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4. ein Ausschuß für Wahlsachen zur Vorbereitung und
Begutachtung von Wahlen mit Ausnahme der Wahlen von
Magistratsmitgliedern.
· Die Versammlung bestimmt wie viel und welche Mitglieder
diese Ausschüsse bilden sollen.
Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welchem Ausschuß
eine Angelegenheit zuzuteilen ist.
Er ist berechtigt, mehrere Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung
zu vereinigen.
Die Ausschüsse sind berechtigt, aus ihrer Mitte zur Erledigung
einzelner Angelegenheiten Unterausschüsse zu wählen.
8 28.
Geschäftsgang in den Ausschüssen.
Der Vorsitzende der Versammlung ist befugt, jeder Ausschußsitzung
mit Stimmrecht beizuwohnen und übernimmt in diesem Falle
den Vorsitz.
Die Mitglieder der Ausschüsse treten bei Beginn des Geschäftsjahres
unter dem Vorsitz des bisherigen Vorsitzenden oder des
ältesten Mitgliedes zusammen und wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter, sowie einen
oder mehrere Schriftführer.
Zur Beschlußfähigkeit der Ausschüsse bedarf es der Anwesenheit
der Hälfte ihrer Mitglieder.
Die Einladung zur Ausschußsitzung gilt als rechtzeitig erfolgt,
wenn der zur Beratung stehende Gegenstand spätestens drei
Stunden vor der Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses mitgeteilt
worden ist.
Alle Stadtverordnete sind berechtigt, den Verhandlungen der
Ausschüsse, mit Ausnahme des Wahlausschusses, als Zuhörer beizuwohnen.
Der Vorsitzende ist befugt ihnen ausnahmsweise das
Wort zu gestatten; im Falle eines Widerspruchs entscheidet der
Ausschuß. Wird ein Antrag beraten, der von einem nicht dem
Ausschusse angehörigen Mitgliede der Stadtverordneten-Versammlung
gestellt war, so ist der Antragsteller zur Ausschußberatung zuzuziehen
und zu hören.
Auf die Beratungen und Abstimmungen innerhalb der Ausschüsse
finden die für die Stadtverordneten-Versammlung geltenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung.