Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen
meldepflichtiger  Gegenstände  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige
bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.  Diejenigen  Nähfaden,
  welche  in  offenen  Ladengeschäften  zum  Kleinverkauf  oder  in  Konfektions=  und  sonstigen  gewerblichen
  Betrieben  zur  Verarbeitung  bereitliegen,  sind  zwar  meldepflichtig,  brauchen  aber  nicht  gebucht  zu
werden.

Beauftragten  Beamten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des  Lagerbuches
  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  sich  befinden
oder  zu  vermuten  sind.  "

§9.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
  zu  richten.  ·

Anfragen,  welche  die  Herstellung  von  Nähfaden  betreffen,  sind  unmittelbar  an  die  Heicgs  Roßstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SWV.  48  —  nicht  an  das  Woöbstoffmeldeamt
  —  zu  richten,  und  zwar,  wenn  sie  Baumwoll-Nähfaden  betreffen,  an  Sektion  W.  II,  wenn  sie
Flachs-,  Hanf=  oder  Ramie-Nähfaden  betreffen,  an  Sektion  W.  III.

10.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  30.  Dezember  1916  in  Kraft.

 

Stettin,  den  30.  Dezember  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
FIrhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

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Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  J.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.