Full text : Bürgerbuch der Provinzial-Hauptstadt Posen.

13

4.  ein  Ausschuß  für  Wahlsachen  zur  Vorbereitung  und
Begutachtung  von  Wahlen  mit  Ausnahme  der  Wahlen  von
Magistratsmitgliedern.
·  Die  Versammlung  bestimmt  wie  viel  und  welche  Mitglieder
diese  Ausschüsse  bilden  sollen.

Im  Zweifel  entscheidet  der  Vorsitzende,  welchem  Ausschuß
eine  Angelegenheit  zuzuteilen  ist.

Er  ist  berechtigt,  mehrere  Ausschüsse  zu  gemeinsamer  Beratung
zu  vereinigen.

Die  Ausschüsse  sind  berechtigt,  aus  ihrer  Mitte  zur  Erledigung
einzelner  Angelegenheiten  Unterausschüsse  zu  wählen.

8  28.
Geschäftsgang  in  den  Ausschüssen.

Der  Vorsitzende  der  Versammlung  ist  befugt,  jeder  Ausschußsitzung
  mit  Stimmrecht  beizuwohnen  und  übernimmt  in  diesem  Falle
den  Vorsitz.

Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  treten  bei  Beginn  des  Geschäftsjahres
  unter  dem  Vorsitz  des  bisherigen  Vorsitzenden  oder  des
ältesten  Mitgliedes  zusammen  und  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  oder  mehrere  Stellvertreter,  sowie  einen
oder  mehrere  Schriftführer.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Ausschüsse  bedarf  es  der  Anwesenheit
der  Hälfte  ihrer  Mitglieder.

Die  Einladung  zur  Ausschußsitzung  gilt  als  rechtzeitig  erfolgt,
wenn  der  zur  Beratung  stehende  Gegenstand  spätestens  drei
Stunden  vor  der  Sitzung  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  mitgeteilt
  worden  ist.

Alle  Stadtverordnete  sind  berechtigt,  den  Verhandlungen  der
Ausschüsse,  mit  Ausnahme  des  Wahlausschusses,  als  Zuhörer  beizuwohnen.
  Der  Vorsitzende  ist  befugt  ihnen  ausnahmsweise  das
Wort  zu  gestatten;  im  Falle  eines  Widerspruchs  entscheidet  der
Ausschuß.  Wird  ein  Antrag  beraten,  der  von  einem  nicht  dem
Ausschusse  angehörigen  Mitgliede  der  Stadtverordneten-Versammlung
gestellt  war,  so  ist  der  Antragsteller  zur  Ausschußberatung  zuzuziehen
und  zu  hören.

Auf  die  Beratungen  und  Abstimmungen  innerhalb  der  Ausschüsse
  finden  die  für  die  Stadtverordneten-Versammlung  geltenden
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.