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Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der Vorratsmengen
meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden,
welche in offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in Konfektions= und sonstigen gewerblichen
Betrieben zur Verarbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflichtig, brauchen aber nicht gebucht zu
werden.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden
oder zu vermuten sind. "
§9.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt
zu richten. ·
Anfragen, welche die Herstellung von Nähfaden betreffen, sind unmittelbar an die Heicgs Roßstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SWV. 48 — nicht an das Woöbstoffmeldeamt
— zu richten, und zwar, wenn sie Baumwoll-Nähfaden betreffen, an Sektion W. II, wenn sie
Flachs-, Hanf= oder Ramie-Nähfaden betreffen, an Sektion W. III.
10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft.
Stettin, den 30. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
FIrhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
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Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von J. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.