Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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2.  wenn  sie  nach  dem  Gewicht  aufgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer  Lagerstelle,
welche  in  einer  Sorte  weniger  aks  10  kg  betragen.
Beispiel:  Die  Firma  X  besitzt  von
Kurzhaspelzwirn  125  -  der  Weife  80  cm  20/4f  122  Gsm  Jnbalh  weiß  2  fach,
Knäuelzwirn  20  Schachteln  zu  20  Knäueln  zu  100  m  schwarz  2
uLanghaspelzwirn  5  Stück  210  cm  60/2f  122  10080  m  Inhalt  2  Zfach,
.Kärtchenzwirn  15  Schachteln  zu  100  Kärtchen  zu  40  m  gelb  2fach,
.Sacknähzwirn  326  Kg  a  /  Kreuzspulen  Nr.  14  rohgrau  3fach,
.Rollenzwirn  2  Schachteln  zu  10  Rollen  zu  50  g  Nr.  25  gelb,
Hanssattlergarn  10  kg  roh,
Schuhgarn  3  m  15  kg.
Sie  meldet:  unter  die  se.  1  mit  108000  m  (statt  108500)  weiß  2  fach  Nähfaden,
:  t,  da  unter  50000  m
:  P050  (statt  50  400)  farbig  und  frcher  Zfach,
:  60000  m  farbig-  und  wohprau  2
:  325  kg  rohgrau  Nr.  7
:  nicht,  da  unter  10  kgl
:  10  kg  rohgrau  Nr.  7/16,
:  15  kg  rohgrau  Nr.  1/6.

65.
Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines  jeden  Kalenderierteliahres

  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.

Die  Meldung  hat  spätestens  am  10.  Tage  des  Kalendervierteljahres  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums  Berlin  SW  48,  Verlängerte
Hedemannstraße  10,  zu  erfolgen.

Erstmalig  ist  also  die  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  1.  Januar  1917  vorhandenen  Bestände
spätestens  bis  zum  10.  Januar  1917  zu  erstatten.

S—

unter  B

O0  JOUQ’O6

86.
Meldescheine.
Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  (nicht  durch  Brieh  ch  erfolgen.
Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  unter  Angabe  der  Vordruck-Nr.  Bst.  1065  b  auf  einer

Postkarte  (nicht  mit  Brief)  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-  Rotlrar#erderi  wot  des  Königl.  Preuß.
Kriegsministeriums  Berlin  8W  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  10,  erfolgen,  die  nichts  anderes  enthalten
soll,  als  die  kurze  Anforderung  der  gewünschten  Meldescheine,  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse
und  Firmenstempel.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Mitteilungen  dürfen  die  Meldescheine  nicht  enthalten;  auch  dürfen  bei  Einsendung  der
Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Bestände  eines  und  desselben  Eigentümers  oder  einer
und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,
einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Ubersendung  von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist
der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldeschein  für  Nähfaden“.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,  Kopie)  von
dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

87.
Muster.

Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  dem  Webstoffmeldeamt  zu
übersenden.