Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  30.  457

Das  gleiche  gilt  bei  dem  Erwerbe  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,  das  im
Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach
der  Ubertragung  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,  für  die  öffentliche  Beurkundung  oder
Beglaubigung  der  Erklärung  des  Erwerbers  und  des  Veräußerers.

Art.  253  (250).

Die  Gebühr  wird  aus  dem  Werte  des  Gegenstandes  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet
  und  beträgt:
1.  eins  vom  Hundert:
a)  bei  dem  Erwerbe  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  oder  Schenkungen  von
Todes  wegen  sowie  bei  der  Sukzession  in  Lehen,  Familienfideikommisse,
Majorate,  Stamm=  oder  Erbgüter;
b)  bei  sonstigen  Ubergängen  auf  die  im  Art.  146  Ziff.  1  lit.  a  bezeichneten  Personen;
I)  bei  einem  Wertsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;
2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  bei  einem  Wertsgegenstande  von  über  1000  Mark
bis  2000  Mark  einschließlich;
3.  zwei  vom  Hundert  in  allen  übrigen  Fällen.

Geht  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht  auf
mehrere  Personen  gemeinschaftlich  über,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Anteilsrechten  der  einzelnen
Personen  gesondert  zu  berechnen.  Die  Erbengemeinschaft  gilt  als  eine  Gemeinschaft  nach
Bruchteilen.

Ehegatten,  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  absteigender  Linie  sind  in  den  Fällen
des  Abs.  1  Ziff.  1  lit.  a  von  Entrichtung  der  Gebühr  befreit.  Gleiches  gilt  für  alle
Eigentumsübergänge,  welche  sich  bei  einem  vertragsmäßigen  Güterstande  kraft  des  Gesetzes

unter  Lebenden  vollziehen.
Art.  254  (251).

Bei  der  Sukzession  in  Lehen,  Familienfideikommisse,  Majorate,  Stamm=  und  Erbgüter,
  bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse,  dann  überhaupt  in  den  Fällen,
in  welchen  Nutzung  oder  Substanz  auf  dem  Wege  der  Erbfolge  gesondert  erworben  werden,
finden  auf  die  Wertsberechnung  die  Bestimmungen  der  Art.  13  bis  16,  21  bis  23  des
Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1899

entsprechende  Anwendung.
Art.  255  (251a).

Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  verpflichtet,  an  einen  Vermächtnisnehmer
  ein  zum  Nachlasse  gehöriges  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes
Recht  zu  übertragen,  so  wird  die  von  ihm  aus  dem  Werte  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes