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nicht länger als acht Stunden täglich beschäf—
tigt werden. Mit vorstehenden Arbeiten dürfen,
sofern nicht der Regierungspräsident Aus—
nahmen zuläßt, Arbeiter unter 18 Jahren
nicht beschäftigt werden. Im übrigen ist eine
Beschäftigung von Arbeitern, die bei ihrer
Beschäftigung mit Blei oder bleihaltigen Stoffen
in Berührung kommen, innerhalb 24 Stunden
ausschließlich der Pausen nur für die Dauer
von zehn Stunden zugelassen. Arbeiterinnen
dürfen in Fabriken nur insoweit zum Aufenthalt
oder zur Beschäftigung zugelassen werden,
als sie dabei der Einwirkung bleihaltigen
Staubes oder bleihaltiger Gase und Dämpfe
nicht ausgesetzt sind und mit bleihaltigen
Stoffen nicht in Berührung kommen. In
Fabriken, welche ausschließlich oder vorwiegend
der Herstellung von Bleifarben oder anderen
chemischen Bleiprodukten dienen, darf jugendlichen
Arbeitern eine Beschäftigung nicht gewährt
und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Auf die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
in anderen Fabriken der bezeichneten
Art finden die für Arbeiterinnen maßgebenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung (§ 10
a. a. O.). Auf Bleihütten finden die Vorschriften,
auch wenn darin Stoffe der vorbezeichneten
Art gewonnen werden, keine Anwendung
(8 1 Abs. 2 a. a. O.). S. auch Bleihütten.
Bleihütten sind Anlagen zur Gewinnung
roher Metalle (s. Metalle). Uber die Einrichtung
und den Betrieb der B. hat der Bundesrat
auf Grund der GewO. 8 120e nach
RäBek. vom 16. Juni 1905 (Nhl. 545) Vorschriften
erlassen. In Räumen, in denen Bleierze
geröstet, gesäubert oder geschmolzen, Werkblei
gewonnen und weiter verarbeitet, Reichblei
abgetrieben, Glätte, Mennige oder andere
oxydische Bleiverbindungen hergestellt, gemahlen,
gesiebt, gelagert oder verpackt werden,
oder Zinkschaum abdestilliert wird, in Flugstaubtammern
und Flugstaubkanälen und
beim Transporte des Flugstaubes dürfen Arbeiterinnen
(s. d.) und jugendliche Arbeiter (s. d.)
sich weder aufhalten noch beschäftigt werden
(§ 11). Die Höchstdauer der Arbeitszeit aller
Arbeiter ist bei bestimmten Verrichtungen festgesetzt
(§ 13). S. dazu Erl. vom 10. Julie
1905 (HM Bl. 219). Auf B. findet die RBek.,
betr. die Einrichtung und den Betrieb der Anlagen
zur Herstellung von Bleifarben ((. d.)
und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903
(REl. 225) keine Anwendung.
Blei= und zinkhaltige Gegenstände s. Verkehr
mit verbotswidrig hergestellten
blei= und zinkhaltigen Gegenständen.
Blindenanstalten dienen dem Unterricht
und der Ausbildung blinder Kinder, welche
von dem gewöhnlichen Volksschulunterricht
nicht den erforderlichen ARutzen ziehen hönnen.
Die Fürsorge, bzw. Gewährung von Beihilfen
für das Blindenwesen liegt nach § 4 Ziff. 4
des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GS.
497) den Provinzial= bzw. den ihnen gleichstehenden
Verbänden ob. Die Anstalten sind
teils von Privatpersonen, teils von Vereinen,
teils von Provinzialverbänden errichtet. Der
Unterricht bevorzugt die Lautsprache (U#Zl.
1892 S. 864, 867). Die Schulaussicht wird
Bleihütten — Blockade.
durch die Provinzialschulkollegien geübt
(AE. vom 27. Juli 1885 — GS. 350). Mitt
den Blindenunterrichtsanstalten sind vielfach
Werkstätten verbunden für arbeitsfähige Blinde,
welche nicht allein wohnen und arbeiten können.
Diese Werkstätten unterstützen auch die allein
arbeitenden Blinden durch Beschaffung des
Materials und Verkauf ihrer Fabrikate. Endlich
finden sich neben diesen Blindenarbeitsstätten
auch Asyle für ganz oder teilweise erwerbsunfähige
Blinde.
Blinkfeuer sind Leuchtfeuer mit weißen oder
farbigen Blinken, d. h. Aufleuchten aus verhältnismäßig
langer Dunkelheit oder aus
schwächerem Lichte heraus, und zwar entweder
mit Einzelblinken oder mit Gruppenblinken,
Grundsätze für die Leuchtfeuer usw. an der
deutschen Küste vom 1. März 1904 — Tachrichten
für Seefahrer 1904, 305 ff. — 88 3 u. 4.
S. Blitzfeuer, Seezeichenwesen.
Blitzableiter. Die Errichtung von B. darf
nach AL. I, 8 § 80 nur mit Erlaubnis der
Polizei nach deren Anweisungen (eventuell
Polizeiverordnungen) erfolgen. Zur Prüfung
der B. auf Staatsgebäuden auf ihre Leistungsfähigkeit
soll durch einen Sachverständigen
(Elektrotechniker oder Mechaniker) jährlich einmal
eine äußere Besichtigung, nötigenfalls
unter Zuhilfenahme des Fernrohrs, und alle
fünf Jahre eine Kontrolle durch Messung des
Widerstandes der Lustleitung und der Erdleitung
vorgenommen werden (Erl. vom
25. Dez. 1897 — A.Bl. 1898, 3; Dienstanweisung
für die Lokalbaubeamten vom 1. Dez.
1898 § 259 Abs. 4). Vgl. auch §5 8 und 49
der in allen Regierungsbezirken gleichlautend
im Jahre 1889 erlassenen Polizeiverordnung,
betr. die bauliche Anlage und die innere Einrichtung
von Theatern, Zirkusgebäuden und
öffentlichen Versammlungsräumen.
Blitzfeuer sind Leuchtfeuer mit weißen oder
farbigen Blitzen, d. h. Blinken von weniger
als zwei Sekunden Dauer, und zwar entweder
mit Einzelblitzen oder mit Gruppen von Blitzen
(Grundsätze für die Leuchtfeuer usw. an der
deutschen Küste vom 1. März 1904 — Nachrichten
für Seefahrer 1904 S. 305 ff. — 88 3, 4).
S. Blinkfeuer, Seezeichenwesen.
Blockade ist das Recht der miteinander im
Kriegszustand stehenden Staaten, feindliche
Häfen und Festungen, oder eine Küstenstrecke
des feindlichen Gebietes gegen jede Handelsverbindung,
auch mit den Neutralen, im Interesse
wirksamer Kriegsführung abzusperren.
Die Absicht der B. geht dahin, nichts, insbesondere
auch keine Lebensmittel, in die
blochierte Gegend hineinzulassen. Die Aeutralen
sind verpflichtet, eine wirksame
während des Krieges zu beachten. Die bloße
Erklärung der B. genügt nicht. Als wirksam
gilt sie vielmehr nur dann, wenn der
blochierende Staat die Zufahrt zu der blokkierten
Küste durch eine ausreichende An
chiffen fortgesetzt und tatsächlich
zahl von
verhindert (V. vom 12. Juni 1856 — GS. 585
s. Kriegsseerecht). Eine feste Ankerstelle
der Schiffe gehört nicht zum Begriff der 8
Die betreffenden Schiffe kreuzen vielmehr hin un
her. Der Kriegsstaat muß die B. öffentlich und