaubes  dürfen  Arbeiterinnen
  (s.  d.)  und  jugendliche  Arbeiter  (s.  d.)
sich  weder  aufhalten  noch  beschäftigt  werden
(§  11).  Die  Höchstdauer  der  Arbeitszeit  aller
Arbeiter  ist  bei  bestimmten  Verrichtungen  festgesetzt
  (§  13).  S.  dazu  Erl.  vom  10.  Julie
1905  (HM  Bl.  219).  Auf  B.  findet  die  RBek.,
betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Anlagen
  zur  Herstellung  von  Bleifarben  ((.  d.)
und  anderen  Bleiprodukten,  vom  26.  Mai  1903
(REl.  225)  keine  Anwendung.

Blei=  und  zinkhaltige  Gegenstände  s.  Verkehr
  mit  verbotswidrig  hergestellten
blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen.

Blindenanstalten  dienen  dem  Unterricht
und  der  Ausbildung  blinder  Kinder,  welche
von  dem  gewöhnlichen  Volksschulunterricht
nicht  den  erforderlichen  ARutzen  ziehen  hönnen.
Die  Fürsorge,  bzw.  Gewährung  von  Beihilfen
für  das  Blindenwesen  liegt  nach  §  4  Ziff.  4
des  Dotationsgesetzes  vom  8.  Juli  1875  (GS.
497)  den  Provinzial=  bzw.  den  ihnen  gleichstehenden
  Verbänden  ob.  Die  Anstalten  sind
teils  von  Privatpersonen,  teils  von  Vereinen,
teils  von  Provinzialverbänden  errichtet.  Der
Unterricht  bevorzugt  die  Lautsprache  (U#Zl.
1892  S.  864,  867).  Die  Schulaussicht  wird

 

Bleihütten  —  Blockade.

durch  die  Provinzialschulkollegien  geübt
(AE.  vom  27.  Juli  1885  —  GS.  350).  Mitt
den  Blindenunterrichtsanstalten  sind  vielfach
Werkstätten  verbunden  für  arbeitsfähige  Blinde,
welche  nicht  allein  wohnen  und  arbeiten  können.
Diese  Werkstätten  unterstützen  auch  die  allein
arbeitenden  Blinden  durch  Beschaffung  des
Materials  und  Verkauf  ihrer  Fabrikate.  Endlich
  finden  sich  neben  diesen  Blindenarbeitsstätten
  auch  Asyle  für  ganz  oder  teilweise  erwerbsunfähige
  Blinde.

Blinkfeuer  sind  Leuchtfeuer  mit  weißen  oder
farbigen  Blinken,  d.  h.  Aufleuchten  aus  verhältnismäßig
  langer  Dunkelheit  oder  aus
schwächerem  Lichte  heraus,  und  zwar  entweder
mit  Einzelblinken  oder  mit  Gruppenblinken,
Grundsätze  für  die  Leuchtfeuer  usw.  an  der
deutschen  Küste  vom  1.  März  1904  —  Tachrichten
  für  Seefahrer  1904,  305  ff.  —  88  3  u.  4.
S.  Blitzfeuer,  Seezeichenwesen.

Blitzableiter.  Die  Errichtung  von  B.  darf
nach  AL.  I,  8  §  80  nur  mit  Erlaubnis  der
Polizei  nach  deren  Anweisungen  (eventuell
Polizeiverordnungen)  erfolgen.  Zur  Prüfung
der  B.  auf  Staatsgebäuden  auf  ihre  Leistungsfähigkeit
  soll  durch  einen  Sachverständigen
(Elektrotechniker  oder  Mechaniker)  jährlich  einmal
  eine  äußere  Besichtigung,  nötigenfalls
unter  Zuhilfenahme  des  Fernrohrs,  und  alle
fünf  Jahre  eine  Kontrolle  durch  Messung  des
Widerstandes  der  Lustleitung  und  der  Erdleitung
  vorgenommen  werden  (Erl.  vom
25.  Dez.  1897  —  A.Bl.  1898,  3;  Dienstanweisung
  für  die  Lokalbaubeamten  vom  1.  Dez.
1898  §  259  Abs.  4).  Vgl.  auch  §5  8  und  49
der  in  allen  Regierungsbezirken  gleichlautend
im  Jahre  1889  erlassenen  Polizeiverordnung,
betr.  die  bauliche  Anlage  und  die  innere  Einrichtung
  von  Theatern,  Zirkusgebäuden  und
öffentlichen  Versammlungsräumen.

Blitzfeuer  sind  Leuchtfeuer  mit  weißen  oder
farbigen  Blitzen,  d.  h.  Blinken  von  weniger
als  zwei  Sekunden  Dauer,  und  zwar  entweder
mit  Einzelblitzen  oder  mit  Gruppen  von  Blitzen
(Grundsätze  für  die  Leuchtfeuer  usw.  an  der
deutschen  Küste  vom  1.  März  1904  —  Nachrichten
  für  Seefahrer  1904  S.  305  ff.  —  88  3,  4).
S.  Blinkfeuer,  Seezeichenwesen.

Blockade  ist  das  Recht  der  miteinander  im
Kriegszustand  stehenden  Staaten,  feindliche
Häfen  und  Festungen,  oder  eine  Küstenstrecke
des  feindlichen  Gebietes  gegen  jede  Handelsverbindung,
  auch  mit  den  Neutralen,  im  Interesse
  wirksamer  Kriegsführung  abzusperren.
Die  Absicht  der  B.  geht  dahin,  nichts,  insbesondere
  auch  keine  Lebensmittel,  in  die
blochierte  Gegend  hineinzulassen.  Die  Aeutralen
  sind  verpflichtet,  eine  wirksame
während  des  Krieges  zu  beachten.  Die  bloße
Erklärung  der  B.  genügt  nicht.  Als  wirksam
  gilt  sie  vielmehr  nur  dann,  wenn  der
blochierende  Staat  die  Zufahrt  zu  der  blokkierten
  Küste  durch  eine  ausreichende  An
chiffen  fortgesetzt  und  tatsächlich

zahl  von
verhindert  (V.  vom  12.  Juni  1856  —  GS.  585
s.  Kriegsseerecht).  Eine  feste  Ankerstelle

der  Schiffe  gehört  nicht  zum  Begriff  der  8
Die  betreffenden  Schiffe  kreuzen  vielmehr  hin  un
her.  Der  Kriegsstaat  muß  die  B.  öffentlich  und